1852: Ein Schlagband am Säbel für unberittene Offiziere?
René Ackermann, veröffentlicht am 27.06.2025
«Ja, aber da fehlt das Schlagband!» Dieses Argument wird immer wieder gerne gebraucht, wenn es darum geht, den Preis einer Blankwaffe herunter zu handeln. Im Falle der Säbel für unberittene Offiziere, Ord. 1852, zeugt dieser Einwand jedoch nicht nur vom Unwillen den geforderten Preis zu bezahlen, sondern auch von Unwissen. Denn an besagten Säbeln wurde gar nie ein Schlagband getragen!

An diesen Säbeln wurden nie Schlagbänder getragen (Privatsammlung).
Die gemeinhin als Säbel für unberittene Offiziere, Ord. 1842/52 bezeichnete Waffe wurde durch das Reglement über die Bewaffnung und Ausrüstung der Truppen aller Waffengattungen der eidgenössischen Armee vom 20. August 1842, offiziell in der Schweizer Armee eingeführt. Bei diesem Säbel handelte es sich um nichts anderes als den französischen Säbel für Infanterieoffiziere, Modell 1821. Von den französischen Säbeln unterscheiden sich die Schweizer Exemplare hauptsächlich durch die fehlende Inschrift auf dem Klingenrücken und dem oftmals auf der Klinge eingeätzten Schweizerkreuz.
Zehn Jahre später, im Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres vom 27. August 1852, schien dieser Säbel weiterhin als die Waffe der unberittenen Offiziere auf. Bis 1861 wurde der Säbel an einem Säbelgehänge getragen. Dieses bestand aus einer schwarz lackierten Säbelscheidentasche mit daran angebrachtem Tragriemen aus Leinen. Der Tragriemen wurde unter dem Oberkleid (Frack, Überrock) über die Schulter getragen. Die Säbelscheidentasche schaute an der Hüfte unter dem Frack hervor. Um in der Säbelscheidentasche Halt zu finden, besass das Mundstück der Säbelscheide einen Tragknopf.
Mit den Abänderungen vom 17. Januar 1861 zum Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres vom 27. August 1852, wurde dann auch die Tragweise des Säbels neu festgelegt. Von nun an wurde der Säbel an einem Leibgurt über dem Waffenrock getragen. Der Leibgurt bestand aus schwarz lackiertem Leder, einer vergoldeten Schliesse mit zwei Löwenköpfen und einem kurzen sowie einem langen Tragriemen. Die Säbelscheide wurde abgeändert. Der nun überflüssige Tragknopf am Mundstück entfiel. Stattdessen wurden an der Schmalseite des Mundstücks und an einem zusätzlichen Band zwischen Mundstück und Stiefel je ein Ring angebracht. Am Mundstückring wurde dann der kurze, am zusätzlichen Bandring der lange Tragriemen des Leibgurts befestigt. Säbel die keinen Tragknopf, sondern zwei Bandringe aufweisen, müssen also als Ord. 1842/52/61 bezeichnet werden.
Wenige Jahre später wurden in der Armee dann alle Säbel mit Messinggriffen abgeschafft. Das Reglement vom 5. Dezember 1867 ersetzte sie durch solche mit Stahlgriffen.


Sowohl der Füsilieroffizier (oben), als auch dieser Jäger-Unterleutnant tragen Säbel der Ord. 1842/52/61 ohne Schlagbänder (Fotografien aus der Zeit, Privatsammlung).
In keinem der aufgeführten Reglemente wird je ein Schlagband für unberittene Offiziere erwähnt. Nur berittenen Offizieren war ein solches vorgeschrieben. Warum? Die Sache ist einfach erklärt. Das Schlagband, dessen französische Bezeichnung «porte-épée» eigentlich zutreffender ist, hatte nicht nur einen dekorativen, sondern auch einen durchaus praktischen Zweck. Um das Handgelenk geschlauft, verhinderte es, dass die Waffe unbeabsichtigt zu Boden fiel. Denn, liess ein zu Fuss gehender Soldat oder Offizier seinen Säbel durch einen unglücklichen Umstand fallen, so bückte er sich kurz und hob die Waffe wieder auf.
Bei den Berittenen sah das anders aus. Diese hätten, um wieder an ihre Waffe zu gelangen, das Pferd zügeln, von diesem absteigen und die Waffe irgendwo am Boden suchen müssen. Mit Schlagband jedoch, blieb der Säbel zumindest am Handgelenk hängen und der Reiter blieb nur kurz ohne Waffe. Ausserdem wäre es im Selbstverständnis der Kavalleristen ja unter aller Würde gewesen, hätte man, womöglich noch vor Publikum, vom Pferd in die Niederungen der Fusstruppen hinunter steigen müssen um Verlorenes wieder aufzulesen.
So wie der Säbel, waren später auch noch der Karabiner, mittels Bandelier und Karabinerhaken, und der Hut, mittels der Fangschnur, am Körper des Kavalleristen befestigt. So ganz nebenbei wäre nun auch die Frage geklärt, woher der auch heutzutage noch vielfältig verwendete, spezielle Haken mit federunterstütztem Schnappverschluss, eigentlich den Namen «Karabinerhaken» hat.


An den von den beiden Offizieren getragenen Säbeln der Ord. 1867 für unberittene Offiziere, sind keine Schlagbänder angebracht (Fotografien aus der Zeit, Privatsammlung).
Am 5. Dezember 1867 wurden für alle Offiziere und die berittene Mannschaft neue Säbel mit Griffen und Scheiden aus Stahl eingeführt. Die bisher getragenen Leibgurte mit den gelben Garnituren passten in der Folge farblich nicht mehr dazu. Auch hatte sich in vielen Ländern die Tragart der Blankwaffen geändert. Wer mit der Zeit ging, trug das Säbelkuppel nicht mehr über, sondern unter dem Waffenrock. Mit den Abänderungen zum Bekleidungsreglement vom 27. April 1868, beschloss der Bundesrat daher, für alle Offiziere sowie für die berittene Mannschaft neue Säbelkuppel einzuführen.
Die neuen Säbelkuppel bestanden aus dunklem Juchtenleder, hatten eine einfache viereckige Schnalle und wurden von nun an unter dem Waffenrock getragen. Artikel 12 des Beschlusses legte alle diesbezüglichen Details fest. Zusätzlich wurden auch neue Schlagbänder vorgeschrieben: «Art. 13. Schlagband aus dunklem Juchtenleder mit Quaste.» Das neue Schlagband der Offiziere bestand von nun an aus Riemen, Schiebeschlaufe und Quaste, wobei der Riemen aus vier Lederstreifen rund geflochten war.

Erst am 7. Juni 1871 stellte das Militärdepartement klar, dass auch die unberittenen Offiziere an ihren Säbeln ein solches Schlagband zu tragen hatten (Privatsammlung).
In der Folge herrschte allerdings Unklarheit darüber, ob auch unberittene Offiziere das neue Schlagband zu tragen hatten. Denn bis anhin verfügten bekanntlich nur berittene Offiziere über ein solches. Bezüglich des Säbelkuppels war ja alles schön geregelt. Artikel 12 besagte klar, dass alle Offiziere dieses neue Kuppel zu tragen hatten. Aber wie stand es um das Schlagband? Galt der kurz gehaltene Artikel 13 für alle Offiziere oder nur für die Berittenen? Wie genau waren die Artikel 12 und 13 aufzufassen?
Das Militärdepartement stellte schliesslich klar, dass auch für die unberittenen Offiziere das Schlagband vorgeschrieben sei. In seinem Schreiben vom 7. Juni 1871 an die Militärbehörden der Kantone legte es kategorisch fest:
«Da nach einem uns erstatteten Bericht bei mehreren Amtsstellen und bei Offizieren Zweifel darüber walten, ob auch für unberittene Offiziere das Schlagband anzuschaffen sei, machen wir Sie hiemit zu Handen der Betreffenden darauf aufmerksam, dass Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 27. April 1868 betreffend Abänderungen zum Bekleidungs-Reglement für alle Offiziere ohne Ausnahme ein Schlagband von dunklem Juchtenleder mit Quaste verschreibt.»
Quellen und Literatur
- Reglement über die Bewaffnung und Ausrüstung der Truppen aller Waffengattungen der eidgenössischen Armee, vom 20. August 1842.
- Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres, vom 27. August 1852.
- Abänderungen zum Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres vom 27. August 1852, vom 17. Januar 1861.
- Ordonnanz über die Säbel der berittenen Mannschaft und der Offiziere, vom 5. Dezember 1867.
- Abänderungen zum Bekleidungsreglement, vom 27. April 1868.
- Allgemeine Schweizerische Militär-Zeitung 1871, S. 230.
- Ackermann, René: Uniformen der Schweizer Armee 1852–1874, Eine Sammlung historischer Fotografien und Vorschriften, Horw, 2023.
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