1859: Ein Wiederholungskurs der Scharfschützen in Zug
René Ackermann, veröffentlicht am 24.10.2025
In der Schweiz hat das Schützenwesen eine grosse und lange Tradition. Es war selbstverständlich, dass die Kantone diese Tatsache für militärische Zwecke nutzten. Gute Schützen wurden bereits im 18. Jahrhundert in eigenen Einheiten, sogenannten Scharfschützenkompanien, zusammengefasst. Viele Angehörige dieser Scharfschützenkorps gingen im Zivilleben dem Waidwesen nach und waren deshalb im Schiessen sehr geübt. Die Scharfschützen waren eine Spezialwaffe und galten als Elite.
Anfangs noch, nahm jeder Scharfschütze sein eigenes, ziviles Gewehr mit in den Dienst. Das war von der Obrigkeit so gewollt. Denn seine eigene Waffe war der Schütze gewohnt, mit dieser traf er. Später hatten die Schützen dann militärische Waffen, sogenannte Ordonnanzstutzer zu verwenden. Jeder Kanton kannte dabei jedoch noch sein eigenes Stutzermodell. Erst mit dem eidgenössischen Stutzer Ord. 1851, wurde ein für alle Scharfschützen einheitliches Waffenmodell eingeführt.
Nach der Gründung des Bundesstaates 1848 wurde die militärische Ausbildung der Scharfschützen zur Bundessache. Instruiert wurde gemäss dem Exerzierreglement für die eidgenössischen Scharfschützen vom 24. August 1847. Um dabei eine zielgerichtete und einheitliche Ausbildung zu gewährleisten, verfasste das eidgenössische Militärdepartement 1857 einen entsprechenden Instruktionsplan. Sämtliche Wiederholungskurse der Scharfschützen hatten in der Folge gemäss diesen Weisungen stattzufinden.
Organisation und personeller Bestand
Gemäss der Militärorganisation vom 8. Mai 1850 waren die Scharfschützen als Einzelkompanien formiert. Im Jahr 1859 fanden sich im Auszug 45 Kompanien und in der Reserve 26. Diese waren von 1 bis 45 im Auszug und von 46 bis 71 in der Reserve durchnummeriert. Eine Scharfschützenkompanie bestand aus 1 Hauptmann, 1 Oberleutnant, 1 I. Unterleutnant, 1 II. Unterleutnant, 1 Feldweibel, 1 Fourier, 5 Wachtmeistern, 10 Korporalen, 1 Frater, 1 Büchsenschmied, 4 Trompetern und 73 Scharfschützen, total 100 Mann.

Uniformierung und Bewaffnung
Von 1852 bis 1861 bestand die Uniform der Scharfschützen aus einem dunkelgrünen Uniformfrack mit schwalbenschwanzförmigen Schössen und dunkelgrünen Hosen. Die Farbe des Kragens, der Ärmel- und Schossaufschläge und der Vorstösse war schwarz. Dazu wurden grüne Fransenepauletten und ein relativ hoher, konischer Tschako getragen. Die Tschakogarnituren und Uniformknöpfe glänzten golden. Das Lederzeug war schwarz gefärbt.
Die Bewaffnung der Scharfschützen bestand aus dem Stutzer Modell 1851, Kaliber 10,5 mm. Das umfangreiche Waffenzubehör und die Munition wurden in einer Waidtasche mitgeführt. Neben Gewehr und Bajonett verfügten die Schützen noch über ein Waidmesser. Dieses diente als eine Art Machete, um sich damit im dichten Unterholz einen Weg zu einer geeigneten Schiessstellung zu bahnen. Die Begriffe Waidmesser und Waidtasche entstammten dem jagdlichen Vokabular.

Grundausbildungsdienst
Scharfschützenrekruten waren, wie fast alle Angehörigen der Spezialtruppen, Freiwillige. Sie hatten ein scharfes Gesicht und Feuerfestigkeit zu besitzen. Das bedeutete, dass sie ein gutes Sehvermögen aufzuweisen hatten und beim Schiessen nicht zucken durften. Daneben sollten sie kräftig sein, um die Beschwerden des Dienstes leicht ertragen zu können. Die Ausbildung der Scharfschützen wurde durch den Bund durchgeführt und war zentralisiert.
Die Kantone waren verpflichtet, den Scharfschützenrekruten vor der eigentlichen, 28 Tage dauernden eidgenössischen Rekrutenschule, einen ein- bis zweiwöchigen Vorunterricht zu erteilen. Die Kantone erteilten diesen Vorunterricht teils gemeindeweise, teils auch erst unmittelbar vor dem Abmarsch in die eidgenössische Rekrutenschule auf kantonalen Sammelplätzen. Die Ausbildung in diesem Vorunterricht umfasste die Bereiche Kenntnis des Stutzers, Schiessübung, Soldatenschule, Packen der Effekten und Pflichten des Wehrmannes.
In den zentral durch den Bund durchgeführten eidgenössischen Scharfschützen-Rekrutenschulen hatten die Kantone die Kosten für die Schiessplätze und Schiesseinrichtungen zu tragen. Zusätzlich hatten sie jeden ihrer Rekruten mit 200 Patronen und 230 Stutzerkapseln auszurüsten. Die Ausbildung erfolgte dann gemäss dem am 24. August 1847 erlassenen, sehr umfangreichen und detaillierten Exerzierreglement für die eidgenössischen Scharfschützen.

Fortbildungsdienst
Nach absolvierter Rekrutenschule wurden die jungen Scharfschützen den Kompanien zugeteilt. Diese Einheiten wurden regelmässig zu einem Wiederholungskurs einberufen. Ab 1850 dauerte ein solcher, alljährlich stattfindender Wiederholungskurs des Auszugs für die Kader sechs und für die Mannschaft vier Tage. Nach Gesetz vom 25. September 1857 fanden die Wiederholungskurse dann nur noch jedes zweite Jahr statt. Dafür dauerten sie dann für die Kader zwölf und für die Mannschaft neun Tage. Letzteres galt allerdings nur, wenn der Wiederholungskurs im Heimatkanton der Einheit stattfand. Wenn der Kurs in einem anderen Kanton durchgeführt wurde, wurden Kader und Mannschaften gleichzeitig aufgeboten. Dann dauerte der Wiederholungskurs für alle Teilnehmenden zehn Tage.
In den geraden Jahren wurden die Scharfschützenkompanien mit den geraden Nummern, in den ungeraden Jahren, diejenige mit den ungeraden Nummern zu diesen Wiederholungskursen aufgeboten. In den Zwischenjahren hatten die Scharfschützen zweitägige, mit Einrücken und Entlassung vier Tage dauernde Schiessübungen abzuhalten. Auch die Reserve-Kompanien hatten Wiederholungskurse zu bestehen. Diese dauerten ab 1850 für die Kader drei und für die Mannschaft zwei Tage, ab 1857 dann sechs bzw. fünf Tage.
Die vom Bund durchgeführten Rekrutenschulen und Wiederholungskurse der Scharfschützen fanden auf kantonalen Waffenplätzen statt. Diese fanden sich in Aarau, Altdorf, Bellinzona, Bière, Colombier, Frauenfeld, Genf, Herisau, Liestal, Luzern, Luziensteig, Payerne, Pruntrut, Sitten, Solothurn, Walenstadt, Winterthur, Yverdon und Zug.
Ausbildungsablauf im Wiederholungskurs
Wie eingangs erwähnt, verfasste der Bund im Jahr 1857, einen für das Jahr 1858 geltenden, allgemeinen Instruktionsplan für alle Wiederholungskurse der Scharfschützen. Dieser Instruktionsplan wurde vom Chef des eidgenössischen Militärdepartements, damals Bundesrat Friedrich Frey-Herosé, unterschrieben. Die eigentliche Ausbildung erfolgte gemäss dem Exerzierreglement für die eidgenössischen Scharfschützen von 1847. Der Instruktionsplan legte einzig fest, welche Inhalte an welchen Tagen zu vermitteln waren. Der Plan bewährte sich so gut, dass er auch für das Jahr 1859 Anwendung fand.

In diesem Jahr hatten die Kompanien mit den ungeraden Nummern ihre Wiederholungskurse zu bestehen. Die Kompanien absolvierten einzeln oder auch zu mehreren diesen Dienst. So wurden im Sommer 1859 die Nidwaldner Scharfschützenkompanie 11, unter Hauptmann Odermatt und die Zürcher Kompanie 21, unter Hauptmann Wunderli zu ihrem Wiederholungskurs nach Zug aufgeboten. Dieser dauerte von Donnerstag, 14. Juli, bis Samstag, 23. Juli. Eingerückt wurde dazu allerdings bereits an den beiden Vortagen.
Nachfolgend ist der Instruktionsplan dieses Kurses wiedergegeben. Auffallend ist, dass man sich darin bezüglich der Ausbildungsinhalte auf das, für den möglichen Einsatz der Scharfschützen, Wesentliche konzentrierte. Die alte Schreibweise einzelner Wörter (thun, gethan, Vertheilung usw.) wurde der heutigen angepasst. In eckige Klammern [ ] gesetzte Bemerkungen dienen zum besseren Verständnis.
«Scharfschützen-Wiederholungskurs in Zug. Kompagnien No. 11. und 21.
Allgemeine Verfügungen und Tagesordnung.
Beim Einrücken in die Schule sollen alle Scharfschützen vollständig nach den eidg. Reglementen bewaffnet, ausgerüstet und bekleidet sein. Jeder soll die 80 Patronen u. 80 Kugeln vorschriftsgemäss verfertigt und zu 10 gehörig verpackt [Pakete zu jeweils 10 Stück], besitzen. Es wird während des Wiederholungskurses keine Zeit zu Anfertigung von Munition anberaumt werden.
Betreffs der Wiederholungskurse, die mit den Scharfschützen Rekrutenschulen abgehalten werden, wird der Schulkommandant sich mit den Behörden der die Kompagnien stellenden Kantone ins Einverständnis zu setzen suchen, damit sie kein Scheibenmaterial schicken, indem die Scheiben der Rekrutenschule für Alle dienen sollen, mit Vorbehalt der Verteilung der Kosten für Reparation u. Zeiger auf die westlichen [sic!, richtig wäre «jeweiligen»] Kantone.

Was die Schiessübungen betrifft, so soll eine besondere Sorgfalt auf das Einzelnschiessen verwendet und so weit es sich tun lässt, von Jedem zehn Schüsse auf jede Distanz von 300, 400 u. 500 Schritten auf unbeweglichen Scheiben 6‘#, [das bedeutet 6 Fuss im Quadrat, also 180 x 180 cm] u. 5 Schüsse auf Distanzen von 300 u. 400 Schritten auf beweglichen Scheiben 6‘ hoch, 4‘ breit [auf dem gedruckten Text steht 6‘#. Handschriftlich wurde dies jedoch auf 6‘ (180 cm) hoch u. 4‘ (120 cm) breit, korrigiert] getan werden, bevor mit dem Geschwindschiessen begonnen wird.
Tagesordnung.
Tagwache: zu der durch das allgemeine Dienstreglement vorgeschriebenen Stunde [konkret bedeutete dies im Monat Juli um 4 1/2 Uhr, also halb fünf Uhr]. Eine halbe Stunde nach der Tagwache erstes Verlesen im Zimmer etc. Ausfertigung des täglichen Situationsrapportes u. Übergabe an den Schulkommandanten 3/4 Stunden nach der Tagwache.
Eine Stunde nach der Tagwache: Hauptverlesen und Exerzieren.
10 1/2 Uhr: Mittagessen.

11 Uhr: Rapport beim Schulkommandanten, dem alle Offiziere beizuwohnen haben.
11 1/4 Uhr: Ablösen der Wache. Bis zum Einrücken der Wache sind alle auf die Quartiere konsigniert [angewiesen in den Quartieren zu bleiben], um sich mit Reinigungsarbeiten zu beschäftigen.
12 Uhr: Gemeinschaftliches Mittagessen der Offiziere.
1 1/2 Uhr: Verlesen im Zimmer. Innerer Dienst unter Aufsicht der Dienstoffiziere.
2 Uhr: Hauptverlesen und exerzieren bis 6 1/2 Uhr. Einrücken. Nachtessen.
Zapfenstreich etc. nach den Vorschriften des Reglements.
Wenn die Truppen bei den Bürgern einquartiert sind, findet das Verlesen im Zimmer nicht statt, aber um 1 1/2 Uhr Nachmittags sollen alle sich zurückgezogen haben und sich vorbereiten.
Das Nämliche geschieht Vormittags von 10 1/2 bis 12 Uhr.
Die theoretischen und praktischen Übungen sollen im Ganzen täglich 9 1/2 Stunden dauern, die Ruhezeit nicht inbegriffen.
Verteilung der Instruktion.
Eintritt der Kader. Instruktion. Verteilung der Unteroffiziere und Korporale auf die Zimmer (oder Zelte) für den innern Dienst. §. 82–95 des allg. Reglements. Verlesen der Kriegsartikel und der Befehle. Bezeichnung des Dienstes.
1. Tag. Theorie über innern Dienst. Pflichten der verschiedenen Grade. Komptabilität [Kontrollführung]. Wachdienst. Soldaten- u. Plotonsschule [ein Ploton oder Peloton ist ein kleiner Trupp, eine Gruppe]. (Intonation)
2. Tag. Waffenkunde, Stutzerzerlegung, Nomenklatur [Benennung der Einzelteile] etc. Sack- [Habersack/Tornister] u. Waidsackpacken. Kaput rollen auf die 2 Manieren [Arten]. Wachtdienst. Anrufen u. Pflichten der Schildwachen und Pflichten der Korporale. Komptabilität.
3. Tag. Wiederholung des innern Dienstes, der Waffenkunde und der Instruktionsgegenstände der zwei vorhergehenden Tage, um sich zu versichern, dass die Kadres gehörig im Stande sind, selbst diese Gegenstände ihrer Mannschaft zu lehren.
Einrücken des Restes der Kompagnie.
1 Stunde nach Einrücken Hauptverlesen. Verifikation und Bereinigung der Nominativetats. Gesundheitsvisite. Verlesen der Kriegsartikel und der Befehle. Eintheilung des Personals in Plotons und Sektionen und Verteilung auf die Zimmer. Verfertigung der Zimmer-, Appell- u. Kommandierlisten.
4/1. Tag[4. Tag für die Kader / 1. Tag für den Rest der Kompanie]. Schiesstheorie. Waffenkunde, Stutzerzerlegung, Nomenklatur. Plotonsschule u. Wachdienst. Scheibenschiessen.
5/2 Tag. Theorie über innern Dienst. Waffenkunde. Sack- und Waidsackpacken. Plotonsschule und Wachdienst, Scheibenschiessen.
6/3 Tag. Theorie über Sicherheitsdienst. Kaputrollen und Wiederholen der Waffenkunde. Distanzenschätzen. Jägerschule [gefechtsmässiges Verhalten]. Scheibenschiessen.

7/4 Tag. Theorie über Angriff und Verteidigung. Plotons- u. Kompagnieschule. Scheibenschiessen.
8/5 Tag. Theorie über Benutzung des Terrains. Jägerschule mit Benutzung des Terrains. Scheibenschiessen.
9/6 Tag. Ausmarsch. Sicherheitsdienst. Anordnungen für Angriff und Verteidigung etc. Schiessen auf unbekannte Distanzen. Einrücken der Truppe Abends.
10/7 Tag. Wiederholung des Sicherheitsdienstes und der Waffenkunde. Kompagnieschule, Jägerschule und Verwendung derselben bei einem Bataillon.
11/8 Tag. Wiederholung des innern Dienstes. Soldatenschule. Wach- u. Sicherheitsdienst. Plotonsschule. Inspektion.
12/9 Tag. Wiederholung der Schiesstheorie. Kompagnieschule. Jägerschule. Inspektion.
13/10 Tag. Entlassung. Heimmarsch der Truppe.
Alle Detachementschefs haben unmittelbar nach ihrer Heimkunft innerhalb einer vom Kommandanten des Wiederholungskurses festgesetzten Frist an diesen einen detaillierten Bericht über den Marsch ihrer Kompagnie oder des Detachements einzusenden. In diesem Bericht ist auch zu vermelden, ob die Säcke fortwährend getragen oder ob sie beim Abmarsch vom Waffenplatze auf Wagen geladen wurden, was verboten ist, indem jeder Scharfschütze sich daran gewöhnen soll, seine vollständige Ausrüstung zu tragen. Der Kommandant des Kurses soll einen summarischen Rapport an den Oberinstruktor spätestens 14 Tage nach Entlassung vom eidg. Waffenplatz gelangen lassen.
Anmerkung.
Wenn die Kader gleichzeitig mit der Mannschaft einberufen werden, so wird der erste Tag darauf verwendet, die Kader die Pflichten der verschiedenen Grade, die Komptabilität und den innern Dienst zu lehren. Die Mannschaft wird mit innerem Dienst, Tornisterpacken, Stutzerzerlegung, Soldatenschule und Wachdienst (Pflichten der Schildwachen) sich befassen.
Die übrigen Tage werden verwendet, wie oben angezeigt ist, vom 4/1 Tag an u. f.
Genehmigt, Bern, den 18 März 1859.
Der Chef des eidg. Militärdepartements:
Frey-Herose»

Quellen und Literatur
- Neue Zuger Zeitung vom 16. Juli 1859.
- Isler, Johann, Oberst: Das Wehrwesen der Schweiz, I. Band, Die Wehrverfassungen vor 1907.
- Ackermann, René: Uniformen der Schweizer Armee 1852–1874, Eine Sammlung historischer Fotografien und Vorschriften, Horw, 2023.
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