Von der Feldgendarmerie zur Militärpolizei (II)

1914-1918: Der I. Weltkrieg

Im November 2017 überreichte das Kommando Militärische Sicherheit seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Informationsschrift über die Geschichte der schweizerischen Militärpolizei. Der Verfasser dieser Broschüre war René Ackermann. Mit der Publikation auf «1847.ch» wird nun dieser Einblick in die Entstehung und Entwicklung der Schweizer Militärpolizei, ergänzt mit zusätzlichen Abbildungen, einem weiteren Publikum zugänglich gemacht. Der Autor dankt dem Kommando Militärpolizei, das die Broschüre damals herausgab, für die entsprechende Genehmigung.

Es wird Ernst

Bei der am 1. August 1914 erfolgten allgemeinen Kriegsmobilmachung lag, ausser den paar Vorarbeiten, immer noch kein Bundesbeschluss betreffend die Organisation der Heerespolizei vor. In aller Eile wurde daher vom Bundesrat am 5. August 1914, auf Grund der ihm in Kriegszeiten zustehenden ausserordentlichen Vollmachten, eine Heerespolizeiverordnung erlassen.1

Angehörige ziviler Polizeikorps im Jahr 1914 in ihren verschiedenen Polizeiuniformen. Die rote Armbinde mit dem weissen Kreuz zeichnet sie als Heerespolizisten aus.2

Mit der fortschreitenden Erweiterung der Aufgaben der Heerespolizei erfuhr diese Verordnung dann bis zum Ende des Krieges noch mehrere Anpassungen:

«In Art. 62 der Militärorganisation von 1907 wird die Organisation der Heerespolizei, zu der Angehörige der Polizeikorps beizuziehen sind, vorgesehen. Wir haben diese Organisation durch unsere Verordnung vom 5. August d. J. geschaffen. Die Heerespolizei hat den gesamten Polizeidienst im Truppenbereiche zu besorgen. Es fallen ihr ausser dem allgemeinen Polizei- und Fahndungsdienst hauptsächlich die Aufgaben der Sicherheitspolizei, der Sitten- und Fremdenpolizei, sowie die Mithülfe bei der Gesundheitspolizei zu.»3

Zur Erfüllung all dieser Aufgaben berechnete man einen Bedarf von 262 Mann. Das Korps wurde ausschliesslich aus Berufspolizisten der Kantone und Gemeinden aufgestellt. Am 18. August 1914 konnten die aufgebotenen 262 Mann an die Truppenstäbe abgegeben werden. Die Tätigkeit des Korps in dieser ersten Periode wurde als sehr erfolgreich bezeichnet. Denn schon anfangs Oktober 1914 wurde festgestellt, dass mit dem den Truppen folgenden «fahrenden Volk» aufgeräumt worden war. Doch auf das beständige Begehren der Kantone hin, ihnen ihre Polizisten wieder zurückzugeben, wurde bereits am 19. Oktober 1914 das Heerespolizeikorps auf einen Bestand von 70 Mann herabgesetzt.

Heerespolizisten verschiedenster kantonaler Polizeikorps im Jahr 1915 im Einsatz am Grenzwachtposten Burg im Leimental BL.4

Unerlaubter Nachrichtendienst

Bald erwies sich jedoch, dass diese Herabsetzung zu weit ging. Denn mittlerweile war die Heerespolizei auch für den Polizeidienst gegen den neutralitätswidrigen Nachrichtendienst herangezogen worden. Der Bundesrat beschloss nämlich im Februar 1916:

«Der Bundesanwaltschaft stehen für die Ausübung der Polizei betreffend den unerlaubten Nachrichtendienst die in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege genannten Organe zur Verfügung. Die Heerespolizei unterstützt die Bundesanwaltschaft nach den Weisungen des Armeekommandos.»5

Grenzkontrolle tut Not

Und auch an einem andern Brennpunkt manifestierte sich der Bedarf nach einer grösseren Anzahl von Heerespolizisten. Bereits im Verlauf des ersten Kriegsjahres hatte sich deutlich gezeigt, dass die Schweiz nicht ohne scharfe Grenzkontrolle auskommen konnte. Die Überwachung des ständig zunehmenden Grenzverkehrs war eigentlich Aufgabe der Kantone. Doch bald einmal erwies es sich, dass die Kantone gar nicht über das dazu notwendige Personal verfügten, um diesen Dienst an allen Grenzabschnitten zu versehen. So übernahm die Heerespolizei an verschiedenen Orten, insbesondere im Armeeraum, die Grenzkontrolle:

«Auf Grund der Beratungen dieser Kommission haben wir sodann mit Kreisschreiben vom 25. September 1915 die Kantonsregierungen, speziell diejenigen der Grenzkantone, eingeladen, eine Schriftenkontrolle an der Grenze einführen zu wollen, durch welche verhindert wird, dass schriften- und mittellose Ausländer, die zur Last fallen können, in unser Land kommen. Die Kantone traten gerne auf unsere Anregung ein, und es wurde allenthalben an der Grenze eine Schriftenkontrolle gegenüber den ankommenden Fremden eingerichtet. Ihre Handhabung findet zumeist durch die kantonale Polizei unter Mitwirkung der Zollorgane und Grenzwächter statt; an verschiedenen Orten, speziell im Armeeraum, ist die Kontrolle durch die Heerespolizei übernommen worden.»6

Die Unterstützung des Nachrichtendienstes und vor allem die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Grenzkontrolle führten dazu, dass der Bestand der Heerespolizei wieder hochgefahren werden musste. Im Herbst 1915 betrug er wieder gegen 260 Mann.

Als Heerespolizisten tätige Angehörige ziviler Polizeikorps während der Grenzbesetzung 1914. Dass die Gendarmen nicht etwa Militäruniformen sondern kantonale Polizeiuniformen tragen, lässt sich nur an Details erkennen. So zum Beispiel an den metallenen Gurtschnallen, den schräg angeordneten Knöpfen und an den Polizeisäbeln.7

Kompetenzstreitigkeiten

Innert kurzer Zeit wurde die Überwachung des Grenzverkehrs dann immer mehr zur eigentlichen Hauptaufgabe der Heerespolizei, hinter der alles Übrige stark zurücktrat. Man musste zwischenzeitlich aber auch feststellen, dass die Befugnisse der Heerespolizei zu wenig klar geregelt waren. Denn die Heerespolizisten befassten sich nicht nur mit Vorfällen innerhalb der Armee. Vor allem bei den Kontrollen an den Grenzen, die ja nur von Zivilisten
passiert wurden, wurde die Heerespolizei auch öfters einmal im eigentlich zivilen Bereich tätig. Und dies wurde von den Kantonen und Gemeinden, denen ihre Polizeihoheit heilig war, gar nicht gern gesehen.

Immer wieder kam es deshalb zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen einzelnen Kantonen und der Armee. Der Bundesrat sah sich deshalb veranlasst, die Tätigkeiten der Heerespolizei auf den Polizeidienst «bei der Truppe» zu beschränken. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen war jedoch klar, dass, sollte sich die Heerespolizei wirklich nur noch mit dem Polizeidienst bei der Truppe befassen, die Kantone bald einmal an ihre Leistungsgrenzen kommen würden. So sah man vor, dass mit Zustimmung der kantonalen Behörden, die Heerespolizei auch für Grenzkontrollen in Abschnitten die ausserhalb des Armeeraums lagen beigezogen werden konnte. Im Februar 1916 wurde der folgende Bundesratsbeschluss publiziert:

«Der schweizerische Bundesrat […] beschliesst:
Art. 1. Der Dienst der Heerespolizei wird auf den Polizeidienst bei der Truppe beschränkt.
Die Heerespolizei kann im Einverständnis mit den kantonalen Behörden auch zum Dienst bei der Grenzkontrolle beigezogen werden.»
8

Heerespolizisten um 1915 mit Hund in felsigem Gelände.9

Heerespolizei im Tessin unbeliebt

Die als Heerespolizisten Dienst leistenden Feldgendarmen waren im Zivilleben ja als Kantons- oder Gemeindepolizisten tätig. Ihr diesbezügliches Rechtsempfinden legten sie natürlich auch während ihres militärischen Dienstes nicht ab. Deshalb kam es öfters vor, dass Feldgendarmen auch durch Zivilisten begangene Gesetzesübertretungen, insbesondere in den Bereichen Strassenverkehr und Wirtschaftspolizei, zur Anzeige brachten.
Dies gab regelmässig zu Meinungsverschiedenheiten mit den kantonalen Polizeibehörden Anlass. Es führte sogar so weit, dass sich einzelne Kantone weigerten, entsprechende Rapporte von Heerespolizisten entgegen zu nehmen. Ein Beispiel aus dem Kanton Tessin zeigt auf, welche Wellen ein solcher Vorfall werfen konnte.

Zuerst befassten sich nur die zuständigen Instanzen des Südkantons mit der Sache:

«Zuständigkeit der Heerespolizei im Tessin.
Feldgendarm R. beim J.R. 6
[Infanterieregiment 6, Anm. d. Verf.] hat am 18. März 1916 wegen Übertretung des Strassenpolizeigesetzes, Fahren mit Fuhrwerk ohne Licht am 17. März 1916, 3 Uhr abends auf der Strasse Lugano-Breganzona, die beiden Zivilpersonen: B. G., Landwirt, und B. L., Landwirt, beide wohnhaft in Gemmo bei Lugano, verzeigt.

Der Rapport wurde auf dem Dienstweg dem kantonalen Polizeikommissär überwiesen, der bei seiner vorgesetzten Behörde anfragte, ob er der Verzeigung Folge zu geben habe. Das Polizeidepartement des Kantons Tessin schrieb darauf am 22. März 1916 an den Kommandanten des Heerespolizeidetachements Lugano, dass gemäss Bundesratsbeschluss betreffend den Dienst der Heerespolizei vom 12. Februar 1916 die Denunziation den Dienstkreis der Heerespolizei überschreite und dass es deshalb ablehnen müsse, derselben irgendwelche Folge zu geben.»

Heerespolizisten des Grenzdetachements Süd-Tessin.10

Doch dann gelangte der Fall bis nach Bern zum Militärdepartement und zum Justizdepartement:

«Mit Schreiben vom 27. März 1916 brachte der Unterstabschef des Armeestabes den Fall dem Militärdepartement zur Kenntnis mit dem Antrag, einen grundsätzlichen Entscheid über die Frage in dem Sinne zu veranlassen, dass Rapporte von Heerespolizeiorganen über Verletzungen von bürgerlichen Polizei- und Strafgesetzen durch Personen, welche der Militärgerichtsbarkeit nicht unterstehen, an die zuständigen Behörden zu leiten und von diesen wie Rapporte ihrer eigenen Organe zu erledigen seien.

Das Justizdepartement hat am 31. März 1916 seine Zustimmung gegeben, wenn im Sinne des obigen Antrages eine Entschliessung des Bundesrates mit Bezug auf die Rapporte der Heerespolizei herbeigeführt werde. Das Departement hat dann am 8. April 1916 die Angelegenheit der Regierung des Kantons Tessin zur Kenntnis gebracht und sie eingeladen, im Sinne des Antrages des Unterstabschefs die erforderlichen Instruktionen erteilen zu wollen. Dabei hat es namentlich auf die unhaltbare Stellung hingewiesen, in welche die Feldgendarmen durch die ablehnende Haltung der kantonalen Polizeibehörden versetzt werden, und auch auf die Haftpflicht bei einem eventuellen Unfall, die vom Bunde abgelehnt werden müsste.»

Aber der Tessiner Staatsrat beharrte auf seiner Meinung:

«In seinem Antwortschreiben vom 14. April 1916 lehnt der Staatsrat des Kantons Tessin die Anerkennung der Rapporte der Heerespolizeiorgane ab und schlägt sich auf die Seite seines Polizeidepartements mit der Begründung, dass durch den zit. Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 1916 die in Frage stehende offizielle Funktion des Feldgendarmen ausschliesslich an die kantonale und Gemeinde-Polizei übergegangen sei.
Die Anzeigen der Heerespolizeiorgane werden wie solche von Zivilpersonen behandelt, und es kann denselben daher keine Folge gegeben werden.»

So musste der Bundesrat, nicht zuletzt wegen der Stimmung im Tessin, die Angelegenheit durch «Interpretation» zu lösen versuchen:

«Das Ansehen und die Autorität und Stellung der Feldgendarmen, die doch zur Armee gehören und Funktionäre derselben sind, erfordert, dass zum mindesten Anzeigen von Übertretungen von Polizei- und Strafgesetzen, deren Zeugen sie bei Ausübung ihrer Funktionen sind, einer Untersuchung gewürdigt werden und dass diesen Anzeigen im zutreffenden Fall durch die bürgerlichen Behörden Folge gegeben werde. Das Departement
ist aber der Ansicht, dass es mit Rücksicht auf die den Heerespolizeiorganen feindliche Stimmung im Kanton Tessin nicht angezeigt sei, auf dem Wege eines neuen Bundesratsbeschlusses, der derjenigen vom 12. Februar 1916, wonach der Dienst der Heerespolizei auf den Polizeidienst bei der Truppe beschränkt wurde, teilweise entgegenstehen müsste, die Angelegenheit zu regeln; eher scheint dies auf dem Wege der Interpretation des zit. Bundesratsbeschlusses vom 12. Februar 1916 durch den Bundesrat möglich zu sein.»
11

Soldaten und Heerespolizisten in Boncourt JU im Sommer 1916. Die beiden links und rechts aussen stehenden Heerespolizisten tragen zu ihrer angestammten Polizeiuniform die eidgenössische Armbinde.12

Spesen-Beanstandung

Neben all diesen die Heerespolizei betreffenden hochpolitischen Angelegenheiten, musste sich der Bundesrat aber auch mit viel profaneren Dingen befassen. So waren, wie bereits in früheren Jahren, die Auslagen der Heerespolizisten auch 1916 ein Thema:

«Laut Bericht des Kommandanten der Heerespolizei sind für Offiziere und Detektive, bei Anlass von amtlichen Erhebungen im ganzen Gebiet der Schweiz, Auslagen vergütet worden, die bei der Revision beanstandet wurden. Es handelt sich zum weitaus grössten Teile um Auslagen für Fuhrwerke, Telegramme, Gepäck und Spezialbelohnungen und Ehrenausgaben an auswärtige Detektive und an Vigilanten [Denunzianten, Anm. d. Verf.] […] Eine Ausscheidung der einzelnen, seit August 1914 von Fall zu Fall ausbezahlten Posten sei nicht mehr möglich. Diese seien aber stets geprüft und vielfach auf die wirklichen Auslagen reduziert worden. Es handelt sich im Ganzen um eine Summe von rund Fr. 5000.

Laut Bericht des Oberkriegskommissariates ist die Verrechnung solcher Ausgaben, wenn gehörig belegt und von der kompetenten Instanz visiert, zulässig. Das Gesuch um nachträgliche Genehmigung dieser Ausgaben wird vom Generaladjutanten und vom Armeekriegskommissär befürwortet.

Gemäss Antrag des Militärdepartementes wird daher beschlossen:
Die Auslagen für Offiziere und Detektive der Heerespolizei für Post- und Fuhrwerkfahrten, Gebühren für Telefon, Telegramme, Gepäck und Expressen, sowie für Spezialbelohnungen und Ehrenausgaben an auswärtige Detektive und an Vigilanten im Betrage von rund Fr. 5000 werden nachträglich genehmigt.»
13

Heerespolizisten im September 1917 in Rheinfelden AG. Der Fahrer des Motosacoche-Motorrades ist ein Leutnant der Armee (freiwilliger Heerespolizist aus der Truppe), auf dem Sozius sitzt ein Korporal eines zivilen Polizeikorps.14

Freiwillige vor!

Die bis zum Herbst 1915 erfolgte Bestandeserhöhung der Heerespolizei auf rund 260 Mann hatte zur Folge, dass, da ja die Heerespolizei ausschliesslich aus Berufspolizisten gebildet wurde, schwere Beeinträchtigung des Polizeidienstes in den Kantonen und Gemeinden nicht mehr ausgeschlossen werden konnten. Auch bereitete es immer mehr Mühe, den sich stets mehrenden Aufgaben der Heerespolizei gerecht zu werden. Man behalf sich daher damit, Freiwillige aus der Truppe einzustellen und sie, so gut es ging, für den Polizeidienst auszubilden. So ermächtigte der Bundesrat im November 1916 das Armeekommando, bis zu 250 freiwillige Soldaten aller Truppengattungen als Heerespolizisten zu rekrutieren. Dafür sollten dann, nach erfolgter Ausbildung dieser Freiwilligen, die den kantonalen Polizeikorps entnommenen Feldgendarmen, soweit entbehrlich, entlassen werden:

«Der schweizerische Bundesrat […] beschliesst:

  1. Der Heerespolizei können während der Mobilmachung auch ausserhalb des Armeeraumes polizeiliche Aufgaben übertragen werden. Insbesondere wird dies geschehen, wenn Bundes- oder Kantonsbehörden bezügliche Begehren an das Armeekommando stellen.
  2. Das Armeekommando wird ermächtigt, bis zu 250 Freiwillige aus der Truppe zum Heerespolizeidienst für die Dauer der Kriegsmobilmachung zu rekrutieren. Die Eingestellten sind für die Dauer ihrer Zuteilung zur Heerespolizei vom Dienst mit der Truppe befreit. Über ihre Entlassung aus dem Heerespolizeidienste entscheidet das Armeekommando.
  3. Die in dieser Weise rekrutierten Heerespolizisten werden auf Mobilisationskosten bekleidet, bewaffnet und besoldet.
    Uniform: Infanterieuniform mit Armbinde.
    Bewaffnung und Ausrüstung: Tornister, Feldgurt mit Seitengewehr und Ordonnanzrevolver.
    Sold: Fr. 6 per Tag (Verpflegung inbegriffen).
    Für Offiziere Feldsold mit reglementarischen Zulagen.
  4. Nach Ausbildung dieser Mannschaft werden die gemäss der Verordnung vom 5. August 1914 den kantonalen und Gemeinde-Polizeikorps entnommenen Heerespolizisten, soweit entbehrlich, entlassen, mit dem Vorbehalte, sie im Bedarfsfalle wieder einzuberufen.»15

Ende Dezember 1917 wurde die Zahl von Freiwilligen, die für den Dienst bei der Heerespolizei rekrutiert werden durften, dann bereits auf 400 aufgestockt:

«Der erste Absatz von Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses vom 10. November 1916 betreffend teilweise Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei wird in dem Sinne erweitert, dass das Armeekommando ermächtigt wird, bis zu 400 (statt 250) Freiwillige zum Heerespolizeidienst zu rekrutieren.»16

Heerespolizisten beim Bahnhof Hallau SH im Jahr 1917.17

Im Juli 1918 sah man sich dann sogar veranlasst, den Bestand an Freiwilligen auf 1000 zu erhöhen:

«Durch Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1918 betreffend Verstärkung der Heerespolizei wurde das Armeekommando ermächtigt, bis zu 1000 (statt 400) Freiwillige aus der Truppe zum Heerespolizeidienst für die Dauer der Kriegsmobilmachung zu rekrutieren. Der Zweck dieser Massnahme ist die Verstärkung der Heerespolizei zur Übernahme des Grenzwachtdienstes betreffend Schmuggel und die Möglichkeit der Reduktion der bisher dafür im Dienste stehenden Truppenbestände.»18

Die so rekrutierten Freiwilligen erhielten bei der Heerespolizei eine qualitativ hochstehende Ausbildung. Diese Ausbildung und auch die Erfahrungen, die die Leute während der Grenzbesetzung sammelten, prädestinierten diese Freiwilligen dazu, später bei der zivilen Polizei oder beim Grenzwachtkorps tätig zu werden. So äusserte sich auch der General nach dem Krieg wie folgt:

«Sie [die Heerespolizei, Anm. d. Verf.] hat infolgedessen dem Lande auch als Vorschule für Grenzwachtkorps und Kantonspolizeikorps sehr gute Dienste geleistet.»19

Viele der rekrutierten freiwilligen Heerespolizisten traten jedoch schon während des Aktivdienstes zum Grenzwachtkorps oder zu einem kantonalen Polizeikorps über. Eine Tatsache, welche durch die Heerespolizei, obwohl für den eigenen Dienst eigentlich kontraproduktiv, im allgemeinen Landesinteresse und im Interesse der übertretenden Leute selbst, stets nach Möglichkeit begünstigt wurde.

Heerespolizisten am Grenzwachtposten Rodersdorf SO im Jahr 1917. Ab 1917 tragen alle Heerespolizisten eine grüne Armbinde mit einem weissen P.20

Bundesrat bewilligt Holzhütte

Neben all diesen elementaren Beschlüssen, hatte sich der Bundesrat auch weiterhin mit den kleineren Problemen der Heerespolizei zu befassen. So auch im Dezember 1917, als er der Heerespolizei in Flüh BL eine Holzhütte bewilligte:

«Militärdepartement. Antrag vom 10. Dezember 1917.
Holzhütte für Heerespolizeiposten Flüh.
Für den Bau einer Unterkunftshütte für den Heerespolizeiposten Flüh wird antragsgemäss zu Lasten der Kriegsmobilmachung, Rubrik 1, Feldarmee, Heerespolizei, ein Kredit von Fr. 1000 bewilligt.»
21

Passierschein zum Überschreiten der Landesgrenze, ausgestellt durch den Heerespolizeiposten Flüh BL im April 1918.22

Es wird verordnet

Die ständige Verstärkung des Heerespolizeikorps und seine besondere Verwendung in den Grenzdetachementen gaben 1918 Anlass, die Einordnung der Heerespolizei in das Gefüge der Armee klarzustellen. Die neue Verordnung betreffend die Organisation der Heerespolizei vom 15. November 1918 liess den Höchstbestand der Heerespolizei fallen und regelte die Einordnung der Heerespolizei in den Verband der Armee sowie ihre Verwaltung:

«I. Organisation und Rekrutierung.
Art. 1. Die Heerespolizei besteht aus:
– 1 Kommandanten (Stabsoffizier),
– 1 Stellvertreter (Stabsoffizier oder Hauptmann),
– Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten und Feldgendarmen nach Bedarf.

Art. 2. Die Offiziere der Heerespolizei werden aus den Offizieren der Armee, auf den Antrag des Kommandanten der Heerespolizei, durch den Generaladjutanten angestellt. Ausserdem können Offiziere der kantonalen und städtischen Polizeikorps, auf Vorschlag des Armeekommandos, durch das schweizerische Militärdepartement zu Offizieren der Heerespolizei ernannt werden.

Art. 3. Die Unteroffiziere, Gefreiten und Feldgendarmen werden rekrutiert
1. aus Angehörigen der kantonalen und Gemeinde-Polizeikorps durch Verständigung zwischen dem Kommandanten der Heerespolizei und den zuständigen kantonalen und Gemeindebehörden. Dieses Personal muss mindestens eine Rekrutenschule bei einer Truppengattung bestanden haben;
2. aus Freiwilligen der Truppengattungen durch Verfügung des Generaladjutanten auf Antrag des Kommandanten der Heerespolizei.

Art. 4. Die bei der Heerespolizei angestellten Wehrpflichtigen sind für die Dauer ihrer Zuteilung zur Heerespolizei von jeder Dienstleistung bei ihrer Stammtruppe befreit.

Art. 5. Die Entlassung von Angehörigen der Heerespolizei aus dem Korps erfolgt:
1. für Offiziere, sowie für freiwillige Unteroffiziere, Gefreite und Feldgendarmen durch den Generaladjutanten auf Antrag des Kommandanten der Heerespolizei;
2. für Unteroffiziere, Gefreite und Feldgendarmen, welche kantonalen oder Gemeinde-Polizeikorps angehören, durch den Kommandanten der Heerespolizei.

Art. 6. Der Kommandant der Heerespolizei ist dem Unterstabschef als Sektionschef der Generalstabsabteilung des Armeestabes unterstellt. Sein Dienstkreis wird durch das Armeekommando bestimmt. Der Unterstabschef verfügt nach den Weisungen des Armeekommandos über die Verwendung und Verteilung der Heerespolizei.

Art. 7. Nach vollzogener Kriegs-Demobilmachung wird die Heerespolizei der Generalstabsabteilung des schweizerischen Militärdepartements unterstellt.

Heerespolizisten und Zivilistinnen vor dem Stationsgebäude der Birsigtalbahn in Oberwil BL um 1918.23

II. Bewaffnung, Ausrüstung, Bekleidung, Pferde- und Fahrradstellung.
Art. 8. Die den bürgerlichen Polizeikorps entnommenen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Heerespolizei rücken mit der Bewaffnung und Ausrüstung, der Bekleidung und den Gradabzeichen ihrer bürgerlichen Polizeikorps ein und erhalten vom Bunde ein besonderes Dienstabzeichen. Die Detektive verrichten ihren Dienst in Zivil. Sie sind mit Ausweiskarten zu versehen, die von dem Kommandanten der Heerespolizei ausgestellt werden.

Für die Bewaffnung, Ausrüstung und Bekleidung der Heerespolizei sind die betreffenden Kantone bzw. Gemeinden vom Bunde angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist nach der Zahl der wirklichen Diensttage zu berechnen und vom schweizerischen Militärdepartement festzusetzen.

Art. 9. Die aus den Truppengattungen entnommenen Offiziere rücken mit ihrer bisherigen Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung ein. Sie beziehen die für die Offiziere der Armee vorgeschriebenen Bekleidungsentschädigungen.

Art. 10. Die aus Freiwilligen rekrutierten Unteroffiziere und Soldaten erhalten vom Bunde auf Mobilmachungskosten:
– Infanterieuniform mit besondern Abzeichen,
– Tornister, Feldgurt mit Seitengewehr, Gewehr, Karabiner oder Revolver, 2 Paar Marschschuhe (allfällig eines davon Bergschuhe).

Für Unterhalt und Ersatz gelten die Vorschriften der Armee.

Art. 11. Die berittenen Offiziere, Unteroffiziere und Feldgendarmen werden vom Bunde beritten gemacht. Die schweizerische Pferderegieanstalt, u. U. die Pferdedepots des Territorialdienstes, liefern die Pferde. Die Reitausrüstung liefert die Kriegsmaterialverwaltung. Für die Fourrage gelten die gleichen Vorschriften wie bei den Truppen.

Die unberittenen Offiziere, Unteroffiziere und Feldgendarmen können mit Bewilligung des Kommandanten der Heerespolizei ein Fahrrad stellen. Die Entschädigungen werden nach der Verordnung vom 9. November 1909 betreffend Militär-Fahrräder ausgelichtet. Bei genügendem Vorrat an Fahrrädern kann der Bund solche als Korpsmaterial an Feldgendarmen abgeben.

III. Besoldung und sonstige Kompetenzen.
Art. 12. Die Angehörigen der Heerespolizei beziehen ein Taggeld von:
Hauptmann Fr. 20.00
Oberlieutenant Fr. 17.50
Lieutenant Fr. 15.00
Adjutant-Unteroffizier Fr. 10.80
Feldweibel Fr. 10.30
Fourier Fr. 9.80
Wachtmeister Fr. 9.30
Korporal Fr. 8.80
Gefreiter Fr. 8.60
Feldgendarm Fr. 8.50
Für Offiziere von mehr als Hauptmannsgrad wird die Besoldung von Fall zu Fall auf Antrag des Armeekommandos durch das schweizerische Militärdepartement festgesetzt.

Die Verpflegung ist im Taggeld inbegriffen.

In Bezug auf Unterkunft, Reiseentschädigung und Militärversicherung gelten für die Angehörigen der Heerespolizei die für die Truppen aufgestellten Vorschriften. Notunterstützung wird keine ausbezahlt.

Büro der Heerespolizei des Grenzdetachements Basel um 1918. Die Männer tragen verschiedenste Uniformen. Als allgemeines Erkennungszeichen dient die grüne Armbinde mit dem weissen P.24

IV. Aufgaben und Befugnisse.
Art. 13. Die Heerespolizei besorgt den militärischen Polizeidienst bei den Truppen.

Sie wird im Einverständnis mit den zuständigen bürgerlichen Behörden selbständig oder in Verbindung mit Truppen oder bürgerlichen Organen für den Grenzpolizeidienst und für Bewachungsaufgaben verwendet.

Bei der Ausübung ihres Dienstes ist sie an keine kantonalen Gesetze oder Vorschriften gebunden. Dagegen sind die kantonalen Polizeiorgane und Behörden gehalten, jede von der Heerespolizei oder einzelnen Angehörigen derselben verlangte Hilfe oder Unterstützung zu leisten.

Art. 14. Im besondern fallen der Heerespolizei folgende Aufgaben zu:

  1. Allgemeiner Polizeidienst:
    a. Nachforschung nach Verbrechen und Vergehen, Feststellung des objektiven Tatbestandes und Verzeigung der strafbaren Handlung an die zuständige Amtsstelle.
    b. Ermittlung der Täterschaft, allenfalls deren Festnahme oder Einleitung der Nachforschung und Verfolgung (Fahndung).
    c. Transport und Bewachung von Arrestanten und Gefangenen, soweit dieser Dienst nicht von der Truppe besorgt wird.
    d. Ausführung von Befehlen und Aufträgen der Militärjustiz.
  1. Sicherheitspolizei:
    a. Beobachtung und eventuell Festnahme von Deserteuren, Spionen, Hochstaplern, Taschendieben, Marodeurs u. dgl.
    b. Abpatrouillieren des Gefechtsfeldes zum Schutze gegen die Ausplünderung von Verwundeten und Gefallenen.
    c. Schutz und Sicherung des Eigentums der Armee und der Truppe.
    Absuchen der geräumten Kantonnemente, Lager- und Biwakplätze.
    d. Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung in den Unterkunftsräumen.
    e. Ausführung der Spezialbefehle betreffend Trainkolonnen und Nachzügler.
    f. Freihalten der Verkehrswege, soweit dieser Dienst nicht von der Truppe besorgt wird.
  2. Sitten- und Fremdenpolizei:
    Wegweisung oder Festnahme von, den Truppen folgenden Dirnen, Bettlern, Landstreichern und für die allgemeine Sicherheit als gefährlich bekannten oder verdächtig erscheinenden Personen.
  3. Gesundheitspolizei:
    a. Kontrolle und Prüfung von feilgebotenen Esswaren und Getränken in Bezug auf Qualität und Preis; Verhinderung der Abgabe von gesundheitsschädlichen Waren an die Truppen.
    b. Besondere Überwachung der Wirtschaften, Marketender und Hausierer; Massregeln gegen Überforderungen der Truppe.
Eine Gruppe von Soldaten im Jahr 1918. Links aussen ein freiwilliger Heerespolizist aus der Truppe, rechts aussen ein Grenzwächter.25

Art. 15. Zur Lösung ihrer Aufgabe hat die Heerespolizei folgende Befugnisse:

  1. Vornahme von Verhaftungen.
    Hierzu ist der Feldgendarm in der Regel nur befugt, wenn er im Besitze eines schriftlichen, vom Untersuchungsrichter, vom Grossrichter oder einem Offizier der Heerespolizei erlassenen Haftbefehls ist.
    Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten vor der Verhaftung zu eröffnen.
    Ausnahmsweise ist der Feldgendarm befugt, auch ohne Haftbefehl zu verhaften:
    a. Verbrecher, die auf frischer Tat oder unmittelbar nach begangener Tat als derselben dringend verdächtig betroffen werden;
    b. entwichene Arrestanten und Gefangene;
    c. Personen, welche der Spionage verdächtig sind;
    d. Deserteure der eigenen oder einer fremden Armee.
    Verhaftete Personen sind innert 24 Stunden nach erfolgter Verhaftung dem zuständigen Untersuchungsrichter zuzuführen.
  2. Provisorische Festnahme.
    Der Feldgendarm hat das Recht, Personen, die sich den militärischen oder seinen eigenen Anordnungen widersetzen, behufs Feststellung ihrer Identität festzunehmen. Das gleiche Recht hat jeder Feldgendarm, wenn sich eine provisorische Festnahme bei Ausübung der in Art. 13 umschriebenen Befugnisse als nötig erzeigt. Solche Arrestanten sind unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten des die Festnahme Vornehmenden zuzuführen, der über die Aufrechthaltung oder Aufhebung der Festnahme verfügt.
  3. Haussuchungen.
    Die Durchsuchung von bewohnten Räumen darf von der Heerespolizei nur auf Anordnung des Untersuchungsrichters oder des Grossrichters und gemäss Art. 84 und 85 der Militärstrafgerichtsordnung vorgenommen werden. Dagegen ist jeder Feldgendarm ohne Spezialbefehl befugt, Wohnungen zu betreten, bzw. solche zu durchsuchen, wenn er daselbst eine Person vermutet, zu deren Verhaftung oder Festnahme er nach Ziffer 1 und 2 dieses Artikels berechtigt ist.
  4. Waffengebrauch.
    Hinsichtlich des Rechtes des Waffengebrauchs finden die für die Armee geltenden Vorschriften auch auf die Feldgendarmen Anwendung.»
    26
Genfer Heerespolizist in seiner schmucken Polizeiuniform.27

Quellen und Literatur

  1. Verordnung betreffend die Organisation der Heerespolizei. (Vom 5. August 1914). ↩︎
  2. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M. H., www.polizeisammlung.ch. ↩︎
  3. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 1. Dezember 1914.), in: Bundesblatt, 1914, Band 4, S. 730. ↩︎
  4. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M. H., www.polizeisammlung.ch. ↩︎
  5. Bundesratsbeschluss betreffend den Nachrichtendienst zugunsten fremder Mächte. (Vom 22. Februar 1916), in: Protokolle des Bundesrates, 1916, Band 261, Heft/Dokument 022 (Beschlussprotokoll(-e) 22. Februar – 23. Februar 1916), Ad. 403, pdf S. 31. ↩︎
  6. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1915., in: Bundesblatt, 1916, S. 328. ↩︎
  7. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn J. Burlet, Kurator Uniformen und Militaria, Schweizerisches Nationalmuseum, Zürich. ↩︎
  8. Bundesratsbeschluss betreffend den Dienst der Heerespolizei. (Vom 12. Februar 1916), in: Protokolle des Bundesrates, 1916, Band 261, Heft/Dokument 017 (Beschlussprotokoll(-e) 12. Februar – 14. Februar 1916), Ad. 320, pdf S. 9. ↩︎
  9. Fotografie: Fotoarchiv Polizeimuseum Basel-Stadt. Abbildung mit freundlicher Genehmigung des Polizeimuseums Basel-Stadt, www.polizeimuseum.ch. ↩︎
  10. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M. H., www.polizeisammlung.ch. ↩︎
  11. Zuständigkeit der Heerespolizei im Tessin, in: Protokolle des Bundesrates, 1916, Band 262, Heft/Dokument 083 (Beschlussprotokoll(-e) 11. August – 11. August 1916), Ad. 1710, pdf S. 12/13. ↩︎
  12. Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / PK_020454. ↩︎
  13. Heerespolizei, in: Protokolle des Bundesrates, 1916, Band 263, Heft/Dokument 116
    (Beschlussprotokoll(-e) 27. Oktober – 27. Oktober 1916), Ad. 2280, pdf S.10/11. ↩︎
  14. Fotografie: Fotoarchiv Polizeimuseum Basel-Stadt. Abbildung mit freundlicher Genehmigung des Polizeimuseums Basel-Stadt, www.polizeimuseum.ch. ↩︎
  15. Bundesratsbeschluss betreffend teilweise Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei, in: Protokolle des Bundesrates, 1916, Band 263, Heft/Dokument 122 (Beschlussprotokoll(-e) 10. November – 10. November 1916), Ad. 2387, pdf S. 33/34. ↩︎
  16. Verstärkung der Heerespolizei, in: Protokolle des Bundesrates, 1917, Band 266, Heft/Dokument 142 (Beschlussprotokoll(-e) 03. Dezember – 06. Dezember 1917), Ad. 3100, pdf S. 21. ↩︎
  17. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn J. Burlet. ↩︎
  18. XI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 2. Dezember 1918.), in Bundesblatt, 1918, S. 184. ↩︎
  19. Wille Ulrich, General, Bericht an die Bundesversammlung über den Aktivdienst 1914 – 1918, Zürich 1919, Seite 400. ↩︎
  20. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M. H., www.polizeisammlung.ch. ↩︎
  21. Holzhütte für Heerespolizeiposten Flüh, in: Protokolle des Bundesrates, 1917, Band 266, Heft/Dokument 148 (Beschlussprotokoll(-e) 15. Dezember – 15. Dezember 1917), Ad. 3263, pdf S. 7. ↩︎
  22. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn P. Ryf, Verein Alt-Oberwil, www.altoberwil.ch. ↩︎
  23. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn P. Ryf, Verein Alt-Oberwil, www.altoberwil.ch. ↩︎
  24. Fotografie: Fotoarchiv Polizeimuseum Basel-Stadt. Abbildung mit freundlicher Genehmigung des Polizeimuseums Basel-Stadt, www.polizeimuseum.ch. ↩︎
  25. Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / PK_018886. ↩︎
  26. Verordnung betreffend die Organisation der Heerespolizei (vom 15. November 1918), in:
    Protokolle des Bundesrates, 1918, Band 269, Heft/Dokument 148 (Beschlussprotokoll(-e) 20. November – 20. November 1918), Ad. 3453, pdf S. 6 – 11. ↩︎
  27. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M. H., www.polizeisammlung.ch. ↩︎

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