Von der Feldgendarmerie zur Militärpolizei (III)

1918-1939: Die Zwischenkriegszeit

Im November 2017 überreichte das Kommando Militärische Sicherheit seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Informationsschrift über die Geschichte der schweizerischen Militärpolizei. Der Verfasser dieser Broschüre war René Ackermann. Mit der Publikation auf «1847.ch» wird nun dieser Einblick in die Entstehung und Entwicklung der Schweizer Militärpolizei, ergänzt mit zusätzlichen Abbildungen, einem weiteren Publikum zugänglich gemacht. Der Autor dankt dem Kommando Militärpolizei, das die Broschüre damals herausgab, für die entsprechende Genehmigung.

Grenzkontrolle bleibt

1919, der grosse Krieg in Europa war zwar zu Ende, aber noch immer standen einige schweizerische Truppen im Dienst:

«Seit 18. Januar 1919 verblieb von den Truppen der Armee noch ein Infanterieregiment im Aktivdienst, als Ordnungstruppe für Zürich. Dazu das Bewachungskorps (…) und die Heerespolizei.»1

Im April 1919 zählte die Heerespolizei 35 Offiziere, 148 Unteroffiziere und 936 Soldaten, total also 1119 Mann.2 Die Heerespolizisten wurden hauptsächlich bei der Grenzkontrolle in der Nord- und Ostschweiz eingesetzt:

«Zur Zeit der Einführung der Grenzkontrolle bestanden 29 Grenzübergangsstellen für den grossen Grenzverkehr, welche Zahl dem zunehmenden Verkehr folgend sich auf 44 erhöht hat. Von diesen 29 Grenzübergangsstellen wurden ursprünglich nur 11 d. h. diejenigen der Kantone Neuenburg, Waadt und Genf durch kantonale Organe bedient, während die Grenzkontrolle der übrigen im Armeeraum liegenden Passierstellen in den Händen der Heerespolizei lag. In der Hauptsache war es die Bekämpfung des Schmuggels, sowie des Andranges von gefährlichen politischen Elementen, welche diese Verteilung der Grenzzone unter Militär- und Zivilbehörden veranlasste. Heute wird nur noch die Strecke St. Gallerrheintal bis Basel von der Heerespolizei bedient.»3

Heerespolizisten in Militäruniformen (stehend) und Polizeiuniformen um 1920.4

Getragene Schuhe

Die noch im Dienst stehenden Truppen hatten Bedürfnisse, mit denen sich manchmal auch der Bundesrat befassen musste. So ging es im August 1919 um Schuhe:

«Durch Bundesratsbeschluss vom 7. August 1919 wurde angeordnet, dass von nun an der Heerespolizei, den Bewachungstruppen, Ordnungstruppen und übrigen noch im Dienst stehenden Detachementen nur noch getragene Schuhe abgegeben werden, und zwar leihweise.»5

Und im Oktober 1919 war dann die der Heerespolizei zustehende Brotportion ein bundesrätliches Thema:

«Militärdepartement. Antrag vom 17. Oktober.
Bewachungstruppe und Heerespolizei.
Erhöhung der Brotportion.
Antragsgemäss wird beschlossen:
Die Brotportion für die Bewachungstruppe (inkl. Heerespolizei) wird von 400 auf 500 g, bzw. von 500 auf 600 g für die im Hochgebirge Dienst leistenden Truppen, erhöht, ohne dabei die Gemüseportionsvergütung entsprechend zu kürzen.»
6

Der Krieg war nun schon über ein Jahr zu Ende und die Anzahl der noch im Dienst stehenden Truppendetachemente konnte langsam verringert werden. Dies betraf jedoch nicht die Heerespolizei, denn der Bundesrat sah sich genötigt, diese weiterhin für den Schutz der Grenzen einzusetzen, da eine wirkliche Grenzkontrolle ohne sie schlechterdings als undurchführbar angesehen wurde. So wurde im Dezember 1919 beschlossen:

«Das Militärdepartement wird beauftragt, unter Beibehaltung der Heerespolizei und im Einverständnis mit den andern interessierten Departementen, die Bestände der Bewachungstruppen beförderlich zu verringern, soweit dies mit der Sicherheit des Landes vereinbar ist und die gänzliche Demobilisierung durchzuführen, sobald die erwähnten Rücksichten dies gestatten.»7

Von 1917 bis 1920 trugen die Heerespolizisten eine grüne Armbinde mit einem weissen P als Abzeichen.8

Baracken für die Heerespolizei

Der Andrang von Reisenden an den Grenzposten wurde zwischenzeitlich so gross, dass die zur Passkontrolle vorhandene Infrastruktur nicht mehr ausreichte. So sah sich der Bundesrat zu Beginn des Jahres 1920 gezwungen, der Heerespolizei den Bau zweier Baracken zu bewilligen:

«Baracken für die Grenzkontrolle der Heerespolizei in Buchs und Emmishofen Fr. 26 000.
Die Abfertigungsräume der Passkontrollstellen in Buchs und Emmishofen erwiesen sich bei dem grossen Reisendenzudrang als viel zu klein, so dass zu Anfang des Jahres an beiden Orten Baracken erstellt werden mussten. Indem wir für das Nähere auf die Akten verweisen, ersuchen wir um Genehmigung der von uns vorschussweise bewilligten Kredite, nämlich:
a. für die Baracke in Buchs Fr. 11 000,
b. für. die Baracke in Emmishofen Fr. 15 000,
Zusammen Fr. 26 000.»
9

Aus Feldgendarmen bestehendes Heerespolizeidetachement des 2. Armeekorps während eines Manövers der 4. Division im Jahr 1926. Die Heerespolizisten galten während des Manövers als neutral und wurden deshalb mit einer weissen Armbinde ausgerüstet.10

Heerespolizei wird aufgelöst

Doch im Verlauf des Jahres beruhigte sich die Lage an den Grenzen soweit, dass Zivilbeamte des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, insbesondere solche der Fremdenpolizei, die Grenzkontrolle übernehmen konnten. Die Heerespolizei wurde von dieser Aufgabe entbunden und, da es in Friedenszeiten keine weitere Verwendung für die Heerespolizisten mehr gab, aufgelöst.

«Die Armee ist zur Stunde vollständig entlassen. Die zuletzt im Dienste gestandenen Truppen waren die aus Freiwilligen zusammengesetzten Bewachungstruppe und die Heerespolizei. Am 18. Juni 1920 haben wir die Aufhebung der beiden auf den 24. Juli beschlossen. Da nach amtlichen Mitteilungen und eigenen Erfahrungen der Bundesbehörden zu befürchten war, dass der gänzliche Rückzug der Truppen von der Grenze die Einreise vieler unerwünschter Leute zur Folge haben würde, änderten wir den Beschluss vom 18. Juni am 20. Juli in dem Sinne ab, dass rund die Hälfte der damals noch im Dienste stehenden Truppen zurückbehalten wurde. Die Heerespolizei wurde gänzlich aufgelöst. Ein grosser Teil ihrer Angehörigen trat in den Dienst der Zollverwaltung und der Fremdenpolizei, die den Grenzschutz übernahmen.»11

Immerhin wurden viele der bisher mit den Kontrollaufgaben an der Grenze betrauten Heerespolizisten direkt von der Fremdenpolizei übernommen:

«Mit Bericht vom 20. August 1920 ist den eidgenössischen Räten Kenntnis gegeben worden von der Übernahme der fremdenpolizeilichen Grenzkontrolle durch das Justiz- und Polizeidepartement. Die Kontrolle des grossen Grenzverkehrs wird von der Zentralstelle für Fremdenpolizei besorgt, welche das hierfür notwendige Personal von 243 Angestellten aus den bisher mit dieser Aufgabe beauftragten Mannschaften der Heerespolizei und Bewachungstruppe übernommen hat.»12

Angehörige kantonaler Polizeikorps um 1930. Links aussen steht ein Korporal, im Zentrum ein Wachtmeister. Die Männer tragen zu ihren kantonalen Polizeiuniformen eine, sie als Feldgendarmen auszeichnende, rote Armbinde mit einem weissen Kreuz.13

6 Franken Taggeld

1924 wurden, da die Heerespolizei ja aufgelöst worden war, dann erstmals wieder Feldgendarmen zum Truppendienst aufgeboten. Wieder einmal ging es bei den diesbezüglichen Beratungen des Bundesrates ums Geld, denn was im Kriege galt, konnte nicht zwingenderweise auch im Frieden gelten:

«Entschädigung für die Feldgendarmen.
Im diesjährigen Wiederholungskurs der 1.Division, der vom 1. bis 15.September 1924 stattfindet, sollen erstmals wieder seit 1920 Feldgendarmen in Tätigkeit treten. Die Kompetenzen für die Angehörigen der Heerespolizei richteten sich bis 1920 nach Art. 12 der Verordnung vom 15.November 1918 betr. die Organisation der Heerespolizei. Der zitierte Artikel wurde dann durch Bundesratsbeschluss vom 14.September 1920 aufgehoben, sodass nun hinsichtlich der Entschädigungen für die Angehörigen der Heerespolizei keine Bestimmungen mehr bestehen.

Die hohen Soldansätze der Verordnung vom 15. November 1918 können für den Instruktionsdienst nicht berücksichtigt werden, da diese Ansätze seinerzeit für den Ordnungsdienst eingeführt wurden. Bis zum Jahre 1916 erhielten die Polizeioffiziere den Gradsold und die Mundportion, die Polizeiunteroffiziere neben Unterkunft eine tägliche Vergütung von Fr. 6 und die Polizeisoldaten eine solche von Fr. 5, worin die Verpflegung inbegriffen war. Vom Jahre 1917 an wurde die Tagesentschädigung für Unteroffiziere und Soldaten der Heerespolizei auf Fr. 6 festgesetzt.

Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei den Feldgendarmen nicht um Dienstpflichtige handelt, kann den Polizeiunteroffizieren und Soldaten für ihre Mitwirkung bei Truppenübungen nicht nur der Gradsold, wie den Dienstpflichtigen, sondern es muss ihnen etwas mehr vergütet werden. Bis 1916 erhielten deshalb die Polizeisoldaten Fr. 1.70, die Polizeikorporale Fr. 2.50, die Polizeiwachtmeister Fr. 2 mehr, als damals die militärische Vergütung für Sold, Mundportion und Verpflegungszulage betragen hat. Wollte man heute den gleichen Vergütungsgrundsatz anwenden, so würde der Polizeisoldat eine Entschädigung von Fr. 7.70, der Korporal Fr. 8.80 und der Wachtmeister ebenfalls Fr. 8.80 erhalten, woraus sie auch die Verpflegung zu bestreiten hätten.

Da jedoch die derzeitige militärische Vergütung für Sold, Mundportion und Verpflegungszulage gegenüber derjenigen von 1916 höher ist, so würde eine Erhöhung der 1916 gültig gewesenen Vergütungsansätze um Fr. 1 für die Feldgendarmen und Unteroffiziere den seither gesteigerten Lebenskosten genügend Rechnung tragen. Hingegen dürfte der Polizeioffizier mit den heutigen Ansätzen für Sold, Mundportion und Kleiderentschädigung auskommen. Darnach würde den Polizeioffizieren der militärische Gradsold, die Mundportion und Kleiderentschädigung, den Polizeiunteroffizieren ein Taggeld von Fr. 7 und den Polizeigefreiten und -Soldaten ein Taggeld von Fr. 6 ausgerichtet.

Antragsgemäss wird beschlossen:
Dem vorgelegten Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss betreffend die Entschädigung für die Feldgendarmen wird die Genehmigung erteilt.»
14

Europa hatte genug von all dem Leid und all den Entbehrungen des Krieges.
Kaum jemand konnte und wollte sich vorstellen, dass eine solche Katastrophe je wieder über die Menschheit hereinbrechen könnte. Im militärischen Bereich wurde in den Zwanzigerjahren abgerüstet. Die Notwendigkeit von Armeen wurde in Frage gestellt. Auch in der Schweiz zeigten sich solche Tendenzen. Eine gewisse Lethargie machte sich breit. In der Armee ging nicht mehr viel, auf den Erfahrungen des Krieges beruhende Reformen wurden nicht in Angriff genommen. Man liess den Dingen ihren Lauf.

Nach 1920 trugen die Feldgendarmen, wie schon bis 1917, wieder die rote Armbinde mit dem weissem Kreuz als Abzeichen.15

Spionageabwehr

Erst in den Dreissigerjahren, man nahm das offensichtliche Aufrüsten im Deutschen Reich deutlich wahr, sah wie die Mächte in Europa auf neue Konfrontationen zusteuerte, machte die Schweizer Armee wieder Schritte vorwärts. 1933 wurde ein neues Dienstreglement in Kraft gesetzt. Darin waren die Aktivitäten der Heerespolizei mit dem Allgemeinen Polizeidienst, der Sicherheitspolizei, der Fremden- und Sittenpolizei und der Gesundheitspolizei umschrieben. Die Aufgaben der Spionageabwehr wurden einer besonderen Abteilung übertragen.

«Eine besondere Abteilung der Heerespolizei ist als militärische Sicherheitspolizei zur Spionageabwehr organisiert. Die Angehörigen der militärischen Sicherheitspolizei versehen ihren Dienst in der Regel in Zivilkleidung; sie sind mit einer vom Kommandanten der Heerespolizei ausgestellten Ausweiskarte versehen.»16

Als Aufgaben dieser militärischen Sicherheitspolizei wurden die Beobachtung des Personenverkehrs im Truppenbereiche, die Fahndung nach Spionen oder auch die Kontrolle aller nicht der Armee angehörenden Personen, die mit oder ohne Ermächtigung des zuständigen Kommandanten den Truppen folgen, genannt.

Eine Reform ist angesagt

1938 wurde durch die Generalstabsabteilung eine Studie zur aktuellen Lage der Heerespolizei erstellt.17 Dabei ging es vor allem um die Beantwortung der Frage, ob die Heerespolizei schon in Friedenszeiten als Korps organisiert zu sein habe, oder ob dieses erst bei einer Mobilmachung aufzustellen sei. Aktuell war es ja so, dass die 1918 erlassene Verordnung noch auf dem Kriegszustand basierte und nun in Friedenszeiten keine Gültigkeit mehr haben konnte. So war man in Bezug auf den Bedarf an Heerespolizei wieder auf den Vorkriegszustand vor 1914 zurückgekehrt. Ein eigentliches schweizerisches Heerespolizeikorps bestand deshalb nicht mehr. Man bot Heerespolizisten wie vor dem Krieg nur nach Bedarf und nur aus kantonalen und städtischen Polizeikorps auf. Die Studie der Generalstabsabteilung befürwortete dann ganz klar eine Heerespolizei bereits zu Friedenszeiten.

Argumentiert wurde damit, dass sonst die zivile Polizei wiederum überdurchschnittlich mit eigentlichen Aufgaben der Armee belastet wäre. Zudem könne die Heerespolizei ihre Aufgaben in Kriegszeiten nur wahrnehmen, wenn die Organisation bereits in Friedenszeiten eingespielt sei, über die notwendigen personellen Bestände verfüge, die Angehörigen der Heerespolizei entsprechend geschult seien und über Einsatzerfahrung verfügten. Die Truppe habe deshalb bereits zu Friedenszeiten Bedarf an einer kompetenten und jederzeit verfügbaren Heerespolizei. Mit dieser Feststellung spielte die Studie auch auf die schlecht organisierte Institution der Feldgendarmerie zu Beginn des ersten Weltkrieges an.

Um in Zukunft personellen Engpässen vorzubeugen, gleichzeitig aber das fachliche Niveau hoch zu halten, schlug die Studie vor, dass eine Art der Rekrutierung und Einteilung zur Heerespolizei zu planen sei, die eine gesunde Mischung aus Polizeibeamten der zivilen Polizei und umzuschulenden Truppenangehörigen vorsehe. Ausserdem seien als Offiziere der Heerespolizei, ausser den zivilen Polizeioffizieren, vermehrt auch Untersuchungsrichter, Rechtsanwälte und Notare einzuteilen. Zu beachten sei ausserdem, dass es mit einer einmaligen Umschulung zum Heerespolizisten nicht getan sei. Vielmehr könne nur durch regelmässig wiederkehrende Aus- und Weiterbildungssequenzen – auch in Friedenszeiten – das Ausbildungsniveau gehalten bzw. gehoben werden.

Schliesslich stellte sich auch noch die Frage nach der Uniformierung der Heerespolizisten. Die Studie hielt klar fest, dass die bestehende Art der Uniformierung nicht befriedigen könne. Das Tragen der Uniform ihres zivilen Polizeikorps, sowie die Kennzeichnung mit einer grünen Armbinde mit weissem P, respektive mit einer weissen oder einer eidgenössischen Armbinde, sei nur solange tragbar gewesen, als dass die Heerespolizei fallweise zusammengestellt und aufgeboten worden sei. Mit der nun beabsichtigten Neuaufstellung bedürfe es jetzt aber für die Heerespolizisten einer Militäruniform und zweckmässiger Ausrüstung.

Die sehr detaillierte Studie von 1938 ging daneben auch auf die Struktur, die rechtlichen Grundlagen, Aufgaben und Befugnisse der neuen Organisation der Heerespolizei ein. Die Studie wurde vom Eidgenössischen Militärdepartement akzeptiert und als Grundlage zur Erarbeitung einer neuen Heerespolizeiverordnung empfohlen. Diese neu erarbeitete Heerespolizeiverordnung konnte dann Ende Juli 1939 vom Bundesrat genehmigt werden:

«Art. 62 der Militärorganisation lautet wie folgt: ‹Durch die Bundesversammlung wird zur Besorgung des Polizeidienstes bei den im Felde stehenden Truppen eine Heerespolizei organisiert, zu der Angehörige des Polizeikorps beizustehen sind.›
In Art. 10 der Truppenordnung vom 7. Oktober 1916 ist der Bundesrat zur Organisation der Heerespolizei ermächtigt worden.

Antragsgemäss […] wird daher beschlossen:
1. Die in Entwurf vorgelegte Verordnung über die Heerespolizei wird genehmigt.
2. Als Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der 1. September 1939 festzusetzen.»18

Die Aufgaben der Heerespolizei wurden in dieser neuen Verordnung mit militärischer Polizeidienst bei der Truppe, Durchführung des militärischen Polizeidienstes in den Territorialkreisen – diese Aufgabe wurde von Polizeioffizieren wahrgenommen, die die Territorialkreiskommandos fachtechnisch berieten und die Leitung von polizeilichen Aufgaben innerhalb des Territorialdienstes übernahmen –, Sicherheitspolizeidienst, Grenzpolizeidienst, besondere Bewachungsaufgaben, und andere polizeiliche Aufgaben im Rahmen der sogenannten allgemeinen Polizei beschrieben.

Quellen und Literatur

  1. XII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des
    Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 23. Mai 1919.), in: Bundesblatt, 1919, S. 129. ↩︎
  2. XII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des
    Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 23. Mai 1919.), in: Bundesblatt, 1919, S. 132. ↩︎
  3. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1919, in: Bundesblatt, 1920, S. 97. ↩︎
  4. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn P. Mühlemann. ↩︎
  5. XIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund der
    Bundesbeschlüsse vom 3. August 1914 und 3. April 1919 getroffenen Massnahmen. (Vom 15. November 1919.), in: Bundesblatt, 1919, S. 462. ↩︎
  6. Bewachungstruppe und Heerespolizei. Erhöhung der Brotportion, in: Protokolle des Bundesrates, 1919, Band 273, Heft/Dokument 101 (Beschlussprotokoll(-e) 24. Oktober – 25. Oktober 1919), Ad. 3643, pdf S. 30. ↩︎
  7. Grenzschutz, in: Protokolle des Bundesrates, 1919, Band 273, Heft/Dokument 118
    (Beschlussprotokoll(-e) 11. Dezember – 12. Dezember 1919), Ad. 4251, pdf S. 26. ↩︎
  8. Privatsammlung. ↩︎
  9. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1920 (erste Folge) (Vom 7. Juni 1920.), in: Staatsrechnung und Voranschlag, 1920, Band 3, S. 424. ↩︎
  10. Fotografie: Fotoarchiv Polizeimuseum Basel-Stadt. Abbildung mit freundlicher Genehmigung des Polizeimuseums Basel-Stadt, www.polizeimuseum.ch. ↩︎
  11. XV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 3. August 1914 und 3. April 1919 getroffenen Massnahmen. (Vom 16. November 1920.), in: Bundesblatt, 1920, S. 598. ↩︎
  12. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1920 (zweite Folge). (Vom 3. Dezember 1920.), in: Staatsrechnung und Voranschlag, 1920, Band 5, S. 244. ↩︎
  13. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M. Hüsser, www.polizeisammlung.ch. ↩︎
  14. Entschädigung für die Feldgendarmen, in: Protokolle des Bundesrates, 1924, Band 292, Heft/Dokument 060 (Beschlussprotokoll(-e) 23. Juli – 31. Juli 1924), Ad. 1692, pdf S. 64/65. ↩︎
  15. Privatsammlung. ↩︎
  16. Schweizerische Armee, Allgemeine Vorschriften: Dienstreglement 1933. Vom schweizerischen Bundesrat genehmigt den 25. November 1932. Die Heerespolizei, Fünfter Teil, Ziffern 216 – 218. ↩︎
  17. Oberleutnant Prisi, Generalstabsabteilung, in: Bericht an das Eidgenössische Militärdepartement die Heerespolizei betreffend, 15. Juni 1938. ↩︎
  18. Verordnung über die Heerespolizei vom 27. Juli 1939, in: Protokolle des Bundesrates, 1939, Band 388, Heft/Dokument 054 (Beschlussprotokoll(-e) 19. Juli – 27. Juli 1939), Ad. 1482, pdf S. 74. ↩︎

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