Zweispitze, 1852-1868

Offiziere

Der Zweispitz war äusserst unbeliebt. 1867 bezeichnete selbst der Bundesrat diesen Hut als ein an Unschönheit und Unbequemlichkeit unter allen Ausrüstungsgegenständen nichts seinesgleichen zu habendes Objekt. 1868 wurde der Zweispitz beim eidgenössischen Stab und somit in der Schweizer Armee abgeschafft.

Eidgenössischer Stab

Der eidgenössische Stab setzte sich aus Generalstab, Geniestab, Artilleriestab, Justizstab, Kommissariatsstab und Gesundheitsstab zusammen. All diesen Stäben waren Stabssekretäre beigegeben. Alle Angehörigen des eidgenössischen Stabes trugen den Zweispitz. Er war quasi ihr Erkennungszeichen.

Ganse, Hutquasten und Knopf waren vergoldet. Einzig beim Justizstab und beim Veterinärpersonal waren diese versilbert. Alle Stabsangehörigen trugen die eidgenössische Kokarde. Der Knopf auf der Ganse zeigte das Gepräge des eidgenössischen Kreuzes.

Nachfolgend sind die verschiedenen Hutgarnituren der einzelnen Grade aufgeführt:

Zweispitz der Ord. 1852 eines Obersten.
Gewirkte Seidenborde, Ganse mit sechs Reihen Bouillons, Knopf mit Schweizerkreuz, Hutquasten mit Bouillons, eidgenössische Kokarde von 7,8 cm Durchmesser, schwarzer Federbusch (Foto S. B.)
Zweispitz der Ord. 1852 eines Beamten mit Oberstenrang.
Gewirkte Seidenborde, Ganse mit sechs Reihen Bouillons, Knopf mit Schweizerkreuz, Hutquasten mit Bouillons, eidgenössische Kokarde von 7,8 cm Durchmesser. Die Beamten mit Oberstenrang trugen keinen Federbusch. Die Kokarde müsste eigentlich unter dem oberen Rand der Ganse befestigt sein. Die beiden schwarzen Seidenbänder bei den Hutspitzen dienten der Stabilität oder der Dekoration und entsprachen nicht dem Reglement (Foto K. C.)
Zweispitz der Ord. 1852 eines Oberstleutnants oder Beamten mit Oberstleutnantsrang.
Ganse mit sechs Reihen Bouillons, Knopf mit Schweizerkreuz, Hutquasten mit Bouillons, eidgenössische Kokarde von 7,8 cm Durchmesser (Foto K. C.)

(ohne Abbildung)
Zweispitz der Ord. 1852 eines Majors oder Beamten mit Majorsrang.
Ganse mit sechs Reihen Bouillons, Knopf mit Schweizerkreuz, Hutquasten mit Fransen, eidgenössische Kokarde von 7,8 cm Durchmesser.

Zweispitz der Ord. 1852 eines Hauptmanns, Oberleutnants, Unterleutnants oder Beamten mit entsprechendem Rang.
Ganse mit vier Reihen Bouillons, Knopf mit Schweizerkreuz, Hutquasten mit Fransen, eidgenössische Kokarde von 7,2 cm Durchmesser (Foto S. B.)

(ohne Abbildung)
Zweispitz der Ord. 1852 eines Stabssekretärs.
Ganse mit vier Reihen Bouillons, keine Hutquasten, eidgenössische Kokarde von 7,2 cm Durchmesser.

Ärzte und Pferdeärzte der Truppe

Auch die Ärzte und Pferdeärzte der Truppe trugen den Zweispitz. Im Gegensatz zu den Hüten des eidgenössischen Stabes, die eidgenössische Kokarden aufwiesen, trugen die Ärzte und Pferdeärzte der Truppe kantonale Kokarden an ihren Hüten. Welche Kokarde das war hing davon ab, welcher kantonalen Einheit sie zugeteilt waren. Auch ihr Hutknopf unterschied sich von demjenigen des eidgenössischen Stabes. Er zeigte nämlich kein Schweizerkreuz, sondern war blank, wies also keinen Dekor auf. Ärzte trugen vergoldete, Pferdeärzte versilberte Garnituren.

Mit dem Bekleidungsreglement von 1861 tauschten die Ärzte und Pferdeärzte den unbequemen Zweispitz gegen den Tschako.

Zweispitz der Ord. 1852 eines Arztes einer Zürcher Einheit.
Vergoldete Ganse mit vier Reihen Bouillons, vergoldeter, blanker Knopf, vergoldete Hutquasten mit Fransen, Zürcher Kokarde von 7,2 cm Durchmesser
(Foto K. C.)

(ohne Abbildung)
Zweispitz der Ord. 1852 eines Pferdearztes der Truppe.
Versilberte Ganse mit vier Reihen Bouillons, versilberter, blanker Knopf, versilberte Hutquasten mit Fransen, kantonale Kokarde von 7,2 cm Durchmesser.

Quellen und Literatur

  • Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres, vom 27.08.1852.
  • Abänderungen zum Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres vom 27. August 1852. Beschluss des Bundesrathes vom 17. Jänner 1861.
  • Abänderung des Bekleidungsreglements von 1861. Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes, vom 15. Januar 1862.
  • Botschaft des Bundesrates betreffend Abänderungen und Ergänzungen an der Bekleidung und Ausrüstung des schweiz. Bundesheeres, vom 20. November 1867.
  • Weisungen betreffend die Bekleidung und Ausrüstung. Kreisschreiben des eidgen. Militärdepartements an die Militärbehörden der Kantone, vom 13. Februar 1868.
  • Beschluss des schweizerischen Bundesrathes betreffend die Kopfbedeckung für die schweizerische Armee, vom 20. Januar 1869.
  • Isler, Johann: Das Wehrwesen der Schweiz, I. Band, Die Wehrverfassungen vor 1907, Zürich 1914.
  • Burlet, Jürg: Geschichte der eidgenössischen Militäruniformen, 1852-1992, Egg 1992.
  • Ackermann, René: Uniformen der Schweizer Armee 1852–1874, Eine Sammlung historischer Fotografien und Vorschriften, Horw 2023.

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