Von der Feldgendarmerie zur Militärpolizei (V/Schluss)

1945-1989: Nachkriegszeit und Kalter Krieg

Im November 2017 überreichte das Kommando Militärische Sicherheit seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Informationsschrift über die Geschichte der schweizerischen Militärpolizei. Der Verfasser dieser Broschüre war René Ackermann. Mit der Publikation auf «1847.ch» wird nun dieser Einblick in die Entstehung und Entwicklung der Schweizer Militärpolizei, ergänzt mit zusätzlichen Abbildungen, einem weiteren Publikum zugänglich gemacht. Der Autor dankt dem Kommando Militärpolizei, das die Broschüre damals herausgab, für die entsprechende Genehmigung.

Durch Erschrecken zum Geständnis bewegt

Auch in der unmittelbaren Nachkriegszeit waren die Heerespolizisten noch weiterhin im Einsatz. Dabei wurde deren Verhalten von der Bevölkerung stets genau beobachtet. Gewisse Vorfälle kamen sogar im Parlament in Bern zur Sprache:

«Am Mittwochabend, als es sich herausgestellt hatte, dass die Verfehlungen N.’s grösser waren, als die Bürger von Steinen geglaubt hatten, haben sich die Gemüter beruhigt, und ein Militäraufgebot hätte es nicht mehr gebraucht. Und dass nachher beim Verhör der Bürger, die nach Brunnen abgeholt wurden, bei zwei Angeklagten von der Heerespolizei sogar der Revolver hervorgenommen wurde, spricht wieder dafür, dass das Beispiel vom Norden schon ziemlich stark in diese Leute hineingefahren war. Das ist nicht eidgenössische Art, dass man Gefangene beim Verhör mit dem Revolver bedroht oder durch Erschrecken zum Geständnis bewegen will.»1

Fertig Grenzkontrolle

1946 normalisierte sich die Lage an den Schweizer Grenzen soweit, dass die Heerespolizei von der Aufgabe der Grenzkontrolle grösstenteils entbunden werden konnte:

«Der Ausbruch des letzten Krieges (1939/45) und die teilweise Schliessung der Landesgrenze machten eine gewisse Anpassung der Kontrollaufgaben nötig. Im gegenseitigen Einvernehmen der interessierten militärischen und zivilen Stellen wurde die Passkontrolle an den im grossen Grenzverkehr offenen Strassenübergängen dem Grenzwachtkorps anvertraut. Die Kontrolle in den Grenzbahnhöfen verblieb grundsätzlich der durch Militärorgane verstärkten Kantonspolizei. An einigen Stellen, so in Chiasso, Basel und Genf, wurde sie ausschliesslich von der Heerespolizei ausgeübt.

Mit dem Ende des Aktivdienstes wurden die von der Heerespolizei ausgeübten Aufgaben wieder von den kantonalen Polizeikorps übernommen. Die Heerespolizeiposten in Genf und Basel wurden am 31. Oktober 1946 aufgehoben. Das Heerespolizeidetachement in Chiasso, das ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hätte zurückgezogen werden sollen, wurde auf eine Eingabe des Kantons Tessin […] vom Eidg. Militärdepartement vorläufig noch in seiner Funktion belassen.»2

Zum Jahresende 1946 wurden dann auch das ständige Kommando der Heerespolizei sowie die Heerespolizeiposten in Bern, Lausanne, Bellinzona und Chiasso aufgehoben. Einzig das Detachement im Rheintal blieb weiterhin im Dienst.

Ein Gefreiter der Heerespolizei begleitet im April 1947 einen Rot Kreuz-Transport nach Kiel D.3

Eskortierte Züge

Nach dem Kriege wurden von der Schweiz aus Transporte mit Hilfsgütern ins kriegsgeschädigte Ausland durchgeführt. Diese Transporte mussten auf ihren Wegen jenseits der Schweizer Grenze bewacht werden und so wurden sie von Schweizer Soldaten begleitet. Wer eignete sich dabei zur Erfüllung dieser Aufgabe besser als die Heerespolizei? So beschloss der Bundesrat 1946:

«Infolge verschiedener Doppelspurigkeiten und gegenseitiger Störung in der Organisation und Durchführung von Auslandtransporten von Seiten verschiedener Dienststellen, wie Internationales Rotes Kreuz, Schweizerisches Rotes Kreuz, Schweizer Spende, private Gesellschaften und Territorialdienst, wurde die Koordination sämtlicher Transporte für Hilfsaktionen bei der Sektion für Territorialdienst zusammengefasst zwecks besserer Ausnützung des Transportraumes und rechtzeitiger Information aller Beteiligten über die Transportmöglichkeiten und den Verkehr mit alliierten Transportvertretern. Es handelt sich um voraussichtlich 1– 2 Warentransportzüge pro Monat. Die militärische Eskortierung soll aus 2– 3 Offizieren bestehen, nämlich: 1 Kommandant, 1 Stellvertreter (Hptm, oder Oblt,) und je nach Bedarf 1 Stabsoffizier als Inspektor und zur Feststellung der Transportsituation, ferner ca. 10 Mann der Heerespolizei und 1 Sanitätssoldat, total etwa 14 Mann. Die Kosten der militärischen Begleitung sollten von den betreffenden Hilfswerken sowie den allfälligen beteiligten kriegswirtschaftlichen Importstellen getragen werden.»4

Dass es bei diesen Einsätzen hin und wieder auch zu ernsteren Vorfällen kam, zeigt ein Ereignis, das sich Ende Mai 1946 in Kattowitz, im von den Russen besetzten Polen zutrug. Schweizer Heerespolizisten begleiteten einen sogenannten Polen-Zug, der Personen aus der Schweiz nach Polen brachte und auf der Rückfahrt Auslandschweizer in ihr Heimatland transportierte:

«Auf einmal hörten wir vor unserm Bahnwagen Schüsse fallen. Alles geriet in grosse Aufregung. Aber unsere Heerespolizei-Wache hat mit Maschinenpistolen geantwortet, so dass es nach einem kurzen Gefecht wieder ruhig wurde. Tote oder Verletzte gab es zum Glück auf unserer Seite keine und wie es bei den angreifenden Russen war, hat uns wenig interessiert. Sie wollten scheinbar unsere Wagen erstürmen.»5

Eskorte eines Rot Kreuz-Transportes nach Kiel D im April 1947. Neben den sechs Heerespolizisten posieren noch zwei Zivilisten und ein Bahnangestellter.6

Hochstapler

Als Heerespolizist zu gelten hob anscheinend das Ansehen. So erklärt sich auch der folgende Vorfall, der sich 1946 zutrug:

«Aus Papieren, die auftragsgemäss zu verbrennen waren, eignete sich D. eine auf H.P.Kpl. [Heerespolizeikorporal, Anm. d. Verf.] B. lautende ‹Carte de légitimation et laisser-passer› an, später änderte er diesen Ausweis auf seine Personalien ab und klebte auch seine eigene Photo ein, um angeblich daheim und gegenüber Kollegen glaubhaft zu machen, dass er bei der Heerespolizei eingeteilt sei. Angeblich zum gleichen Zwecke verfasste D. einen vom 3. März 1946 datierten fingierten Befehl, den er mit ‹Le Cdt. de la Gendarmerie de l’Armée, Cap. Corevon› unterzeichnete.»7

Schmuggelnde Heerespolizisten

Die Heerespolizei leistete an allen Orten gute Arbeit. Doch auch bei ihr gab es schwarze Schafe. So zum Beispiel 1946/47:

«Im Herbst 1946 waren W. S. und N. T. übereingekommen, gemeinsam Saccharin nach Österreich zu schmuggeln, das dort sehr gesucht, dessen Ausfuhr aus der Schweiz aber bewilligungspflichtig war. Beide leisteten als Korporale der Heerespolizei Dienst im St. Galler Rheintal. Sie begaben sich in ihrer freien Zeit öfters über die Grenze, wobei sie die amtlichen Ausweise der Heerespolizei benützten. Sie trafen mit H. S., in Nenzing (Vorarlberg) eine Vereinbarung, über die W. S. in seiner Einvernahme vom 28. Februar 1949 folgendes aussagt: ‹Wir verpflichteten uns, dem H. S. fortlaufend Saccharin zu liefern, und zwar gestützt auf seine Bestellungen. Selbstredend war von Anfang an einzig der Schmuggel dieses Saccharins möglich, da die Ausfuhr bewilligungspflichtig war. N. T. und ich entschlossen uns, dieses Geschäft mit H. S. gemeinsam durchzuführen.

Als Gegenwert für das gelieferte Saccharin versprach uns H. S. die Lieferung von Silbermarkstücken und andern Waren›. In der Folge führten W. S. und N. T. vom November 1946 bis Mitte März 1947 insgesamt 58,5 kg Saccharin nach Österreich aus, ohne es zur Zollbehandlung anzumelden. Sie versteckten die Ware anfangs in ihren Kleidern, wobei sie sich per Bahn, Autobus oder Fahrrad nach Feldkirch begaben und den Umstand ausnützten, dass sie als Angehörige der Heerespolizei gewöhnlich ohne eingehende Revision abgefertigt wurden. Später benützten sie den Arlberg-Express, wo sie die Ware in der Toilette hinter dem Spiegel versteckten.»8

Lehren aus dem Krieg

Um nicht wieder in dieselbe Situation wie nach dem ersten Weltkrieg zu gelangen, als eine unmittelbare Umsetzung der Lehren aus dem Krieg verpasst wurde, war es unerlässlich, die Heerespolizeiverordnung von 1939 anzupassen und die weitere Dienstleistung und Ausbildung der Heerespolizei zu regeln. Man sah unter anderem vor, dass es zukünftig keine Unterscheidung der Zuständigkeit zwischen Friedenszeit und Mobilmachungsfall mehr geben sollte und die Heerespolizei dem Generalstabschef dauernd zu unterstellen sei. Um dem Kommandanten der Heerespolizei zu ermöglichen die allgemeinen und besonderen Geschäfte seines Dienstzweiges führen zu können, solle dieser über einen eigenen Stab verfügen, dem eine Stabskompanie zu unterstellen sei.

Im April 1947 konnte der Bundesrat die neue Verordnung über die Heerespolizei in Kraft setzen.

Auch was den Spionage- und Sabotageabwehrdienst betraf, hatte man die Lehren gezogen. Dieser sei auch in Friedenszeiten beizubehalten. In einer persönlichen Schlussfolgerung hielt der Generalstabschef diesbezüglich fest:

«Ein Spionageabwehrdienst kann nicht improvisiert werden; er muss schon in Friedenszeiten bestehen.»9

Deshalb ging man 1948 daran einen solchen Spionage- und Sabotageabwehrdienst zu organisieren:

«Auf Grund der Erfahrungen des Aktivdienstes 1939/1945 und im Bestreben, alle Vorbereitungen auch diesmal frühzeitig zu treffen, sah sich das eidg. Militärdepartement veranlasst, auch für künftige Aktivdienste und Zeiten der Spannung einen Spionageabwehrdienst in Aussicht zu nehmen. Im gegenseitigen engen Einvernehmen mit dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement wurden dabei die Grundlagen geschaffen zu einem Spionageabwehrdienst, der in verbesserter Auflage die Belange der bürgerlichen Strafverfolgung und der militärischen Interessen berücksichtigt. […] Es handelt sich insbesondere auch darum, die grosse Erfahrung der Bundespolizei und die vielfältigen Verbindungen zu den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden den Interessen des Spionageabwehrdienstes der Armee dienbar zu machen.

Wie im vergangenen Aktivdienst soll der Spionageabwehrdienst, bezeichnet als Sicherheitsdienst der Armee, dem Generalstabe angegliedert werden. Der Bundesratsbeschluss ordnet sodann die Rekrutierung dieses Sicherheitsdienstes aus Angehörigen der Bundespolizei, der kantonalen und städtischen Polizeikorps und der Strafrechtspflege der Kantone sowie aus weiteren für diesen Dienst befähigten Personen. Es zeigte sich die Notwendigkeit, für die zu treffenden Vorkehren des Sicherheitsdienstes einige grundlegende Verfahrensvorschriften aufzustellen, um eine klare, eindeutige Abgrenzung zwischen bürgerlicher und militärischer Zuständigkeit zu erreichen.

Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement und das eidg. Militärdepartement sind der Überzeugung, dass ein derart aufgezogener Sicherheitsdienst der Armee den heute besonders gesteigerten Anforderungen einer wirksamen Spionageabwehr Rechnung zu tragen vermag.»10

Am 1. Januar 1949 trat dann der Bundesratsbeschluss über den Sicherheitsdienst der Armee in Kraft.

Jeep CJ-2A der militärischen Verkehrskontrolle.11

Soldatische Haltung hat gelitten

Der erste Wiederholungskurs der Heerespolizei fand im Mai 1947 in Colombier NE statt. Im damaligen Inspektionsbericht wurde die gute und zweckmässige Vorbereitung des Kurses gelobt. Als negativer Punkt wurde aufgeführt, dass man es der Truppe anmerke, dass sie während langer Zeit selbstständig und mit einem hohen Mass an Freiheit gearbeitet habe. Die soldatische Haltung habe unter diesen Umständen stark gelitten. Bis Kursende gelang es dem Kommandanten aber dann noch, die soldatische Haltung der Truppe ganz erheblich zu verbessern.12

Eine Systemkonfrontation

Von 1947 bis 1989 trugen die Westmächte unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika und der sogenannte Ostblock unter der Führung der Sowjetunion, mit nahezu allen Mitteln, ausser der direkten militärischen Auseinandersetzung, einen Konflikt gegeneinander aus. Diese Systemkonfrontation zwischen Kapitalismus und Kommunismus bestimmte auch die schweizerische Militärpolitik.

Die militärischen Polizeidienste der Schweiz setzten sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts aus der Heerespolizei, der Strassenpolizei, der Hilfspolizei, dem Sicherheitsdienst der Armee und der militärischen Verkehrskontrolle zusammen.

Angehörige der militärischen Verkehrskontrolle um das Jahr 1950 bei der Arbeit.13

Polizeimentalität versus korrekte Umgangsformen

Die Verkehrsüberwachung, insbesondere auch die Instruktion des militärischen Verkehrsdienstes und die Verkehrsunfallverhütung in der Armee, waren Aufgaben der militärischen Verkehrskontrolle. Die nach dem Krieg erfolgte zunehmende Motorisierung der Armee, einhergehend mit einer entsprechenden Zunahme von Verkehrsunfällen, erforderte von der Armee, sich dieses Problems anzunehmen. Eine Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom September 1949 sah vor, militärische Verkehrskontrollen durch Instruktoren der Armee, die sich berufshalber im militärischen Strassenverkehr aufhielten und eine besondere Ausbildung vorweisen konnten, durchzuführen. Sie sollten vor allem präventiv tätig sein und durch Unterrichtung der Truppe Unfallursachen im militärischen Strassenverkehr bekämpfen. Diese Massnahmen erzielten jedoch nicht die gewünschte Wirkung. Rasch wurde klar, dass nur sorgfältig ausgewählte und speziell ausgebildete Leute polizeiliche Aufgaben im Strassenverkehr erfüllen konnten. Solche Personen fanden sich zwangsläufig in den zivilen Polizeikorps. So ging man daran, sich dafür freiwillig meldende zivile Polizisten, nach einer entsprechenden Schulung, bei der militärischen Verkehrskontrolle als Instruktionsunteroffiziere anzustellen.

Der Chef Heeresmotorisierung erwähnte in einem Erfahrungsbericht, dass sich dieses System der Prävention und ständiger militärischer Verkehrspatrouillen bewährt und gelohnt habe. Die Zahl, der als Folge von Verkehrsunfällen mit Militärmotorfahrzeugen getöteten oder schwer verletzten Personen, sei massiv zurückgegangen. Etwas kritischer äusserte er sich über das dafür eingesetzte Personal:

«Die 12 mit dem Truppenunterricht über den militärischen Strassenverkehr und seiner Überwachung beauftragten Instruktionsunteroffiziere rekrutierten sich aus Verkehrsspezialisten der kantonalen Polizeikorps. Fachtechnisch haben sie sich bewährt, dagegen war es bei Einzelnen nicht leicht, die mitgebrachte Polizei-Mentalität durch korrekte militärische Umgangsformen zu ersetzen, um mit dem nötigen Einfühlungsvermögen und Geschick überall erzieherisch zu wirken.»14

Jeep CJ-2A und Citroën TA der Militärischen Verkehrskontrolle um das Jahr 1950
in Thun BE.
15

Heerespolizei

1951 bestand die Heerespolizei aus dem Stab der Heerespolizei, der Heerespolizeikompanie des Armeestabes und den Detachementen der Heereseinheiten und der Territorialkommandos. 1957 wurde für die Verwendung im Armeehauptquartier noch eine zweite Heerespolizeikompanie gebildet. Die Aufgaben der Heerespolizei, die den militärischen Polizeidienst bei der Truppe besorgte, waren die Durchführung der allgemeinen Polizei, die Sicherheitspolizei (soweit diese nicht andern Organen der Armee übertragen war), die Sittenpolizei und die Gesundheitspolizei. Im Einvernehmen mit den zuständigen zivilen Behörden konnte die Heerespolizei auch zum Grenzpolizeidienst, zu Bewachungen oder andern polizeilichen Aufgaben eingesetzt werden. Die Befugnisse der Heerespolizei bestanden im Treffen allgemeiner polizeilicher Vorkehren, in der vorsorglichen Festnahme, in Durchsuchungen, in vorsorglicher Beschlagnahme und auch im Waffengebrauch.16

Im September 1952 wurde die 1947 erlassene Verordnung über die Heerespolizei revidiert. Auf dieser revidierten Verordnung basierten dann auch die zu Jahresbeginn 1955 Gültigkeit erlangenden Dienstvorschriften für die Heerespolizei. Im Gegensatz zu dem, zu Beginn des II. Weltkrieges in aller Eile geschriebenen Reglement von 1939, das sich auf die wichtigsten Tätigkeiten und Befugnisse der Heerespolizei für den Kriegseinsatz beschränkte, konnte sich das neue Reglement auf die im Krieg gemachten Erfahrungen abstützten. Aber auch die seit Kriegsende gemachten Einsatzerfahrungen in Friedenszeiten flossen in den Text mit ein.

Mit der Umsetzung der Armeereform von 1961 wurden 1963 auch die Dienstvorschriften für die Heerespolizei von 1955 revidiert.

Die Heerespolizei unterstand dem Generalstabschef, der ihre Ausbildung regelte. Militärisch und administrativ unterstanden die einzelnen Angehörigen der Heerespolizei dem Kommandanten der Truppe, bei der sie Dienst leisten, fachtechnisch unterstanden sie dem Kommandanten der Heerespolizei. Ihr Dienstleistungsrhythmus entsprach demjenigen des Grossen Verbandes und des Territorialkreises, dem sie zugeteilt waren.

Strassenpolizist (links) und Angehöriger der militärischen Verkehrskontrolle während einer
Verkehrskontrolle in den 1950er Jahren.
17

Radelnde Strassenpolizei

Die Strassenpolizei war bei Verschiebungen und Transporten auf der Strasse für die Verkehrsregelung und die Wegweisung zuständig. Mit der Truppenordnung 1951 wurde der Personalbestand der Strassenpolizei auf Kosten der Heerespolizeikompanie heraufgesetzt.

«Es sollen aus Auszugsmannschaften bestehende, motorisierte Strassenpolizeikompagnien aufgestellt werden. Vorerst sind fünf Kompagnien vorgesehen. Da diese allein nicht genügen, werden ferner zwölf Radfahrerkompagnien der Landwehr für strassenpolizeiliche Aufgaben eingesetzt. Auch diese Einheiten sollen so bald als möglich motorisiert werden. In der Landwehr sollen aus Angehörigen der Leichten Truppen […] Radfahrer-Strassenpolizeikompagnien gebildet werden. Diese letzteren werden zu den Motortransporttruppen gehören.»18

Bereits zehn Jahre später wurden mit der Truppenordnung von 1961 die Strassenpolizeiformationen der Mechanisierten und Leichten Truppen zugeordnet:

«Die Strassenpolizeiformationen werden eine Untergattung der Mechanisierten und Leichten Truppen. Diese Truppengattung verfügt über die meisten und vielfältigsten Motorfahrzeuge und kann damit zu einer umfassenden Ausbildung der Strassenpolizeisoldaten schon von der Rekrutenschule an am meisten beitragen. Die Einheiten der Strassenpolizei werden den Heereseinheiten zugeteilt, wobei jede Division eine Kompagnie und jedes Armeekorps ein Bataillon erhalten wird. Ein weiteres Strassenpolizeibataillon wird dem Armeekommando direkt unterstellt.»19

Die erst seit 1951 existierenden Radfahrerstrassenpolizeikompanien wurden zu diesem Zeitpunkt bereits wieder aufgelöst.

Strassenpolizei-Rekrutenschule 1951 in Thun.20

Jurassier in Gruppen unerwünscht

Der Jurakonflikt warf Mitte der Sechzigerjahre seine Schatten. Die Bevölkerung der damals noch zum Kanton Bern gehörenden Gebiete des heutigen, per 1. Januar 1979 geschaffenen Kantons Jura, forderte die Unabhängigkeit vom Kanton Bern. Es kam zu teils gewaltsamen Vorfällen, so auch Sprengstoffanschlägen auf bernische Einrichtungen. Anlässlich der im Jahr 1964 stattgefundenen Landesausstellung EXPO in Lausanne sah sich die Waadtländer Regierung zu einer ganz besonderen Massnahme gezwungen. Denn an besagter EXPO fand für jeden Kanton ein sogenannter Kantonstag statt. Nun befürchteten die Waadtländer Behörden, dass es anlässlich des Berner Tages zu Störaktionen von Jurassiern kommen könnte. Deshalb publizierte die Kantonsregierung einen Erlass, der es den Jurassiern verbot, sich an der EXPO in Gruppen zu versammeln. Der Bund stellte zur Aufrechterhaltung von Ruhe in Ordnung vorsorglich Truppen in Bereitschaft:

«Zur Frage des Armeeeinsatzes anlässlich des Berner Tages an der Landesausstellung vom Jahre 1964 in Lausanne nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Es trifft zu, dass der Bundesrat am 8. September 1964 auf Ersuchen des Waadtländischen Staatsrats beschlossen hat, dem Kanton Waadt beziehungsweise dessen Kantonspolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung anlässlich des Berner Tages an der Expo, eidgenössische Truppen zur Verfügung zu stellen.

Diese Truppen – es handelte sich um Formationen der Strassenpolizei, der Motordragoner, der Sanität, der Heerespolizei und des Festungswachtkorps – wurden aber lediglich bereitgestellt. Im Einsatz stand nur die Strassenpolizei, die die waadtländische Kantonspolizei bei der Verkehrsregelung verstärkte. Davon, dass in Lausanne Maschinengewehre aufgestellt worden sein sollen, kann keine Rede sein. Beizufügen bleibt noch, dass der Berner Tag der Expo bekanntlich ohne jeden Zwischenfall verlief.»21

Hilfspolizei

Die Hilfspolizei wurde zur Erfüllung wenig anspruchsvoller polizeilicher Aufgaben wie Verkehrsregelungen, Absperrungen, Bewachungen usw. eingesetzt. Sie bestand aus Hilfsdienstpflichtigen und wurde zur Erfüllung von truppeneigenen Aufgaben eingesetzt oder den zivilen Behörden zur Unterstützung ihrer Polizeidienste zugewiesen.

Ausbildung von Hilfspolizisten im Jahr 1956. Geübt wird das Durchsuchen eines Hauses.22

Heerespolizei ja, restliches Militär nein

Im Jahr 1969 war die Heerespolizei im Ständerat ein Thema. Verschiedene Kantone, allen voran Genf, forderten die Schaffung einer Interkantonalen Mobilen Polizei. Diese sollte bei Anlässen zum Einsatz kommen, bei denen die kantonalen Polizeikorps zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung mit ihren eigenen Mitteln an Grenzen stiessen. So zum Beispiel bei internationalen Konferenzen oder Besuchen von ausländischen Staatsoberhäuptern. Ein Vorschlag im Ständerat war, für den Verkehrsdienst bei solchen Anlässen, statt einer Interkantonalen Mobilen Polizei beispielsweise die Strassen- und die Hilfspolizei aufzubieten. Für den Notfall sollte dann auch auf die Heerespolizei zurückgegriffen werden. Über die Tauglichkeit des übrigen Militärs für einen solchen Einsatz wurde vermerkt:

«Schliesslich stände im Notfall auch die Heerespolizei zur Verfügung. Das ist zwar eine militärische Organisation, aber sie besteht aus ausgebildeten Polizeimännern. Der Bund könnte sie im Notfall zur Verfügung stellen; erst nachher käme der Einsatz militärischer Mittel.

In Bezug auf den Einsatz von militärischen Mitteln bin ich überrascht gewesen, zu hören, dass die Bundesorgane uns erklären, das Militär sei für solche Aufgaben völlig ungeeignet, obwohl es in der Verfassung ausdrücklich auch für diesen Zweck vorgesehen ist. Das sei dann die ultima ratio; wenn also alles nichts mehr nütze, dann werde auf dieses Mittel zurückgegriffen. Aber wie kann man nun sich mit diesem letzten Mittel vertrösten, wenn man selber eingesteht, es sei nicht ausgebildet, nicht geschult für diesen Zweck? Die erste Aufgabe wäre doch, dieses Mittel zu schulen und ihm Gelegenheit zur Ausbildung zu geben, auch in Wiederholungskursen, damit es in der Lage ist, auch diese Aufgabe sachgerecht zu erfüllen.»23

Das Temperament der Bündner

Dass die Kantone nicht alle Aufgaben mit eigenen Mittel bewältigen konnten, zeigt folgende Episode kurz vor Ostern 1971 im Kanton Graubünden. Da die Bündner Polizei vollauf mit der Beseitigung von Verkehrsblockaden im südlichen Kantonsteil beschäftigt war, wurde zur Unterstützung der Behörden im nördlichen Kantonsteil die Heerespolizei eingesetzt:

«Es war Ende März 1971, als der Bundesrat wider den Willen der Bevölkerung des Misox und des Kantons Graubünden verfügte, dass die Bellinzona-Mesocco-Bahn aufgehoben werde. Die Misoxer hatten mir unverzüglich erklärt, sie würden auf die Strasse gehen und den ganzen Verkehr blockieren. Sie kennen das Temperament unserer Mitbürger im Süden. Was blieb mir acht Tage vor Ostern anderes übrig als vom Bund unverzüglich 40 bis 50 Heerespolizisten anzufordern, um den Ordnungsdienst im nördlichen Kantonsteil durch die Heerespolizei ausführen zu lassen und meine eigene Polizei im Süden für die Sicherheit und die Ordnung einzusetzen? Wir mussten sämtliche Baumaschinen requirieren, denn wir hatten nicht genügend Mittel. Als die ersten Barrikaden und Baumstämme fielen, war die Blockierung innert einer halben Stunde zusammengebrochen und der Osterverkehr konnte gewährleistet werden.»24

1972 wurde die Heerespolizei aus den Heereseinheiten und den Territorialkreisen herausgelöst. Neu schuf man selbstständige Heerespolizeikompanien, die den Armeekorps zugeteilt waren. Gleichzeitig wurden permanente Heerespolizeiposten eingeführt. Damit wurde die Einsatzbereitschaft, aber auch die Erreichbarkeit der Heerespolizei verbessert.

Fahrzeugkontrolle durch zwei Heerespolizisten im Jahr 1981.25

Haarige Sache

1973 wurde es haarig. In der Zivilgesellschaft waren damals lange Haare, auch bei Männern, gross in Mode. Die Schweizer Wehrmänner hatten jedoch ihre Haartracht, den geltenden militärischen Bestimmungen gemäss, kurz zu tragen. Die Umsetzung dieser militärischen Vorschrift musste durch die Heerespolizei überprüft werden. Dies führte natürlich zu gewissen Konflikten:

«Am 24. November 1973 wurden im Basler SBB-Bahnhof entlassene Soldaten, die ihren WK-Urlaub antraten, von der Heerespolizei ‹begrüsst› – wenn man das so bezeichnen darf. Ein Diplomchemiker G. hat den Vorgang in der ‹National-Zeitung› wie folgt geschildert: ‹Am Samstag, November 1973, zirka 19.30 Uhr, bin ich aus meinem siebten WK in den Urlaub nach Hause entlassen worden. Am Bahnhof SBB in Basel angekommen, bin ich von der Heerespolizei angehalten worden. Ein Leutnant der Heerespolizei hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass meine Haare gemäss Dienstreglement rund 3 cm zu lang seien. Zwei Heerespolizisten befahlen mir, unauffällig vorauszugehen, worauf sie mich in ein im Bahnhof SBB speziell für die HP eingerichtetes Büro zur Tatbestandsaufnahme führten. Dort angekommen, habe ich Name und Einheit angegeben und einen Zettel, auf dem der Tatbestand „Zu lange Haare“ vermerkt ist, unterschrieben. Nun glaubte ich, gehen zu dürfen, bin aber sehr erstaunt darüber gewesen, als man mich aufgefordert hat, mich wieder hinzusetzen, damit man mich photographieren könne.› Die der Heerespolizei aufgezwungene Razzia im Basler Bahnhof hat gezeigt – ich stütze mich auf Aussagen beteiligter HP-Offiziere –, dass fast die Hälfte – genau wurden 45 Prozent genannt – der heimgekehrten WK-Soldaten hätte einvernommen werden müssen. Grund: zu lange Haare. Da frage ich mich, ob ein bestehender Haarbefehl, der dermassen an momentanen zivilen Haargewohnheiten vorbeigeht – das kann sich rasch wieder ändern –, nicht kontraproduktiv wirkt.»26

Ausländer gefährden Mobilmachung

Das Thema Überfremdung wurde bekanntlich auch schon in den Siebzigerjahren debattiert. Mitten im Kalten Krieg spielte dabei auch die militärische Komponente eine Rolle. Auf die Landesverteidigung bezogene Befürchtungen konnte der Chef der Heerespolizei jedoch entkräften:

«Manche sehen in der heutigen Ausländerpolitik eine Gefahr für die Landesverteidigung, vor allem für den Fall einer Mobilmachung. Man befürchtet Sabotageakte, politische Pressionen von Ausländern, verstopfte Strassen. Der Chef der Heerespolizei hat bestätigt, dass die verantwortlichen Behörden die Probleme gut im Griff haben. Genaue Ausländerkontrollen schon in Friedenszeiten und die für den Ernstfall vorgesehenen Massnahmen, so die Einsatzpläne der Strassenpolizei, dürften eine reibungslose, von heimkehrwilligen Ausländern unbehinderte Mobilmachung gewährleisten.»27

1975 wurde die Strassenpolizei der Abteilung für Transporttruppen unterstellt. Sie führte eigene Schulen und Kurse durch. Gegliedert war sie in Strassenpolizeibataillone und selbständige Strassenpolizeikompanien.

Opel Rekord 1972.28

Sicherheitsdienst der Armee

Der Sicherheitsdienst der Armee war für die Spionageabwehr zuständig. Ihm oblagen, neben der Sicherung der Armee gegen Spionage und Sabotage, auch die Abwehr anderer rechtswidriger Handlungen gegen die militärische Landesverteidigung oder die Neutralität. Der Sicherheitsdienst der Armee konnte in der Regel erst im aktiven Dienst zum Einsatz kommen. In Friedenszeiten wurden seine Aufgaben von der Polizei des Bundes, der Kantone und der Gemeinden besorgt. Vorbeugende Massnahmen im Armeebereich jedoch konnten auch vom Stab der Gruppe für Generalstabsdienste ausgeführt werden.

Einsatz strikt aufgabenkonform

Die Heerespolizei führte, als ein Dienstzweig der Armee, keine eigenen Rekrutenschulen durch. Sie stützte sich für ihre Personalrekrutierung auf freiwillige Übertritte von Mannschaften aus andern Truppengattungen und auf die Einteilung von Angehörigen der Polizeikorps von Kantonen und Gemeinden. Polizeioffiziere mussten eine Offiziersschule der Armee absolviert haben. Die aus der Truppe zur Heerespolizei versetzten Wehrmänner hatten einen 20tägigen Einführungskurs zu bestehen.

So aufgestellt leistete die Heerespolizei bis in die Achtzigerjahre gewissenhaft ihren Dienst. Doch mit der Zeit schwächte sich ihre Bedeutung ab. Truppenkommandanten hielten sie zum Teil in nicht aufgabenkonformer Abhängigkeit, Heerespolizisten wurden als Chauffeure oder im Logendienst eingesetzt. Eine Erneuerung tat dringend Not. Gestützt auf eine neue bundesrätliche Verordnung wurden 1984 Organisation, Infrastruktur und Ausrüstung der Heerespolizei angepasst. Die Aufgaben wurden klar auf die Kriminal- und Sicherheitspolizei eingegrenzt. Die zuständige Verwaltungsstelle war die Sektion Militärische Sicherheit. Daneben gab es ein Heerespolizeibataillon und Heerespolizeidetachemente. Das Heerespolizeibataillon 1 gliederte sich in einen Stab, eine Heerespolizeistabskompanie, vier Heerespolizeikompanien und eine Heerespolizeischutzkompanie. Die vier Heerespolizeikompanien wurden in allen Bereichen des militärpolizeilichen Spektrums eingesetzt. Die Heerespolizeischutzkompanie hingegen wurde speziell für den Personenschutz ausgebildet. Das Heerespolizeibataillon 1 war auf Stufe Armee angesiedelt und dem Generalstabschef direkt unterstellt. Weiter Einheiten der Heerespolizei befanden sich bei den Grossen Verbänden.

Die bei der Truppe eingeteilten Heerespolizisten waren praktisch ausnahmslos aktive oder ehemalige Polizeibeamte. So verlangte dann auch der Bundesrat, dass diese Spezialisten strikte aufgabenkonform einzusetzen seien. Im Verbund mit dem Sicherheitsdienst der Armee und der Geheimhaltung sowie der zivilen Polizei hatte die Heerespolizei eine entscheidende Rolle im Kampf gegen die indirekte Kriegführung im Kalten Krieg einzunehmen.

Braune Kragenspiegel der Heerespolizei, gelbe Kragenspiegel der Strassenpolizei und orange Kragenspiegel der Hilfspolizei.29

Heerespolizei wird zu Militärpolizei

Mit dem Fall der Berliner Mauer und dem Ende des Kalten Krieges mussten auch die Aufgaben der schweizerischen Militärpolizei neu definiert und die Organisation neu aufgestellt werden. Mit der Armee 95 wurde dieser Schritt vollzogen. Mit der Armee 95 wurde die Heerespolizei zur Militärpolizei. Sie wurde in die Abteilung Militärische Sicherheit integriert und dieser unterstellt.

Die Abteilung Militärische Sicherheit umfasste die Sektion Militärpolizei und die Militärische Verkehrspolizei und hatte gemäss Militärgesetz drei Aufgaben. Erstens erfüllte sie kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich, zweitens traf sie Massnahmen zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen und beschaffte im Assistenz- oder im Aktivdienst Nachrichten und drittens schützte sie im Assistenz- oder Aktivdienst die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügte die Sektion Militärpolizei über den Teilbereich Militärpolizei mit den in vier Militärpolizeizonen organisierten sechs Militärpolizeidetachementen und dem Militärpolizeibataillon 1, den Teilbereich Sicherheitsdienst Militärpolizei und den Teilbereich Schutzdetachement Bundesrat.

Die Geschichte der schweizerischen Militärpolizei ab dem Jahr 1989 darzustellen, ist nicht mehr Teil dieser Publikation.

Schluss.

Quellen und Literatur

  1. BV 8.1. Sitzung vom 14. Juni 1945, in: Protokolle der Bundesversammlung, 1945, Band 32, Heft/Dokument 07, S. 233. ↩︎
  2. Passkontrolle im Tessin, in: Protokolle des Bundesrates, 1946, Band 476, Heft/Dokument 090 (Beschlussprotokoll(-e) 02. Dezember 1946), Ad. 3029, pdf S. 9. ↩︎
  3. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M.K. ↩︎
  4. Militärische Eskortierung von Warentransporten ins Ausland, in: Protokolle des Bundesrates, 1946, Band 467, Heft/Dokument 023 (Beschlussprotokoll(-e) 21. März – 22. März 1946), Ad. 788, pdf S. 38. ↩︎
  5. Zürcher-Wild, Karl, Polen-Zug Nr. 7 vom 19. Mai bis 8. Juni 1946: Tagebuch-Aufzeichnungen, in: Innerrhoder Geschichtsfreund, 32, 1989, S. 67. Abrufbar unter: http://www.e-periodica.ch/
    cntmng?pid=igf-001:1989:32::115. ↩︎
  6. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn M.K. ↩︎
  7. D. F. Bestimmung der Gerichtsbarkeit nach Art. 221 MStG, in: Protokolle des Bundesrates, 1947, Band 480, Heft/Dokument 030 (Beschlussprotokoll(-e) 23. April – 25. April 1947), Ad. 982, pdf S. 3. ↩︎
  8. Beschwerde des W. S., in: Protokolle des Bundesrates, 1950, Band 518, Heft/Dokument 047 (Beschlussprotokoll(-e) 24. Juni – 27. Juni 1950), pdf S. 4. ↩︎
  9. Bericht des Chefs des Generalstabes der Armee an den Oberbefehlshaber der Armee über den Aktivdienst 1939 – 1945, Seite 513. ↩︎
  10. Sicherheitsdienst der Armee, in: Protokolle des Bundesrates, 1948, Band 500, Heft/Dokument 090 (Beschlussprotokoll(-e) 22. Dezember – 23. Dezember 1948), Ad. 2896, pdf S. 53. ↩︎
  11. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn J.Z. ↩︎
  12. Brunner, Oberstdivisionär, in: Bericht an den Generalstabschef über die Inspektion des W.K. 1947 der Heerespolizei. Bern 19. Mai 1947. Schweizerisches Bundesarchiv, Bern, BAB E 27/584. ↩︎
  13. Fotografie: Fotoarchiv Polizeimuseum Basel-Stadt. Abbildung mit freundlicher Genehmigung des Polizeimuseums Basel-Stadt, www.polizeimuseum.ch. ↩︎
  14. Ackermann Rudolf, Oberstbrigadier, Chef Heeresmotorisierung, in: Bericht über die Erfahrungen mit den militärischen Verkehrskontrollen. Bern 15. März 1954, Seite 1. ↩︎
  15. Fotografie: Fotoarchiv Polizeimuseum Basel-Stadt. Abbildung mit freundlicher Genehmigung des Polizeimuseums Basel-Stadt, www.polizeimuseum.ch. ↩︎
  16. ASMZ 1953, S. 186. ↩︎
  17. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn J.Z. ↩︎
  18. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung), vom 10. Oktober 1950. ↩︎
  19. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung), vom 30. Juni 1960. ↩︎
  20. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn J.Z. ↩︎
  21. Fragestunde, in: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1987, Band I, Heft/Dokument 11,
    S. 299. 16. März 1987. ↩︎
  22. Fotografie aus: Der Schweizer Soldat, Monatszeitschrift für Armee und Kader mit FHD-Zeitung, 1956, Nr. 3, Seite 68. ↩︎
  23. Interkantonale Mobile Polizei, Unterstützung, in: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1969, Band II, Heft/Dokument 01, S. 240/241. 04. Juni 1969. ↩︎
  24. Sicherheitspolizei des Bundes. Bundesgesetz, in: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung 1977, Band V, Heft/Dokument 14, S. 1720. 16. Dezember 1977. ↩︎
  25. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn J.Z. ↩︎
  26. Postulat Hubacher. Haarbefehl der Armee, in: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1974, Band V, Heft/Dokument 14, S. 1919/1920. 13. Dezember 1974. ↩︎
  27. Überfremdung. Volksbegehren, in: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1976, Band III, Heft/Dokument 01, S. 898. 20. September 1976. ↩︎
  28. Fotografie: Privatsammlung. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von Herrn J.Z. ↩︎
  29. Privatsammlung. ↩︎