1867: Offizierssäbel eidg. Ord. 1867 und deren Modifikationen
René Ackermann, veröffentlicht am 17.07.2026

Einleitung
Im Dezember 1867 wurde in der Schweizer Armee ein neues Säbelmodell für die berittenen und unberittenen Offiziere eingeführt. Die Klingen und Gefässe dieser Säbel eidgenössischer Ordonnanz 1867 (eidg. Ord. 1867) blieben bis zur Ablösung dieses Blankwaffenmodells zu Beginn des 20. Jahrhunderts praktisch unverändert. Einzig die Säbelscheiden, genauer deren Ring- und Ösenbänder, waren im Laufe der Jahre augenfälligen Änderungen unterworfen.
Mit diesem Artikel wird versucht, die einschlägigen Vorschriften bezüglich der Offizierssäbel eidg. Ord. 1867 zusammen zu fassen.

5. Dezember 1867: Neue Säbel braucht das Land
Am 5. Dezember 1867 beschloss der Bundesrat, für alle Offiziere und die berittene Mannschaft neue Säbel einzuführen. Nachfolgend ist der, die Offizierssäbel betreffende Text der Ordonnanz im Originalwortlaut wiedergegeben:

«Ordonnanz über die Säbel der berittenen Mannschaft und der Offiziere.
Sämmtliche Klingen und Stichblätter mit Bogen sollen aus Gussstahl verfertigt werden, die Scheiden aus Stahlblech.
«[…]
II. Der Säbel für die berittenen Offiziere.
Klinge, mit zwei Hohlbahnen und flachem Rücken.
Länge, ohne die Angel 870 mm.
Krümmung (Pfeilhöhe), am Rücken gemessen 18 mm.
Breite, beim Gefäss 30 mm.
Dicke, beim Gefäss 8 mm.
Gefäss, Der Griff von Holz mit Chagrin-Leder überzogen und mit Silberdrath gebunden, innere Höhe des Gefässes 125 à 128 mm.
Die Rückenschiene mit zwei Flügeln und Kappe, nebst Zwinge, von Stahl.
Länge der gerauhten, concaven Auflagfläche für den Daumen, auf der Rückenschiene 35 mm.
Das Stichblatt, mit einem erhöhten Rand, vorn einen Bogen bildend, durchbrochen und ciselirt, mit dem eidgenössischen Wappenschild, hinten mit zwei Einschnitten für das Schlagband.
Breite, grösste, hinten beim Griff 88 mm.
Breite, oben, bei der Kappe 18 mm.
Breite, am hintern Ende 26 mm.
Der Rand steht hinten der Zwinge vor 45 mm.
Die Schlaufe von schwarzem Glanzleder ist mittelst einer Schraube vor dem Griff auf dem Stichblatt befestigt.
Der Schwerpunkt des Säbels, ohne Scheide, befindet sich vor dem Gefäss 145 mm.
Scheide, verfertigt wie diejenige für den Mannschaftssäbel.
[Scheide des Mannschaftssäbels: Scheide, über einen Dorn gebogen und mit Schlagloth gelöthet, unten mit einer stählernen gehärtneten Schleppe, diese ebenfalls mit Schlagloth befestigt, oben ein ausgetrichtertes Mundstück mit zwei Federn zum Festhalten der beiden Schienen, mit einer Eisenschraube befestigt. Auf 88 und 320 mm je ein 10 mm breites Band mit einem gelötheten 6 mm dicken, 25 mm weiten Ring. Die Schleppe 3 à 6 mm dick, vorn 85, hinten 45 mm hoch, bis 48 mm breit.]
Normalgewicht des Säbels mit der Scheide: Minimum Kilog. 1,400, Maximum Kilog. 1,480.

III. Der Säbel für die nicht berittenen Offiziere.
Klinge, mit zwei geraden Seitenflächen und über diese erhabenem runden Rücken, vorn mit einer zweiten Schneide hinter dem verlängerten Rücken.
Länge, ohne die Angel: Minimum 810 mm.
Die zweite Schneide nimmt ihren Anfang 300 mm hinter der Spitze.
Krümmung (Pfeilhöhe) 12 mm.
Entfernung der Spitze von der verlängerten Rückenlinie 5 mm.
Breite, beim Gefäss 26 à 27 mm.
Breite, in der Mitte der Länge 20 mm.
Breite, 4 Zoll hinter der Spitze 21,3 mm.
Dicke des Rückens beim Gefäss (ohne den Rücken 6 mm) 9,0 mm.
Dicke des Rückens in der Mitte der Länge (ohne den Rücken 2,5) 5,0 mm.
Gefäss. Der Griff von Holz, mit Chagrin überzogen und mit Silberdrath gebunden, die Rückenschiene (ohne Flügel) mit Zwinge, von Stahl, innere Höhe 128 mm.
Länge der rauhgemachten concaven Auflagfläche für den Daumen 37 mm.
Das Stichblatt mit einem erhöhten Rand, vorn einen Bogen bildend, durchbrochen und ciselirt, mit dem eidgenössischen Wappenschild, hinten mit zwei Einschnitten für das Schlagband.
Breite, grösste, beim Griff 77 mm.
Breite, kleinste, oben bei der Kappe 18 mm.
Breite, am hintern Ende 26 mm.
Das hintere Ende steht hinter der Zwinge vor 45 mm.

Der Schwerpunkt des Säbels ist vom Gefäss entfernt 132 mm.
Scheide, verfertigt wie diejenige für den Mannschaftssäbel.
Auf 70 und 265 mm vom obern Ende je ein 7 mm breites Band mit einem gelötheten 4 mm dicken und 20 mm weiten Ring.
Die Schleppe 2 à 4 mm dick, vorn 80, hinten 45 mm hoch, bis 40 mm breit.
Normalgewicht des Säbels mit der Scheide: Minimum Kilogr. 1,100, Maximum Kilogr. 1,200».

1874: Ösenband (Krampe), Bandabstand und Fingerschlaufe
Am 7. September 1899 (siehe dort) wurde die uns als «Offizierssäbel, eidg. Ord. 1867» bekannte Waffe, als «Säbel M. 74» bezeichnet. Somit erfolgte im Jahr 1874 wahrscheinlich eine Ordonnanzanpassung. Um welche Veränderung es sich dabei handelte, kann aufgrund der aktuellen Quellenlage nur vermutet werden. Wahrscheinlich war es jedoch zu diesem Zeitpunkt, als an den Säbelscheiden der Offiziere das obere Ringband durch ein Ösenband ersetzt worden ist. Gleichzeitig scheint auch der Abstand der Bänder am Säbel der berittenen Offiziere auf 70 und 240 mm verringert worden zu sein. Schliesslich wurde wohl ebenfalls zu diesem Zeitpunkt, im Gefäss des Säbels der unberittenen Offiziere eine Fingerschlaufe angebracht.
Auf den Änderungszeitpunkt 1874/75 weist auch eine Quelle hin, die sich auf den Mannschaftssäbel bezog. Am 31. März 1876 erliess das schweizerischen Militärdepartement eine gedruckte Verfügung mit dem Titel «Benennung der einzelnen Theile des Reitersäbels» (freundliche Mitteilung von Herrn Leo Odermatt, Stans). In dieser wird auf Seite 3, Absatz III, Scheide, b) Oberband und Unterband, ein «Oberband mit Krampe auf der innern Seite» genannt. Folglich existierte im zeitigen Frühjahr 1876 ein oberes Ösenband an der Säbelscheide der berittenen Mannschaft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Anpassung nicht nur bei den Mannschaftssäbeln, sondern auch bei den Offizierssäbeln vorgenommen worden ist. Eine gleich geartete Situation trat ja auch 1878 ein (siehe weiter unten, bei «17. September 1878»). Ob diese Abänderung nun 1875 oder bereits 1874 geschah, kann aufgrund der aktuellen Quellenlage nicht belegt werden. Bis auf weiteres ist, aufgrund der oben genannten Bezeichnung «M.74», einmal von 1874 auszugehen.
In den Spezialbestimmungen vom 1. März 1878 zum Reglement vom 24. Mai 1875, Abschnitt Bekleidung und Bewaffnung für Offiziere der schweizerischen Armee, sind diese Modifikationen am Offizierssäbel erstmals publiziert (SMV 1878, S. 49 ff., Nr. 18, Absch. 9 und 10). Das muss allerdings nicht zwangsläufig bedeuten, dass diese Anpassungen erst zu ebendiesem Zeitpunkt 1878 erfolgt sind. Es ist sehr wahrscheinlich, dass 1878 bloss eine «Bestandesaufnahme» der schon seit 1874 bestehenden Veränderungen veröffentlicht wurde.
Nachfolgend sind die im März 1878 publizierten, aber wohl bereits 1874 erfolgten Abänderungen im Originalwortlaut wiedergegeben.
«9. Säbel für Offiziere und Adjutant-Unteroffiziere unberittener Waffen.
[…]
Gefäss.
Die Fingerschlaufe von schwarzem Glanzleder ist mittelst einer Schraube vor dem Griff auf dem Stichblatt befestigt.
Stahlscheide, über einen Dorn gebogen und mit Schlagloth gelöthet, unten mit einer stählernen gehärtneten Schleppe, diese ebenfalls mit Schlagloth befestigt, oben ein ausgetrichtertes Mundstük mit 2 Federn zum Festhalten der Klinge. Auf 70 und 265 mm vom obern Ende je ein 7 mm breites Band; am obern Bande ist auf der innern Seite der Scheide ein fester Bügel, am untern Bande auf dem Rüken der Scheide ein beweglicher, gelötheter Ring angebracht.
Weite des Bügels und des Ringes 20 mm;
Dike des Bügels und des Ringes 4 mm.

10. Säbel für Offiziere und Adjutant-Unteroffiziere berittener Waffen.
[…]
Stahlscheide, über einen Dorn gebogen und mit Schlagloth gelöthet, unten mit einer stählernen gehärtneten Schleppe, diese ebenfalls mit Schlagloth befestigt, oben ein ausgetrichtertes Mundstük mit 2 Federn zum Festhalten der Klinge. Auf 70 und 240 mm vom obern Ende je ein 10 mm breites Band; am obern Bande ist auf der innern Seite der Scheide ein fester Bügel, am untern Bande auf dem Rüken der Scheide ein beweglicher, gelötheter Ring angebracht.
Weite des Bügels und des Ringes 20 mm;
Dike des Bügels und des Ringes 4 mm;
Die Schleppe 3 à 6 mm dik, vorn 85, hinten 45 mm hoch, bis 48 mm breit.»


22. Juli 1875: Mundblech mit Federn
Die Ordonnanz von 1867 verlangte, dass das Mundblech der Scheide mit zwei Federn versehen sein sollte. Diese Vorschrift wurde jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht umgesetzt. Deshalb stellte der Chef der technischen Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung am 18. Mai 1875 beim Militärdepartement einen diesbezüglichen Antrag.
«In der Ordonnanz vom 5. December 1867 über Säbel für berittene Mannschaft und Offiziere wird bei der Scheide vorgeschrieben, das Mundstück soll mit 2 Federn versehen sein. Dieser Vorschrift wurde bis jetzt nicht nachgekommen, was wiederholte Klagen über das Herausfallen der Säbel aus den Scheiden nach sich zog.
Ich erlaube mir Ihnen zwei Scheiden, die eine nach bisheriger Art, die andere mit Federn vorzulegen, nebst einem Säbel. Die Versuche werden Ihnen bald zeigen, dass die letztere Scheide den Vorzug verdient; sowohl der Waffenchef der Infanterie als der der Artillerie haben sich bereits für Einführung dieser Federn ausgesprochen. […]
Anträge:
[…] An den Säbeln für berittene und unberittene Offiziere und berittene Mannschaft sind die in der Ordonnanz von 1867 vorgesehenen Federn nach dem heute vorgelegten Modelle in Zukunft anzubringen. […]»
Bereits einen Tag später, am 19. Mai 1875, genehmigte das Departement diesen Antrag. Zwei Monate später, am 22. Juli wurde dann die entsprechende «Vorschrift über Abänderungen am Säbel und Faschinenmesser» vom Militärdepartement publiziert.
17. September 1878: Der Bandabstand an den Säbeln der Berittenen wird verringert
In einigen Exemplaren der «Spezialbestimmungen zum Reglement vom 24. Mai 1875, Abschnitt Bekleidung und Bewaffnung für Offiziere der schweiz. Armee» vom 1. März 1878, findet sich ein nachträglich angebrachter handschriftlicher Vermerk bezüglich der Säbelscheiden der berittenen Offiziere. Dieser Vermerk findet sich in späteren Ausgaben dieser Spezialbestimmungen auch als gedruckte Fussnote.
Gemäss dieser Bestimmung vom 17. September 1878 wird der Abstand des Ösen- bzw. Ringbands bei der Säbelscheide der berittenen Offiziere und Adjutant Unteroffiziere auf 50 resp. 140 mm vom Scheidenmund verringert.
Nachforschungen im Bundesarchiv in Bern ergaben, dass diese Abänderung ursprünglich für die Säbel der berittenen Mannschaft beschlossen wurde. Der Einheitlichkeit wegen, wurden aber auch die Säbel der berittenen Offiziere dieser Anpassung unterworfen. Durch Kreisschreiben des Militärdepartements vom 20. September 1878 wurde diese Änderung an den Säbeln der berittenen Mannschaft und der berittenen Offiziere den Waffen- und Abteilungschefs bekannt gemacht (BAr, Bestand E 27, Dossier 18545, Akte BAr 155).

September 1884: Eine Bestandesaufnahme
Im Historischen Museum Bern befindet sich ein Originalplan der Kriegstechnischen Abteilung Bern (K.T.A) mit dem Titel «Ordonnanzsäbel», welcher mit «Sept. 1884» datiert ist. Diese Zeichnung kann als Bestandesaufnahme der seit 1878 bezüglich der Säbel geltenden Vorschriften gewertet werden (Historisches Museum Bern, Inventarnummer 29012, Zeichnung K.T.A, Ordonnanzsäbel, Sept. 1884, freundliche Mitteilung von Herrn Jürg A. Meier, Zürich). Darin wird beim Säbel der unberittenen Offiziere der Abstand des Ösenbands und des Ringbandes vom Scheidenmund mit 70 mm bzw. 265 mm angegeben. Beim Säbel der berittenen Offiziere betragen die Abstände des Ösenbands und des Ringbandes vom Scheidenmund 50 mm und 140 mm. Die Massangaben von 1878 hatten folglich im Jahr 1884 weiterhin Bestand.
17. April 1894: Der Bandabstand an den Säbeln der Unberittenen wird verringert
Am 17. April 1894 wurden durch eine Verfügung des Militärdepartements beim ehemaligen Säbel für unberittene Offiziere und seit dem 11. Dezember 1893 nunmehrigen Säbel für Offiziere aller Waffen, die Abstände des Ösenbands (Krampe) und des Ringbands vom Scheidenmund auf 50 bzw. 140 mm geändert (SMV 1894, S. 61, Nr. 40).
«Ordonnanzänderung am Offizierssäbel.
Mit Rücksicht auf den Uebelstand, dass beim gegenwärtigen Offizierssäbel der untere Ring der Scheide beim Reiten sich unter die Sattelunterlagdecke schiebt und dadurch für den Reiter ein unangenehmes Reissen verursacht, hat das Departement verfügt, es sei an der Säbelscheide die Krampe auf 5 cm. und der Ring auf 14 cm. Entfernung vom Mundstück derselben anzubringen.»

7. September 1899: Kombiniertes Ring-/Ösenband
Am 7. September 1899 wurde durch Bundesratsbeschluss eine neue Griffwaffe für die Offiziere eingeführt (SMV 1900, S. 50-52, Nr. 17). Offiziell wurde die Waffe damals als «Säbel mit gerade Klinge» bezeichnet. Uns ist sie als «Degen» eidg. Ord. 1899 bekannt. Auf dieses Modell soll hier nicht weiter eingegangen werden. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Scheide des neuen Degens nur noch über ein einziges, kombiniertes Ring-/Ösenband verfügte, welches sich in einem Abstand von 70 mm zum Scheidenmund befand. Von Interesse ist nun ein Satz, der sich ganz am Ende des Beschlusstextes findet. Dieser besagte, dass der Säbel M. 74 [sic!] bezüglich der Tragart umgeändert werden durfte. Folglich war es erlaubt, den bisherigen Offizierssäbel, also das Säbelmodell der unberittenen Offiziere, mit einer modifizierten Scheide, die dem neuen Typ des kombinierten Ring-/Ösenbands entsprach, zu tragen. Deshalb finden sich auch Säbel eidg. Ord. 1867 für unberittene Offiziere, deren Scheiden einzig ein kombiniertes Ring-/Ösenband aufweisen.

… und dann noch dies
Im Jahr 1893 wurde der Säbel der unberittenen Offiziere für alle Offiziere zur Ordonnanz erklärt. Da der nunmehr «veraltete» Säbel der berittenen Offiziere durch deren Besitzer aber weiterhin getragen werden durfte, erlebten einige dieser Exemplare die «Kampfwertsteigerung» von 1899 mit. Die neue Scheide mit dem einzigen, kombinierten Ring-/Ösenband erlaubte es, den alten Säbel nun entsprechend der neuen Tragart mitzuführen.
In den Schlussbemerkungen neu herausgekommener Bekleidungs- und Ausrüstungsreglemente fand sich regelmässig der Passus, dass alte, der alten Ordonnanz noch entsprechende Artikel ausgetragen werden durften. Betrachtet man sich nun aber unseren Säbel, stellt man fest, dass dieser eben nicht den alten, bis 1899 geltenden Bestimmungen entsprach. Vielmehr entsprach er der «uralten», nur bis 1893 geltenden Ordonnanz. Dass er trotzdem noch modifiziert worden ist, zeigt deutlich, dass Vorschrift und Realität hin und wieder doch etwas auseinander gingen. Und so wird dem geflügelten Wort des Militariakundigen «Es gibt nichts, was es nicht gab», einmal mehr Ehre getan.

Säbelscheiden im Vergleich


Grosser Säbel – grosse Last
Der lange Säbel der berittenen Offiziere wurde von diesen als zu schwer und unhandlich empfunden. Vor allem Offiziere von kleinerer Statur hatten damit ihre Probleme. Aber auch Offiziere der unberittenen Truppen, die im Laufe ihrer Karriere beritten gemacht wurden, hatten ihre Vorbehalte gegenüber dem schweren Säbel der berittenen Offiziere. In den Spezialbestimmungen vom 1. März 1878 zum Reglement vom 24. Mai 1875, Abschnitt Bekleidung und Bewaffnung für Offiziere der schweizerischen Armee wurden deshalb gewisse Präzisierungen bezüglich des Tragens der Offizierssäbel gemacht (SMV 1878, S. 49 ff., Nr. 18, Absch. 9 und 10):
«Offiziere unberittener Waffen, welche sich im Verlaufe ihrer Dienstzeit beritten zu machen haben, sind nicht gehalten Reitersäbel anzuschaffen.
Solchen Offizieren berittener Waffen, welche in den Jahren 1875 – 1878 brevetirt wurden, ist das Tragen von Säbeln für Unberittene, sowie sie sich solch während dieser Zeit angeschafft haben, gestattet.»
Am 8. April 1881 wurde eine weitere diesbezügliche, zumindest zum Teil den Wünschen der Offiziere entgegenkommende Verfügung zuhanden der Waffen- und Abteilungschefs erlassen (SMV 1881, S. 27/28, Nr. 21).
«Offizierssäbel
Veranlasst durch die Seitens einer Verwaltungsabtheilung aufgeworfene Frage, ob berittenen Offizieren unter Umständen Säbel für Unberittene verabfolgt werden können, haben wir folgende Verfügung erlassen:
1) Für die berittenen Truppen (Kavallerie und Artillerie) wird der gegenwärtige Ordonnanz-Offizierssäbel beibehalten und es dürfen nur ausnahmsweise Offiziere von kleinem Wuchs mit Einwilligung des betreffenden Waffenchefs sich mit dem Säbel für Unberittene ausrüsten.
2) Den aus den Fusstruppen hervorgehenden berittenen Offizieren wird das Tragen ihres bisherigen Offizierssäbels bis auf Weiteres gestattet.
3) Aerzte und Verwaltungsoffiziere, welche je nach ihrer spätern Verwendung und Eintheilung ihren Dienst bald beritten, bald unberitten zu erfüllen haben, dürfen sich mit dem leichtern Infanterie-Offizierssäbel ausrüsten.»
Am 11. Dezember 1893 wurde durch einen Bundesratsbeschluss dann schliesslich der leichtere Säbel der unberittenen Offiziere für alle Offiziere als Ordonnanz erklärt (SMV 1893, S. 168, Nr. 114).
«Einführung des Säbels für Unberittene als Ordonnanz für alle Offiziere.
Mit Rücksicht auf die vielen Klagen aus Offizierskreisen, dass der schwere Offizierssäbel, welcher bis zur Stunde für die Offiziere der Kavallerie und der Artillerie Ordonnanz ist, viel zu schwer sei, wird der jetzige Säbel für Unberittene für alle Offiziere als Ordonnanz erklärt.»

Säbelkontrolle – ein Papiertiger?
Um Sicherzustellen, dass die neuen Säbel den Qualitätsanforderungen genügten, wurden sie von offizieller Stelle einer strengen Kontrolle unterworfen. Als Beleg für die erfolgte Kontrolle wurden Gefäss, Klinge und Scheide an bestimmten Stellen mit einem Kontrollstempel versehen. Mit einem Kreisschreiben des eidgenössischen Militärdepartements vom 12. Mai 1868 wurde diese Regelung den Militärbehörden der Kantone bekannt gemacht (ASMZ 1868, S. 164).
«Zur Sicherstellung, ob die Säbel nach neuem Modell der eidg. Kontrole unterstellt worden sind, werden dieselben von der Verwaltung des eidgen. Kriegsmaterials, welche mit der Kontrole beauftragt ist, mit folgendem Stempelzeichen versehen:
I. die als gut angenommenen mit dem eidg. Kreuz und zwar
das Gefäss, – hinten am Griff;
die Klinge, – am obern Ende, auf der dem Fabrikzeichen entgegengesetzten Seite,
die Scheide, – auf dem obern Band beim Ring;
II. die als unbrauchbar verworfenen mit dem Buchstaben A, an den nämlichen Stellen.»
Im Gegensatz zu den Mannschaften, die ihre Waffen vom Staat zur Verfügung gestellt bekamen, mussten die Offiziere ihre Waffen selber beschaffen. Um es den Offizieren zu ermöglichen, preisgünstig ordonnanzkonforme Säbel zu erstehen, konnten diese die Waffen bei der Kriegsmaterialverwaltung zum Selbstkostenpreis beziehen. Wie aber festgestellt werden musste, machten die Offiziere von dieser Möglichkeit wenig Gebrauch. Sie kauften die Säbel vielmehr bei privaten Händlern und dies oft zu überteuerten Preisen. Um Sicherzustellen, dass diese privat beschafften Säbel den Qualitätsanforderungen entsprachen mussten sie mit einem Kontrollstempel versehen sein. Es wurde grossen Wert darauf gelegt, dass nur geprüfte Waffen durch die Offiziere getragen wurden. Am 4. April 1878 wurde darum ein Schreiben an die Waffen- und Abteilungschefs sowie die Divisionskommandanten gerichtet (SMV 1878, S. 66/67, Nr. 23).
«Abgabe von Ausrüstungsgegenständen an Offiziere.
[…] Es liegt uns namentlich daran, dass die blanke Waffe der Offiziere nicht nur der Form nach der neuen Ordonnanz entspreche, sondern auch ihre Solidität geprüft und mit einem entsprechenden Kontrolstempel versehen werde.
Da wir bisher die Beobachtung gemacht haben, dass die Mehrzahl der Offiziere von diesem Entgegenkommen der Verwaltung nicht nur keinen Gebrauch macht, sondern es vorzieht, einzelne Gegenstände sogar zu viel höhern Preisen von Privatlieferanten zu kaufen, welche ihrerseits einfach den Bedarf zu Tarifpreisen von der Kriegsmaterial-Verwaltung bezogen haben, so finden wir es für angemessen, Sie auf dieses Verhältniss neuerdings aufmerksam zu machen und damit die Einladung zu verbinden, den Offizieren und den Offiziersbildungsschülern Ihrer Waffe zu rechter Zeit und in geeigneter Weise davon Kentniss zu geben.
Gleichzeitig laden wir Sie ein, keine Offizierssäbel zu dulden, welche den Kontrolstempel nicht tragen. Sollten sich Privatverkäufer beigehen lassen, den Kontrolstempel zu fälschen, worauf mit aller Strenge zu achten ist, so würden wir uns weitere Massnahmen vorbehalten.
Offiziere, welche im Besize unkontrolirter Säbel, sind berechtigt, solche durch die technische Abtheilung kontroliren zu lassen. Für die Kontrole selbst werden keine Taxen berechnet, dagegen haben die Offiziere Portoauslagen und allfällige Verpackungsspesen zutragen. […]»

Nachdem trotz aller Gebote immer wieder festgestellt wurde, dass Offiziere mit Säbeln ausgerüstet waren, die den vorgeschrieben Kontrollstempel nicht aufwiesen, wurde am 28. Januar 1881 eine scharf abgefasste Weisung an die Waffenchefs und Divisionskommandanten erlassen (SMV 1881, S. 9/10, Nr. 7).
«Kontrole der Offizierssäbel.
Es ist Ihnen bekannt, dass die administrative Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung verschiedene Ausrüstungsgegenstände für Offiziere, wie Reitzeuge, Feldstecher, Säbel etc., auf Lager hält und diese zum Kostenpreise an neu brevetirte Offiziere verabfolgt, was namentlich den Zwek hat, leztern gegen billigen Preis die Ausrüstung in ordonnanzmässiger Weise zu ermöglichen.
Währenddem nun die Zahl der neu brevetirten Offiziere jährlich circa 530 – 540 beträgt, ist es geradezu auffallend, dass von denselben kaum die Hälfte von der genannten Begünstigung Gebrauch macht und die Uebrigen, welche ihre Bewaffnung anderweitig beschaffen, sich zur kleinern Zahl mit Säbeln versehen, welche nach Vorschrift kontrolirt worden sind.
So sind nach den Aufzeichnungen unserer administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung Anno 1879 statt obiger Zahl bloss 268 Säbel von uns bezogen worden und weitere 164 zur Kontrole eingelangt, und es müssen im Jahre 1880 nach einer hierorts aufgestellten Berechnung über 200 neu brevetirte Offiziere sich Säbel beschafft haben, welche den Kontrolstempel nicht tragen, eine Thatsache, die uns neuerdings veranlasst, mit aller Energie gegen diese Abweichungen von der Ordonnanz aufzutreten.
Indem wir annehmen, es seien die Offizierbildungsschüler in den betreffenden Kursen darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Anschaffungen durchwegs den Ordonnanzen entsprechen zu haben, ertheilen wir Ihnen zu Handen der Schul- und Kurskommandanten die bestimmte Weisung, alle diejenigen Offiziere, welche mit unordonnanzmässigen, bezw. unkontrolirten Säbeln in Schulen und Kurse einrüken sollten, zur Anschaffung von ordonnanzmässigen Waffen anzuhalten.»
Nachdem die Weisung vom 28. Januar 1881 nicht die gewünschte Wirkung zeigte und die Offiziere weiterhin unkontrollierte Säbel beschafften, wurde der Ton noch einmal verschärft. Am 4. Januar 1883 wurde ein entsprechendes Schreiben an die Waffen- und Abteilungschefs sowie die Divisionskommandanten gerichtet (SMV 1883, S. 69, Nr. 37).
«Abgabe von Ausrüstungsgegenständen an Offiziere; Säbelkontrole.
Durch Kreisschreiben vom 4. April 1878, […], ist den Offizieren bekannt gegeben worden, dass die eidg. Kriegsmaterialverwaltung, administrative Abtheilung, ordonnanzmässige und kontrolirte Ausrüstungsgegenstände auf Lager halte und diese Artikel zum Selbstkostenpreise an berechtigte Offiziere verkaufe.
Gleichzeitig wurde bestimmt, dass
a. nicht kontrolirte Offizierssäbel unzulässig,
b. dieselben nachträglich der eidg. Kontrole behufs qualitativer Prüfung und Abstempelung zuzustellen seien,
c. diese Kontrole, weil nur ausnahmsweise vorkommend, taxfrei stattfinde.
Es hat sich nun ergeben, dass eine Grosszahl dieser Waffen dennoch von Händlern bezogen wird, und dass der eidg. Verwaltung durch die fragliche Spezialkontrole eine bedeutende Arbeit, verbunden mit nicht unerheblichen Kosten, erwächst.
Dieser Umstand veranlasst uns, die taxfreie Kontrole dieser Waffen aufzuheben und zu verfügen, dass die eidg. Munitionskontrole, welcher die Säbelkontrole obliegt, inskünftig für jeden von Offizieren oder von Säbelhandlungen eingeschikten Säbel, gleichviel ob die betreffende Waffe die Kontrole aushält oder als unbrauchbar ausgeschossen wird, nebst allfälligen Unkosten für Transporte oder das Pakmaterial, eine Taxe von Fr. 1 zu berechnen und diesen Betrag jeweilen bei Anlass der Rüksendung per Nachnahme zu erheben hat.»
Offizierssäbel für höhere Unteroffiziere
Mit dem Offizierssäbel wurden nicht nur Offiziere, sondern auch gewisse Unteroffiziere ausgerüstet. Die bereits seit 1852 gleich wie die Offiziere bekleideten und ausgerüsteten Adjutant Unteroffiziere erhielten 1867 höchstwahrscheinlich ebenfalls den neuen Säbel. Reglementarisch wurde diese Tatsache allerdings erst 1878 festgeschrieben.
1875 wurde ein neues Bekleidungsreglement für die schweizerische Armee erlassen. Daraus war, wie schon im entsprechenden Reglement von 1852 zu entnehmen, dass die Uniformierung der Adjutant Unteroffiziere weiterhin derjenigen der Offiziere entsprach. Folgerichtig waren diese, obwohl im Reglement nicht explizit erwähnt, dann auch mit Offizierssäbeln ausgerüstet. Wenige Jahre später, wurden in den Spezialbestimmungen vom 1. März 1878 zum Reglement vom 24. Mai 1875, Abschnitt Bekleidung und Bewaffnung für Offiziere der schweizerischen Armee, bei den Offizierssäbeln dann auch die Adjutant Unteroffiziere explizit als Träger derselben erwähnt.

Am 18. Juni 1895 beschloss der Bundesrat, auch die Feldweibel der Kavallerie mit dem Offizierssäbel auszurüsten (SMV 1895, S. 133, Nr. 68).
«Ausrüstung der Kavallerie-Feldweibel mit dem Offizierssäbel mit Unteroffiziers-Porte-épée. Der Bundesrat hat unterm 18. dies beschlossen, es seien die Feldweibel der Kavallerie mit dem Offizierssäbel mit Unteroffiziers-Porte-épée auszurüsten.»
Die Ablösung der Säbel eidg. Ord. 1867
Der Offizierssäbel eidg. Ord. 1867 wurde ab dem Jahr 1899 durch den neuen «Offiziersdegen» abgelöst. Doch dauerte es noch lange bis das alte Modell des Offizierssäbel ganz von der Bildfläche verschwand. Denn, wie im Bundesratsbeschluss vom 7. September 1899 bei der Einführung des neuen Degens festgelegt, durften Gegenstände bisheriger Ordonnanz noch ausgetragen werden. Selbst 1924 hatte ein Bundesratsbeschluss vom 22. April 1910 noch Gültigkeit der besagte, dass neu ernannte Adjutant Unteroffiziere der Feldpost und der Feldtelegrafen mit solchen Offizierssäbeln «älteren Modells» ausgerüstet werden.
Schluss
Die vorliegende Zusammenstellung der Vorschriften über die Säbel eidg. Ord. 1867 entspricht dem aktuellen Kenntnisstand des Autors. Sollten weitere sachdienliche Unterlagen auftauchen, wird der Artikel entsprechend angepasst.
Quellen und Literatur
- SMV: Schweizerisches Militär-Verordnungsblatt.
- BB: Schweizerisches Bundesblatt.
- Bar: Bundesarchiv Bern.
- ASMZ: Allgemeine Schweizerische Militär-Zeitschrift.
- Bekleidungsreglement für die schweizerische Armee, vom 24. Mai 1875.
- Benennung der einzelnen Theile des Reitersäbels, vom 31. März 1876
- Griffwaffen: Hugo Schneider, Jürg A. Meier, Griffwaffen, Band 7 aus der Reihe Bewaffnung und Ausrüstung der Schweizer Armee seit 1817, Verlag Stocker-Schmid, Dietikon-Zürich, 1971.
- Ackermann, René: Uniformen der Schweizer Armee 1852–1874, Eine Sammlung historischer Fotografien und Vorschriften, Horw 2023.