1939-1945: Der II. Weltkrieg
René Ackermann, veröffentlicht am 22.05.2026
Im November 2017 überreichte das Kommando Militärische Sicherheit seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Informationsschrift über die Geschichte der schweizerischen Militärpolizei. Der Verfasser dieser Broschüre war René Ackermann. Mit der Publikation auf «1847.ch» wird nun dieser Einblick in die Entstehung und Entwicklung der Schweizer Militärpolizei, ergänzt mit zusätzlichen Abbildungen, einem weiteren Publikum zugänglich gemacht. Der Autor dankt dem Kommando Militärpolizei, das die Broschüre damals herausgab, für die entsprechende Genehmigung.
Bestand: 2 Mann
Ende August 1939, der Kriegsbeginn stand unmittelbar bevor, übernahm ein ehemaliger Kommandant der Kantonspolizei Zürich die Spitze der Heerespolizei. Dieser musste sich anfangs mit äusserst bescheidenen Mitteln begnügen. Sein ganzes Team bestand aus ihm selbst und einem Unteroffizier. Das Beschaffen von Büromaterial und von Büroräumlichkeiten waren die vordringlichsten Tätigkeiten. Danach machte sich der Kommandant unverzüglich an die Ausarbeitung des dringend benötigten Reglements, welches die administrativen und technischen Richtlinien für die Heerespolizei vorgab:
«Am 27. Juli 1939 erliess der Bundesrat eine Verordnung über die Heerespolizei, welche die Bildung solcher Detachemente beim Armeestab, bei den Armeekorps, den Divisionen und selbständigen Geb. Br. Stäben und bei den Ter. Kdo. Stäben vorsieht. Die Heerespolizei untersteht im Frieden der Generalstabsabteilung, und im Mobilmachungsfalle der Generaladjutantur. Die einzelnen Aufgaben werden in einem Reglement umschrieben.»1

Gleichzeitig erhielten Polizisten der kantonalen Polizeikorps ihren Marschbefehl. Sie rückten, da die Vorschläge der Studie von 1938 noch nicht umgesetzt waren, immer noch in ihren verschiedenfarbigen und oft tresenbesetzten kantonalen Polizeiuniformen ein. Unter all den feldgrauen Soldaten boten sie damit ein durchaus pittoreskes Erscheinungsbild. Doch schon bald darauf wurden diese Polizisten mit Militäruniformen und mit neu geschaffenen orangefarbenen Abzeichen ausgerüstet.
Gemäss der neuen Verordnung hatte die Heerespolizei einen Sollbestand von 404 Mann, nämlich 32 Offiziere, 71 Unteroffiziere und 301 Heerespolizisten.
18 Tage reichen nicht
Wie schon im I. Weltkrieg wurde für den Einsatz bei der Heerespolizei auch auf Freiwillige zurückgegriffen. Der erste Ausbildungskurs für angehende Heerespolizisten begann am 1. November 1939 in Trubschachen BE und dauerte 18 Tage. Gemäss dem Kurskommandanten waren dies jedoch zu wenige Ausbildungstage. Er schrieb in seinem Zwischenbericht an den Generaladjutanten:
«Es hat sich gezeigt, dass 18 Tage einfach nicht hinreichen, um auch nur das absolut Unerlässliche den Leuten beizubringen. Im Unterricht muss ein Tempo angeschlagen werden, das vielmehr einer ständigen Hetze gleichkommt und gedeihliches Unterrichten nicht erlaubt.»3

Ab dem zweiten Kurs, welcher am 1. Dezember 1939 begann, wurde die Kursdauer auf 30 Tage ausgedehnt. Die Ausbildung, die in den damaligen zivilen Polizeischulen normalerweise etwa ein Jahr dauerte, hatte in der Heerespolizeischule also in knapp einem Monat zu erfolgen. Die Kurse verliefen wie folgt:
«Nachdem sie ein sorgfältiges Auswahlverfahren durchlaufen hatten, hatten sich die zukünftigen Heerespolizisten in Langnau im Emmental einzufinden. Von dort machten sie sich nach dem kleinen Dörfchen Trubschachen auf den Weg. Spezialisten erteilten den aus allen Landesteilen kommenden Schülern die Ausbildung. Ausser der Grundausbildung zum Polizisten lernten die zukünftigen Heerespolizisten auch, wie man mit einem Fahrrad zu fahren hatte. Sie lernten gegen Übeltäter und Saboteure vorzugehen, diese zu verfolgen und zu verhaften. Dazu kamen viele Gymnastikstunden, Unterricht in der Selbstverteidigung, im Pistolenschiessen und im Schiessen mit dem Gewehr. Neben diesen eher körperlichen Tätigkeiten wurden auch die intellektuellen Fähigkeiten geschult. Die zukünftigen Heerespolizisten lernten schriftliche Rapporte, auch mit der Schreibmaschine, korrekt zu erstellen und mussten das Militärstrafrecht, das Dienstreglement, das Heerespolizeireglement und eine Vielzahl militärischer und ziviler Vorschriften kennenlernen.»5
Während des Aktivdienstes wurden 18 solcher Grundausbildungslehrgänge und vier Heerespolizei-Unteroffiziersschulen durchgeführt.

Ruhe und Ordnung
Der bereits 1907 geschaffene Territorialdienst hatte vor allem jene polizeilichen Aufgaben der Armee zu lösen, welche mit der Landessicherheit, insbesondere mit der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Landesinneren, zusammen hingen. Eine Verordnung von 1939 gab den Territorialkommandanten zur Durchführung des militärischen Polizeidienstes im Territorialkreis die so genannte Territorialpolizei bei. Dabei handelte es sich um besondere Detachemente der Heerespolizei. Pro Territorialkreis waren 1 Offizier, 2 Unteroffiziere und 6 bis 10 Soldaten vorgesehen. Daneben standen dem Territorialkommandanten, da diese kleine Zahl von Heerespolizisten natürlich nicht genügte, noch die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden zur Verfügung. Und auch die Heerespolizeidetachemente der einzelnen Heereseinheiten, deren Räume sich oft mit den Territorialkreisen deckten, standen dem Territorialkommandanten bzw. seinem Polizeioffizier zur Verfügung.

Spionageabwehr unbedingt erforderlich
Vor dem Krieg waren die zivilen Polizeiorganisationen mit der Aufgabe der Spionageabwehr betraut. Ab Kriegsausbruch waren diese aber nicht mehr in der Lage, die sich mehrenden Aufgaben zu bewältigen. Schon kurz nach Beginn des Aktivdienstes sah sich der Bundesrat deshalb veranlasst, einen Spionageabwehrdienst der Armee zu errichten:
«Militärischer Spionageabwehrdienst der Armee.
Das Armeekommando hat sich veranlasst gesehen, beim Armeestab einen militärischen Spionageabwehrdienst einzurichten zur Bekämpfung aller gegen die Armee gerichteten Spionage-, Sabotage- und ähnliche Handlungen; er bildet einen, allerdings unabhängigen Zweig der Heerespolizei. Der Spionageabwehrdienst befasst sich ausschliesslich mit den verbrecherischen Handlungen, die sich gegen die Schweiz. Armee richten. Die Verfolgung aller übrigen Handlungen ähnlicher Natur, die nicht gegen die Armee gerichtet sind, bleibt demzufolge vollständig in der Kompetenz der ordentlichen Polizeibehörden und der Bundesanwaltschaft.
Die Notwendigkeit einer besondern militärischen Spionageabwehr ergibt sich aus den Erfahrungen, die bereits in den Kriegsjahren 1914–18 gemacht worden sind und aus der Überlegung, dass in der heutigen Zeit der Spionage- und Sabotagetätigkeit von Seiten der Kriegführenden noch grössere Bedeutung zugemessen wird als damals und da so infolgedessen eine scharfe Überwachung auf diesem Gebiete ein unbedingtes Erfordernis darstellt. Der militärische Spionageabwehrdienst ist bereits eingerichtet. Es handelt sich heute darum, ihm eine rechtliche Grundlage zu geben. Ihm sind in seinem Tätigkeitsgebiet vom General Kompetenzen gemäss Sicherheitsverordnung gegeben worden.
Es wird beschlossen:
Dem vorgelegten Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss über den militärischen Spionageabwehrdienst bei der Armee wird die Genehmigung erteilt, jedoch unter Beschränkung auf den Aktivdienst.»8
Konfusion herrscht
Dass in der Folgezeit auf Bundesebene verschiedene zivile und militärische Organe für den Spionageabwehrdienst tätig waren, führte selbst bei einzelnen Nationalräten im Bundesparlament zu Konfusion:
«Wir haben neben den verschiedenen Polizeien […] dann noch die Heerespolizei mit speziellen Aufgaben, und noch eine Polizei, die in Bern sitzt und deren Namen ich nicht nennen möchte, die auch bestimmte Aufgaben hat, von der ich meinerseits sagen muss, […] dass sie für meine Begriffe ein Überbein ist. Die Aufgaben dieser letzten Polizei sind nun tatsächlich gegenüber den Kompetenzen der Bundespolizei nicht abgeklärt. Ich habe versucht, in meiner Eigenschaft als bescheidener Polizeioffizier in einem Territorialstab, mir von einem Offizier der Militärpolizei erklären zu lassen, was seine und was unsere Aufgabe sei, habe mir aber nach einer mehrstündigen Unterredung nicht klar darüber werden können, wie es mit der Kompetenzausscheidung steht. Ich vermute, dass bei der Bundespolizei einerseits und bei dieser letzteren, mehr militärischen Spionagepolizei oder wie man sie nennen möchte, zum Teil persönliche Gründe mitspielen, dass sowohl die eine wie die andere sich auf dem gleichen
Gebiet betätigt.»9
Die Bündelung der verschiedenen Sicherheitsdienste der Armee wurde schon bald zu einer Notwendigkeit. So wurde im März 1941 eine «Zentrale Sicherheitsdienst» geschaffen. In dieser wurden die drei Dienstzweige der Militärpolizei, also die Heerespolizei, die Polizeisektion, welche die Leitung der polizeilichen Aufgaben der verschiedenen Territorialdienste innehatte und der Spionageabwehrdienst nun zusammengefasst.

Handgranaten, Sprengmittel und Kampfmesser
Die Schweiz war, obwohl neutral und nicht kriegführend, trotzdem nicht vor Spionage und Sabotage durch ausländische Mächte gefeit. Ereignisse im Ausland zeigten, dass solche Spionage- und Sabotageaktionen oftmals unter grossem Einsatz an Menschen und Material durchgeführt werden konnten. Der schweizerische, militärische Sicherheitsdienst musste nötigenfalls in der Lage sein, solchen Tätigkeiten in der Schweiz Einhalt gebieten zu können. Folglich musste man aber auch über ein adäquates Mittel dazu verfügen. Diese Erkenntnis führte im Verlaufe des Aktivdienstes zur Schaffung einer speziellen Kampftruppe – der motorisierten Heerespolizei.
Im Juni 1942 legte der Chef des militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes das Projekt zur Schaffung eines motorisierten Heerespolizeibataillons vor. Mitte Januar 1943 befahl dann der General den Aufbau dieses neuen Bataillons, bestehend aus einer Stabskompanie, drei motorisierten Heerespolizeikompanien und einer schweren Kompanie. Das Bataillon absolvierte ein hartes Training in den Bereichen Kampf und motorisierte Verschiebungen, welches dann auch zu hervorragenden Resultaten führte. Jeder Heerespolizist des Bataillons beherrschte die Anwendung von Handgranaten, Sprengmitteln, Kampfmessern und sämtlichen Infanteriewaffen aber auch von Maschinengewehren, Infanteriekanonen und Minenwerfern.
Das Bataillon erreichte rasch auch eine Meisterschaft im Häuser-, Orts- und Waldkampf. Diese Fähigkeiten, aber auch seine Feuerkraft, welche durch schwere Waffen und leichte Panzerfahrzeuge noch verstärkt wurde, notabene alles aufs Beste motorisiert, machten aus dem motorisierten Heerespolizeibataillon ein veritables Eingreifelement, dessen Einsatz innert weniger Stunden, überall in der Schweiz möglich war. Sollte es die Lage erfordern, war das Bataillon auch dazu bestimmt, das Hauptquartier des Generals zu schützen.

Geheimhaltung missglückt
Von der Natur der Sache her waren Organisation und Mittel des motorisierten Heerespolizeibataillons ein wohl gehütetes Geheimnis. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen konnte aber nicht verhindert werden, dass gewisse Angaben nach draussen sickerten. So kam es 1943 zu folgendem Vorfall:
«Im ‹Das Feuer› No. 9 wurde unter dem Titel; ‹Motorisierte Heerespolizei› ein mit ‹Buwalu› gezeichneter Artikel veröffentlicht, welcher folgenden Wortlaut hatte:
‹Achtung! „Motorisierte Heerespolizei“. In der Schweizer Armee wurden drei Kompagnien Motorisierte Heerespolizei ausgebildet. (Mot.H.P.) Es handelt sich um drei Kompagnien mit je 10 Personenautos, zwei Tanks und drei Lastwagen. Auf jedem Personenauto ist ein Maschinengewehr, einige Kisten Hand- und Gasgranaten, drei Maschinenpistolen, fünf Mann „Besatzung“ mit je einem Karabiner und je einem Revolver untergebracht. Die nötige Munition ist natürlich auch dabei. Ausserdem verfügt jede Kp. über drei Flammenwerfer und drei Funkgeräte. Man hat es also mit Einheiten zu tun, die eine sehr hohe Feuerkraft besitzen und sehr wohl in der Lage sind, das ihre zur Verteidigung unserer Unabhängigkeit beizutragen.
Bei den Theoriestunden des Oblt. Jakob Müller, ehem. Polizeikommandant von Zürich, kommt dies ganz besonders gut zum Ausdruck. Wir lassen ihn selber sprechen: „Am Ende des letzten Krieges von 1914 – 18 hat es bei uns Leute gegeben, denen es offensichtlich zu wohl war. Diese Leute wollten den Bundesrat absetzen und eine Regierung einsetzen, die dann die gleichen Methoden angewandt hätte, wie ihre russischen Brüder. Mit sehr grossen Anstrengungen gelang es damals, diese Leute zum Schweigen zu bringen. Jedoch nicht ohne bedeutende Schädigungen der gesamten Volkswirtschaft. Die Methoden dieser Leute sind hinlänglich bekannt, sodass wir es nicht ein zweites Mal darauf ankommen lassen können. Wir haben uns deshalb entschlossen, die Mot.H.P. zu organisieren usw.“›
Das war in der Theoriestunde. Und das ist die Praxis:
Situationsplan: ‹In jenem Bauerngehöft ist das Bureau eines Streikkomitees. Diese „Bande“ verteidigt sich mit Karabinern. Unsere Aufgabe ist es, diese Leute unschädlich zu machen.› Und dann wird mit blinder Munition ‹Kriegerlis› gemacht, bis die ‹Bande› sich ergibt oder aufgerieben ist.
Das würde euch üblen Gesellen gefallen, wenn jeder Arbeiter nach der Losung ‹Wer nicht schweigen kann, schadet der Heimat› handeln würde und seinen Mund nur noch zum Kauen seiner dürftigen Nahrung gebrauchen würde. Wenn wir etwas zu reklamieren haben, dann wird reklamiert. Wir protestieren dagegen, dass unsere Armee dazu benützt werden soll, die Arbeiter niederzumachen, wenn sie für ihre Rechte und Freiheiten kämpfen.
Wir empfehlen jedem, der die Gelegenheit dazu hat, die Mot.H.P. zu absolvieren, diesen Türk mitzumachen, damit verhindert werden kann, dass dieses Zeug jemals gegen die Arbeiter eingesetzt werden kann. Buwalu.»12

Dass die oben genannten Aussagen über Bewaffnung und Ausrüstung dieser motorisierten Heerespolizeikompanien den Tatsachen entsprachen, lässt die Fortsetzung des Artikels erahnen:
«Der Verfasser dieses Artikels ist nach Depositionen verschiedener Beteiligter mit dem Präsidenten der SDJ Luzern [Sozialdemokratische Jugend Luzern, Anm. d. Verf.], B. W., Luzern, identisch. Die darin veröffentlichten Tatsachen über das Motorisierte Heerespolizei Bataillon werden von der Armee streng geheim gehalten. B. hat davon dienstlich in seiner Stellung als Sanitäter bei der Heerespolizei Kenntnis erhalten.
[…]
In der Veröffentlichung des Artikels über die motorisierte Heerespolizei durch B. liegt eine Widerhandlung gegen diese Bestimmung. Es wird durch den Richter zu prüfen sein, ob nicht sogar eine Zuwiderhandlung gegen Art. 86 MStrG wegen Verräterei (Verletzung militärischer Geheimnisse) vorliegt, indem diese mit Rücksicht auf die Landesverteidigung streng geheim gehaltene Organisation des motorisierten Heerespolizei-Bataillons durch die Veröffentlichung in ‹Das Feuer› der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich gemacht wurde.»14

Vorführung in Interlaken im Juni 1943.15
Flüchtlinge
Wie schon im I. Weltkrieg, fluteten bald Massen von Flüchtlingen an die Schweizer Grenzen. Bald wurde deshalb auch der Ruf nach vermehrter Unterstützung der Grenzkontrollorgane durch die Heerespolizei laut:
«Die Behörden haben deshalb die Pflicht, auch bei grundsätzlicher Hochhaltung des Asylgedankens, durch geeignete Massnahmen den Zustrom in tragbaren Grenzen zu halten und infolgedessen eine über das erträgliche Mass hinausgehende Vermehrung zu verhindern, auch wenn dabei heimlich eingereiste Flüchtlinge wieder zurückgeschickt werden müssten. Es geht nicht an, dass der Staat für die Einreise eine behördliche Bewilligung, das Visum, vorschreibt und Einreise ohne solches verbietet, gleichzeitig aber die Übertretung dieses Verbotes begünstigt und prämiert, indem er den schwarz Eingereisten da bleiben und damit erreichen lässt, was Andere auf dem ordnungsgemässen Wege nicht erreicht haben. Jeder solche Fall wirkt anlockend und begünstigt das Schlepper- und Passiergewerbe an der Grenze, und es kann nicht wundernehmen, dass unter solchen Umständen der Grenzschutz seiner Aufgabe kaum noch zu genügen vermag.
[…]
Da die Grenzwächter und die Kantonspolizei der betreffenden Kantone der Aufgabe nicht genügen können, ist eine Vermehrung der Heerespolizei unerlässlich. Die nötigen Kredite dazu müssen bewilligt werden.»16
… zeitweilig sogar Westschweizer
So kam die Heerespolizei auch im II. Weltkrieg zum Einsatz bei der Grenzkontrolle. Dass dabei nicht immer alles optimal ablief zeigt folgendes Beispiel:
«Bericht über die Konferenz betreffend Grenzkontrolle Schweiz/Liechtenstein,
[…]
Die Grenzkontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze wird von der Heerespolizei ausgeübt.
[…]
Die Heerespolizeiorgane wechseln zu oft; es sind schon Heerespolizisten eingesetzt worden, die nicht genügend Deutsch sprachen. Es sollten möglichst immer dieselben Heerespolizisten dort sein, damit sie die Verhältnisse und die regelmässig einreisenden Leute kennen. Ein Vertreter des Spionageabwehrdienstes konnte mit dem Bahnbillet ungehindert über die Grenze gelangen.
[…]
Die Heerespolizei wird zurzeit reorganisiert. Mängel sind festgestellt worden und man versucht, sie zu verbessern. Das sollte in kurzer Zeit geschehen können.
[…]
Die zivile Polizei beschränkt sich auf die Kontrolle des Bahnhofes Buchs. Die übrige Grenze wird durch Heerespolizei kontrolliert. Im Bahnhof Buchs ist ein Kantonspolizist stationiert, dem ein Heerespolizist für die Ausfüllung der Fichen beigegeben ist.
[…]
Es ist unbedingt geboten, dass die Heerespolizisten ständig am selben Platz sind und dass für jeden Posten wenigstens ein Heerespolizist, der Berufspolizist ist, bestimmt wird.
[…]
Die Heerespolizeikontrolle befriedigte nicht in allen Teilen. Dem Heerespolizeidetachement wurden oft zu junge Leute, zeitweilig sogar Westschweizer zugeteilt. Das Detachement braucht für den Dienst ältere, zuverlässige Leute und wenn möglich Berufspolizisten.
[…]
An die Heerespolizei können keine Idealenforderungen [über das realistisch zu Erwartende hinausgehende Forderungen, Anm. d. Verf.] gestellt werden. Sie hat mit 145 Mann angefangen; heute hat sie einen Bestand von 1100 Mann. Leider ist es unmöglich, überall nur geeignete Leute zu haben. Übrigens sind auch nicht alle Berufspolizisten immer gut qualifiziert. Die Heerespolizei ist die Polizei bei der Truppe. Sie hat sich nicht einzumischen z. B. in Spionageabwehr; verdächtige Fälle werden sofort dem Spionageabwehrdienst gemeldet. Spione können an der Grenze gefangen werden; die Heerespolizei kann aber auch nicht alle Leute ins Landesinnere verfolgen. Die Personalbeschaffung ist sehr schwer; die besten Leute werden jeweilen weggeholt.»17

Kompetenzgerangel
Neben der Heerespolizei wirkten auch die kantonalen und kommunalen Polizeikorps sowie der Polizeidienst der Bundesanwaltschaft aktiv an der Landesverteidigung mit. Das Nebeneinander der verschiedensten Polizeiorganisationen: Heerespolizei, Motorisierte Heerespolizei, Territorialheerespolizei, Spionageabwehr, Städtische Polizei, Kantonspolizei, Kriminalpolizei, Politische Polizei, Polizeidienst der Bundesanwaltschaft, liess es kaum mehr zu, die Übersicht zu bewahren und zu erkennen, welche Polizei eigentlich jeweils wofür zuständig war:
«Wir haben in der Schweiz die Gemeindepolizei, sodann die Kantonspolizei, beide teilweise mit politischen Abteilungen. Weiter haben wir seit einiger Zeit die Bundespolizei. Wir wollen annehmen, ich zweifle nicht daran, dass diese drei Organisationen zusammen spielen. Allein daneben haben wir noch die Heerespolizei und nun auf Grund der Vollmachten noch den Spionageabwehrdienst der Armee und die weitgehenden polizeilichen Befugnisse der Territorialkommandanten und der Stadtkommandanten von Zürich, Basel und Genf, überdies die Nachrichtenoffiziere bei den Truppeneinheiten und die Platzkommandanten in den Städten, ganz abgesehen von den zivil- und militärgerichtlichen Untersuchungs-Organen.
Das Nebeneinander dieser Polizei-Organe und -Befugnisse ist nicht genügend klar geordnet, es mangelt die Querverbindung und Abtrennung der Kompetenzen, und die Folge ist Mehrspurigkeit und Überschneidung der Kompetenzen auf dem Gebiete der Polizeimacht gegenüber den bürgerlichen Rechten. Daran ändern gute Beziehungen unter den zu vielen Funktionären gar nichts. Gerade auf dem Gebiete der Beschränkung der Freiheit durch die Polizei ist der Schweizer so empfindlich, namentlich wenn er noch das Gefühl haben muss, dass manche Polizisten mehr zur Vertragung von Steuer- und Buss-Zetteln verwendet werden als zum Schutze der Bürger.»19
Fahndung nach Schmähschriften
Auch gegen Schmähschriften, die sich gegen die Armee richteten, hatte die Heerespolizei und der Spionageabwehrdienst der Armee vorzugehen. So zum Beispiel auch im Frühjahr 1945:
«Am Morgen des 24. März 1945 erhielt der Polizeidienst der Bundesanwaltschaft Kenntnis vom Eingang der mit «Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Armee» unterzeichneten, gedruckten Schmähschrift per Post bei einer schweizerischen Presseagentur. Angesichts des Inhaltes der Schrift verfügte der Chef der Bundespolizei sofort die Einleitung einer Fahndungsaktion zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft. Die kantonalen und städtischen Polizeibehörden, der Sicherheitsdienst des Armeekommandos, das Kommando der Heerespolizei und der Spionageabwehrdienst der Armee wurden unverzüglich orientiert, mit dem Ersuchen um Mitfahndung und Einsendung aller erhältlich zu machenden Exemplare des Pamphletes mit Umschlag.»20
Heerespolizeibataillon wird zur Grenadierkompanie
Das motorisierte Heerespolizeibataillon bewährte sich unterdessen bestens. Als der General 1944 beim Bundesrat beantragte, das Bataillon länger im Dienst zu belassen, wurde dies bewilligt:
«Freitag, 8. September 1944.
Heerespolizei-Bataillon, Dienstverlängerung.
Der Vorsteher des eidg. Militärdepartements gibt Kenntnis von einem ihm zugekommenen Antrag des Oberbefehlshabers, der Bundesrat möge seine Zustimmung geben, dass das gegenwärtig im Dienst stehende motorisierte Heerespolizei-Bataillon weiterhin im Dienst bleibe. Begründet wird diese Massnahme damit, dass zur Zeit ein Mangel an motorisierten Einheiten bestehe und sich das H.P. Bat. besonders gut eigne zum raschen Einsatz an irgendwelchen Grenzabschnitten.
Gestützt hierauf wird beschlossen:
Das motorisierte Heerespolizei-Bat. wird über den vorgesehenen Ablösungsdienst hinaus im Dienst behalten. Das eidg. Militärdepartement wird beauftragt, dem General dies zu eröffnen mit dem Beifügen, dass dieser Truppenkörper insbesondere für einen Einsatz an der Südfront vorgesehen wäre.»21
Dass diese Kampfgruppe den Namen Heerespolizei trug war jedoch bald schon einmal nur noch dadurch zu begründen, dass sie aus der Heerespolizei entstanden war. Zu verschieden waren die eigentlichen Aufgabenbereiche.
Da die Einheit mit dem landläufigen Begriff der Polizei recht wenig mehr gemeinsam hatte, wurde sie nach dem Krieg von der Heerespolizei losgelöst und als motorisierte Grenadierkompanie dem Waffenchef der leichten Truppen unterstellt. Dort bildete sie dann in den folgenden Jahren einen
wesentlichen Pfeiler beim weiteren Ausbau der Mechanisierten und Leichten Truppen.
Mit Beendigung des Aktivdienstes stellte auch der Spionageabwehrdienst des Armeekommandos seine Tätigkeit ein. Das ganze Gebiet des Sicherheitsdienstes wurde der Bundespolizei übertragen.
Resümee
Es liegt ausserhalb unserer Möglichkeiten, alle Tätigkeiten der Dienstzweige der Militärpolizei, also der Heerespolizei, der Territorialpolizei und der Spionageabwehr, im II. Weltkrieg hier darzustellen. Zusammenfassend jedoch können für diesen Zeitraum folgende hauptsächliche Einsatzarten unterschieden werden:
- Einsätze als Grenzpolizei, vornehmlich als Unterstützung der Grenzwache bei der Passkontrolle an den Grenzen;
- Einsätze im Rahmen von Internierungen, vor allem wenn Internierte flüchteten oder untertauchten;
- Einsätze als Wirtschaftspolizei, insbesondere bei der Bekämpfung des Schwarzmarkthandels;
- Einsätze als Bahnpolizei. Bewaffnete Schweizer Heerespolizisten begleiteten und beschützten Bahntransporte von Verwundeten der kriegsführenden Mächte, die unter dem Schutz des Roten-Kreuzes unser Land passierten, bis ins Ausland. Aber auch wenn ausländische Zugskompositionen, oft mit unbekanntem Inhalt, unser Land passierten, war die Heerespolizei stets wachsam und vor Ort;
- Einsätze bei Urteilsvollstreckungen. Während des II. Weltkrieges wurden in der Schweiz 17 militärische Todesurteile vollstreckt. Die Heerespolizei hatte dabei den Verurteilten zum Exekutionsplatz zu bringen und später den Leichnam abzutransportieren;
- Einsätze bei der Spionage- und Sabotagebekämpfung. Die Heerespolizei unterstützte die schweizerischen Abwehrdienste und trug zur Verhinderung von Sabotageaktionen, deren bekannteste wohl die von Nazideutschland geplante Zerstörung mehrerer Schweizer Militärflugplätze war, bei;
- Einsätze für den schweizerischen Nachrichtendienst;
- Einsätze als Fundbüro. Das Zeughaus Oensingen wurde dazu bestimmt, ein Fundbüro für die Armee zu unterhalten. Heerespolizisten lieferten dort alles ab, was irgendwo aufgefunden wurde. Die Palette reichte dabei von Teilen der persönlichen Ausrüstung bis zu Waffen, vom einfachen Taschenmesser über den Kavalleriesäbel, den Karabiner, das Maschinengewehr sogar bis hin zur Infanteriekanone.

Und noch ein wenig Statistik:
«Personalbestand der Heerespolizei während des II. Weltkriegs:
– September 1939 (Kriegsausbruch): 2;
– Ende Dezember 1939: 210;
– Ende Juni 1945 (Kriegsende): 1319.
Einsätze der Heerespolizei während des Aktivdienstes:
– Aufgenommene Unfälle: 6125;
– Angehaltene bzw. verhaftete Personen (Militärs, Zivilisten, Ausländer): 31 837;
– Unternommene Patrouillen: 53 539;
– Fahrzeugkontrollen: 54 768;
– Kontrollen in Zügen: 72 968;
– Kontrollierte bzw. identifizierte Personen: 357 997;
– Total Interventionen durch die Heerespolizei: 1 171 650.
Das entspricht einem theoretischen Durchschnitt von 550 Interventionen pro Aktivdiensttag, bzw. 800 Interventionen pro Heerespolizist.»23
Quellen und Literatur
- SR 9. Sitzung vom 24. September 1940, in: Protokolle der Bundesversammlung, 1940, S. 148. ↩︎
- Fotografie: Fotoarchiv Polizeimuseum Basel-Stadt. Abbildung mit freundlicher Genehmigung
des Polizeimuseums Basel-Stadt, www.polizeimuseum.ch. ↩︎ - Müller, Major, A.H.Q., 15. November 1939: Zwischenbericht an den Generaladjutanten,
Schweizerisches Bundesarchiv, Bern, BAB E 27/8764. ↩︎ - Fotografie: Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 5792, Armeestab: Fotosammlung Zweiter Weltkrieg, Dossier 1018, Bildnummer 26151 A2. ↩︎
- Rochat André, Major, Gendarmerie de l’Armée, Rétrospective historique, 1882–1946, in:
P-Bulletin, Organ des schweizerischen Heerespolizeiverbandes, 3/1975, S. 10. ↩︎ - Fotografie: Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 5792, Armeestab: Fotosammlung Zweiter Weltkrieg, Dossier 1009, Bildnummer 25914 A2. ↩︎
- Fotografie: Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 5792, Armeestab: Fotosammlung Zweiter Weltkrieg, Dossier 1018, Bildnummer 26156 A2. ↩︎
- Militärischer Spionageabwehrdienst der Armee (29. September 1939), in: Protokolle des
Bundesrates, 1939, Band 389, Heft/Dokument 072 (Beschlussprotokoll(-e) 26. September – 29. September 1939), Ad. 1859, pdf S. 23. ↩︎ - NR 3. Sitzung vom 18. September 1940, in: Protokolle der Bundesversammlung, 1940, Band
31, Heft 06. ↩︎ - Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Dia_293-02-083-31. ↩︎
- Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Dia_293-02-082-22. ↩︎
- K. und Konsorten; Kommunistische Tätigkeit, in: Protokolle des Bundesrates, 1943, Band 439,
Heft/Dokument 088 (Beschlussprotokoll(-e) 23. November–26. November 1943), Ad. 2061,
pdf S. 7. ↩︎ - Fotografie: Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 5792, Armeestab: Fotosammlung Zweiter Weltkrieg, Dossier 0565, Bildnummer 16460 A2. ↩︎
- K. und Konsorten; Kommunistische Tätigkeit, in: Protokolle des Bundesrates, 1943, Band 439,
Heft/Dokument 088 (Beschlussprotokoll(-e) 23. November–26. November 1943), Ad. 2061,
pdf S. 7–9. ↩︎ - Fotografie: Schweizerisches Bundesarchiv, Bestand E 5792, Armeestab: Fotosammlung Zweiter Weltkrieg, Dossier 0565, Bildnummer 16462 A2. ↩︎
- Diplomatische Dokumente der Schweiz, 1942, Band 14, Heft/Dokument 245, S. 807. ↩︎
- Bericht über die Konferenz betreffend Grenzkontrolle Schweiz/Liechtenstein, Zürich, 24. März 1943, 1400, unter Leitung von Herrn Oberstbrigadier Masson, Unterstabschef I d, in: Diplomtische Dokumente der Schweiz, 1943, Band 14, Heft 413. ↩︎
- Privatsammlung. ↩︎
- Massnahmen zum Schutz des Landes. Bericht des Bundesrates, in: Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung, 11. Dezember 1939, S. 3. ↩︎ - Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die antidemokratischen Umtriebe (Motion Boerlin). Ergänzungen zum Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 28. Dezember 1945 und 17. Mai 1946, I. und II. Teil. (Vom 25. Juli 1946.), in: Bundesblatt, 1946, S. 1103. ↩︎
- Heerespolizei-Bataillon, Dienstverlängerung, in: Protokolle des Bundesrates, 1944, Band 449, Heft/Dokument 057 (Beschlussprotokoll(-e) 06. September–08. September 1944), Ad. 1516, pdf S. 37. ↩︎
- Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Com_M01-0756-0046. ↩︎
- Rochat André, Major, Gendarmerie de l’Armée, Retrospective historique, 1882–1946, in:
P-Bulletin, Organ des schweizerischen Heerespolizeiverbandes, 3/1975, S. 17. ↩︎
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