1804–1949: Luzerner Artillerieuniformen im Wandel
René Ackermann, veröffentlicht am 10.10.2025
Vor kurzem wurde die Rüstkammer des Luzerner Artillerievereins umgestaltet. Diese befindet sich im weltbekannten Wasserturm in Luzern. Neu sind in der Rüstkammer auch einige Artillerieuniformen aus der Zeit von 1861 bis 1995 ausgestellt. Als Orientierungshilfe wurde dazu ein kurzer Abriss über die Entwicklung der Uniformierung und persönlichen Bewaffnung der Luzerner Artilleristen verfasst. Beim folgenden Artikel handelt es sich um eine leicht überarbeitete Fassung dieses Berichts.

1804–1817
Nach den Wirren der Helvetik regelten die Kantone ihr Militärwesen neu. Dazu gab die Tagsatzung, das eidgenössische «Parlament», im Jahr 1804 erste allgemeine Bestimmungen vor. Der Nutzen einer schweizweiten Vereinheitlichung der militärischen Bekleidung war zwar erkannt, doch die Kantone hatten die Oberhoheit über ihr Militär. Deren Befugnisse konnte und wollte man nicht allzu weit beschneiden. So sprach die Tagsatzung nur den Wunsch aus, dass wenigstens innerhalb der einzelnen Truppengattungen eines jeden Kantons eine gewisse Einheitlichkeit in der Uniformierung angestrebt werden sollte. Nur was die Gradabzeichen betraf, wurden klare Vorgaben gemacht. Bezüglich der Bewaffnung wurde einzig gefordert, dass alle Hand- und Faustfeuerwaffen das Kaliber von 17,5 mm aufweisen sollten.
Diese Empfehlungen waren sehr weit gefasst. Wie sie von den Kantonen umgesetzt wurden, hing nicht zuletzt von deren finanziellen Möglichkeiten ab. So resultierte schliesslich eine von Kanton zu Kanton und von Truppengattung zu Truppengattung unterschiedliche Uniformierung und Bewaffnung. Im Ernstfall war das wenig dienlich. Wie konnten so Freund und Feind klar unterschieden werden? Deshalb wurde ab 1815 von allen in eidgenössischem Dienst stehenden Truppen ein gemeinsames Erkennungszeichen getragen. Dabei handelte es sich um eine rote Armbinde mit einem weissen, freischwebenden Kreuz. Das war noch nicht die Geburt, aber doch zumindest die «Zeugung» der Schweizer Fahne.
Der Kanton Luzern setzte zu Beginn des Jahres 1804 seine neue Militärorganisation in Kraft. Diese Vorschrift regelte auch die Uniformierung und Ausrüstung der Wehrmänner. Das Artilleriekorps des Kantons bestand zuerst aus vier Kompanien zu je 70 Mann. Bereits 1806 wurde es aber auf zwei Kompanien zu je 80 Mann reduziert.
Die Artilleristen trugen einen Uniformfrack aus dunkelgrauem Tuch mit einer Reihe gelber Knöpfe. Kragen, Ärmelaufschläge und Schossumschläge waren schwarz und wiesen teilweise rote Vorstösse auf. Dazu wurden dunkelblaue Hosen getragen. Der schwarze Filzhut war auf einer Seite aufgeschlagen. An ihm prangten eine blau-weisse Kantonalkokarde, ein gelbes Hutband und ein Pompon aus roter Wolle. Die Gradabzeichen der Unteroffiziere wurden in Form von gelben oder goldenen Borten an den Ärmeln getragen.

Die Offiziere trugen die gleiche Uniform, jedoch aus feinerem Stoff gefertigt und besser geschnitten. Ihre Kopfbedeckung bestand aus einem Zweispitzhut mit Kantonalkokarde und vergoldeten Garnituren. 1806 kam noch ein roter Federbusch darauf. Als Gradabzeichen trugen sie vergoldete Epauletten.
Damit die Artilleriegeschütze verschoben werden konnten, brauchte es Pferde und entsprechendes Personal. Dieses Personal wurde als Karrer und Spetter bezeichnet. Deren Uniform bestand aus einem zur Gänze dunkelgrauen Uniformfrack, dunkelblauen Hosen und dem schwarzen Militärhut. 1806 erhielt der Frack dann einen grünen Kragen. Als besondere Abzeichen trugen die Karrer eine rote und die Spetter eine grüne Armbinde.
Bewaffnet waren die Artilleristen mit einem Gewehr, einem kurzen Säbel mit gelbem Griff und schwarzer Lederscheide sowie einer Patronentasche. Der Säbel wurde an einem schwarzen Schulterbandelier getragen. Die Offiziere trugen ihren Säbel an einem schwarzen, ledernen Leibgurt. Karrer und Spetter waren unbewaffnet.
1817–1848
Der Bundesvertrag von 1815 gab der Tagsatzung mehr Kompetenzen. Nun konnte sie daran gehen, die Uniformierung und Bewaffnung der Truppen etwas stärker zu vereinheitlichen. Dazu erliess sie 1817 das «Allgemeine Militärreglement für die schweizerische Eidgenossenschaft». Dieses Reglement legte fest, was alles zur Bekleidung der Soldaten und Offiziere zu gehören hatte. Ausserdem wurde geregelt, welche Farben die Uniformen der einzelnen Truppengattungen aufzuweisen hatten. Auch bezüglich der Bewaffnung ging man mehr ins Detail. Den Kantonen wurde dringend empfohlen, in ihren kantonalen Reglementen diesen Vorschriften zu folgen.
Basierend auf den eidgenössischen Vorschriften, regelte der Kanton Luzern im Dezember 1817 die Uniformierung seiner Truppen neu. Luzern hielt sich dabei genau an die Vorgaben des eidgenössischen Reglements. Alles was bezüglich Uniformierung und Bewaffnung in diesem bereits geregelt war, wurde unverändert übernommen. Eine nochmalige Erwähnung dieser Bestimmungen im kantonalen Reglement erübrigte sich somit. Die Bekleidung bestand fortan aus Kaputmantel, Uniformfrack, Hose, Tschakohut, Halsbinde, Gamaschen, Schuhen und Tornister.
Die Artilleristen trugen nun einen dunkelblauen Uniformfrack mit dunkelblauem Stehkragen. Ärmelaufschläge, Schossumschläge und Vorstösse (Passepoils) waren scharlachrot. Die in einer Reihe angeordneten, gelben Knöpfe trugen das Dekor von zwei gekreuzten Kanonenrohren. Die Hosen waren dunkelblau. Dazu wurde ein nach oben breiter werdender Tschakohut getragen. Dieser wurde wegen seiner oben ausladenden Form scherzhaft «Tanzbödeler» (Tanzbühne) genannt. Garniert war diese Kopfbedeckung mit einer gelben Granate, seitlich angebrachten gelben Schuppenbändern, einer blau-weissen Kantonalkokarde und einem roten Pompon. Der Kaputmantel war grau und besass einen blauen Stehkragen. Halsbinde und Gamaschen waren schwarz. Die Schuhe durften nicht zu schwer sein und mussten so beschaffen sein, dass sie dem Soldaten «Leichtigkeit im Marschieren» gewährten. Ein fellbesetzter Tornister, ein sogenannter «Habersack», vervollständigte die Ausrüstung.
Die Offiziere trugen die gleiche Uniform wie die Artilleristen. Nur waren ihre Hosen hellgrau und wurden in Stiefeln getragen.

Das bisher Karrer und Spetter genannte Personal wurde nun zu einer eigenen Truppengattung, dem Train, formiert. Die Trainsoldaten trugen die gleiche Uniform wie die Artilleristen. Ihre Ärmelaufschläge waren jedoch dunkelblau und der Kragen scharlachrot. Ausserdem fehlte auf dem Tschako die Granate. Die Reithosen waren von hechtgrauer Farbe und zwischen den Beinen mit schwarzem Leder besetzt. Dazu wurden schwarze Halbstiefel getragen.
Auch die Bewaffnung der Artilleristen erfuhr einige Änderungen. Die Kanoniere der Feldartillerie trugen fortan kein Gewehr mehr. Ihnen verblieb einzig der kurze Säbel. Dieser hing nunmehr an einem weissen Schulterbandelier. Die Artillerieoffiziere trugen neu einen Degen. Die Soldaten des Trains waren mit einem kurzen Säbel bewaffnet, der an einem weissen Leibgurt getragen wurde. Die berittenen Offiziere und Unteroffiziere des Trains trugen den langen Säbel der Kavallerie, den sogenannten «Husarensäbel».
Das Luzerner Artilleriekorps bestand weiterhin aus zwei Kompanien sowie dem Train. Eine Kompanie zählte zum Auszug, die andere zur Reserve. Jede Kompanie hatte nach eidgenössischem Reglement einen Sollbestand von 71 Mann aufzuweisen. Die Luzerner Kompanien zählten jedoch 80 Mann. Die 9 Überzähligen erlaubten es, trotz allfälliger Vakanzen immer den geforderten eidgenössischen Sollbestand stellen zu können. Gleich verhielt es sich beim Train. Statt den geforderten 54 Mann im Auszug waren es deren 60 und statt den 22 Mann in der Reserve waren es 25. Alle diese Trainsoldaten waren in einer Kompanie zusammen gefasst.
1828 wurde durch die Luzerner Regierung eine neue Militärorganisation erlassen. Der entsprechende Vollziehungsbeschluss von 1829 änderte an der Uniformierung und Bewaffnung der Artilleristen allerdings fast nichts. Einzig die Farbe der Ärmelaufschläge der Artilleristen wechselte von scharlachrot zu dunkelblau. Diese Anpassung war sicherlich den Anforderungen des Dienstes geschuldet.
Mit den Jahren erwies sich eine Überarbeitung der Uniformvorschriften als unerlässlich. So wurde 1843 durch die Tagsatzung ein neues Bekleidungs- und Ausrüstungsreglement in Kraft gesetzt. Dieses regelte nun schon sehr detailliert die Uniform der Wehrmänner. Allerdings hatte man sich noch nicht auf eine einheitliche Kopfbedeckung einigen können. Ein weiteres, bereits 1842 herausgegebenes Reglement regelte den Bereich der persönlichen Bewaffnung.
Erst mit diesem neuen eidgenössischen Bekleidungs- und Ausrüstungsreglement von 1843 änderte sich auch die Uniform der Luzerner Truppen wieder. Die Artillerie und der Train trugen zwar weiterhin einen dunkelblauen Uniformfrack. Doch nun waren die, mit dunkelblauen Granaten dekorierten, scharlachrot umgeschlagenen Schösse etwas kürzer. Der Kragen des Fracks der Artilleristen war nun ebenfalls von scharlachroter Farbe. Ausserdem wurde die Fräcke nicht mehr nur mit einer, sondern mit zwei Reihen Knöpfen geschlossen. Diese trugen das Gepräge von zwei gekreuzten Kanonenrohren und einer darüber stehenden Granate.
Auf den Schultern trug man entweder messingene Schuppenbänder oder wollene, rote Epauletten. Auch der Kragen des Kaputmantels war nun nicht mehr blau, sondern grau. Die Hosen waren dunkelblau. Diejenigen der Berittenen waren mit einem ledernen Besatz zwischen den Beinen versehen. Da es noch keine eidgenössische Regelung betreffend den Kopfbedeckungen gab, wurden die bisherigen Hüte weiter getragen. Jedoch wurde deren oberer Teil im Lauf der Jahre immer schmäler gefertigt. Bald besassen sie eine beinahe zylindrische Form, was ihnen die Bezeichnung «Ofenrohr» einbrachte.

Die Offiziere trugen die gleiche Uniform wie die Mannschaften. Da sie ihre Bekleidung selbst finanzieren mussten, war diese in der Regel von besserer Qualität und besserem Schnitt. An den Aussenseiten ihrer Hosen waren nun je zwei breite, rote Streifen aufgenäht. Die sich auf den Rockschössen befindlichen Granaten und die Epaulettenhalter waren vergoldet.
Als Bewaffnung der Artilleriemannschaft diente nun ein kurzer Infanteriesäbel nach französischem Modell, das sogenannte «Briquet». Die berittenen Artillerieunteroffiziere und die Offiziere trugen einen langen Kavalleriesäbel und eine, bzw. zwei Kavalleriepistolen. Das Lederzeug der Unteroffiziere und Soldaten war weiss, dasjenige der Offiziere schwarz.
1848–1874
Nach der 1848 erfolgten Gründung des schweizerischen Bundesstaates begannen Expertenkommissionen mit der Ausarbeitung neuer Militärgesetze. In der Folge erschienen 1850 eine neue Militärorganisation und 1852 das «Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres». Dieses regelte Uniformierung und persönliche Bewaffnung der Wehrmänner nun schweizweit einheitlich und sehr detailliert.
Gemäss der Militärorganisation von 1850 setzte sich die Waffengattung der Artillerie aus Kanonieren, Trainsoldaten und Parksoldaten zusammen. Der Kanton Luzern hatte dazu im Auszug eine 6-pfünder-Feldbatterie (F Bttr 12) und eine Parkkompanie (Parkkp 37) zu stellen. Zur Reserve stellte der Kanton eine 8-pfünder-Feldbatterie (F Bttr 42) und eine Parkkompanie (Parkkp 72). Die Feldbatterien hatten einen Bestand von je 175 Mann, die Parkkompanien einen solchen von je 60 Mann. Nach 1867 stellte Luzern zusätzlich noch den Viertel einer Parktrainkompanie (Parktrainkp 84).

1852 blieb die Uniform der Luzerner Artilleristen die bisherige. Einzig die Kopfbedeckung änderte. Denn zwischenzeitlich hatte man sich schweizweit auf eine solche geeinigt. Der neue Tschako war immer noch relativ hoch. Jedoch war er nun oben schmäler als unten. Dieser Form verdankte er auch seinen Spitznamen «Zigerstock» (bei einem «Zigerstock» handelt es sich um einen Kräuterkäse, der in Form eines Kegelstumpfes angeboten wird). Die Garnitur des Tschakos bestand aus zwei gekreuzten, messingenen Kanonenrohren, einer messingenen Ganse (ein senkrechter Blechstreifen) mit einer Granate, einer blau-weissen Kantonalkokarde und einem roten Pompon mit Flamme. Zusätzlich war noch die Nummer der Kompanie mit messingenen Ziffern angebracht. Ausserdem mussten die vereinzelt noch getragenen messingenen Schuppenbänder nun überall den roten, wollenen Epauletten weichen.

1861 wurde dieser Tschako von einem etwas weniger hohen Modell abgelöst. Das bisher weisse Lederzeug wurde nun schwarz gefärbt. Neben den dunkelblauen Hosen wurde ein zweites Paar von blaugrauer Farbe getragen. Ab 1868 verschwand der veraltete Frack. Er wurde durch einen dunkelblauen Waffenrock mit Umlegkragen ersetzt. Auf dessen Kragenenden befanden sich kleine schwarze Patten. Dazu wurden nun nur noch eisengraue Hosen getragen. Bei den berittenen Artilleristen waren diese mit einem Lederbesatz versehen. Die goldenen Epauletten der Offiziere wurden abgeschafft. Sie wurden durch einfachere Gradabzeichen, sogenannte «Briden» ersetzt. 1869 erhielten die Artilleristen dann bereits wieder einen neuen Tschako. Dieser war ziemlich niedrig und besass einen ringsum laufenden, «Trottoir» genannten Rand.

Die Bewaffnung der unberittenen Artilleristen bestand bis 1869 einzig aus einem Briquet-Infanteriesäbel oder einem zweischneidigen Faschinenmesser. Danach wurde nur noch ein Faschinenmesser mit Sägerückenklinge getragen. Die berittenen und fahrenden Artilleristen sowie die Offiziere waren mit einem schweren Artilleriesäbel mit Messinggriff und einer, bzw. zwei Perkussionspistolen bewaffnet. 1867 wurden für sie neue Säbel mit eisernen Griffen eingeführt.
Gewehre wurden nur von den Parkartilleristen geführt. Dies deshalb, weil die Parkartillerie, im Gegensatz zur mobilen Feldartillerie, weniger beweglich war. Zur Abwehr gegnerischer Angriffe waren Gewehre besser geeignet als die Nahkampfwaffen Säbel und Pistole. Anfänglich war die Parkartillerie mit dem Perkussionsgewehr Modell 1842 für Genie und Parkartillerie, Kaliber 17,5 mm ausgerüstet. Dieses war 17 cm kürzer als das Gewehr der Infanteristen. Ab 1863 erhielt sie dann das Infanteriegewehr Modell 1863, Kaliber 10,5 mm und nach 1873 das Peabodygewehr.

1874–1914
Mit der neuen Militärorganisation von 1874 hatte der Kanton Luzern zusätzliche Artillerie zu stellen. Die bisherigen Einheiten erhielten andere Nummern. Nun stellte Luzern drei Feldbatterien im Auszug (Nr. 22, 45, 46) und eine Feldbatterie (Nr. 3) in der Landwehr. Dazu kamen noch zwei Parkkolonnen im Auszug (Nr. 7 und 8) sowie eine Parkkolonne in der Landwehr (Nr. 4). Allerdings war in der Landwehr nur der Personalbestand gebildet. Ausgerüstet und organisiert sollten die Landwehreinheiten erst bei Bedarf werden. Ab 1891 standen die Parkkolonnen in der Kompetenz des Bundes. Die Feldbatterien und auch die Parkkolonnen hatten einen Bestand von je 160 Mann. Im Jahr 1900 wurden die Landwehr-Feldbatterie 3 und die Landwehr-Parkkolonne 4 aufgelöst. Im Gegenzug wurden die Parkkolonnen 7 und 8 in Parkkompanien umbenannt und in die Landwehr versetzt.

1907 erlangte ein neues Militärgesetz Gültigkeit. In der Folge ging die Waffengattung der Artillerie komplett in die Kompetenz des Bundes über. Die Artillerieeinheiten wurden wiederum neu nummeriert. Die drei «Luzerner» Feldbatterien trugen ab nun die Nummern 70, 71 und 72. Aus den Parkkompanien 7 und 8 wurden die Parkkompanien 23 und 24. Bereits 1912 erhielten sie jedoch wieder ihre alten Nummern 7 und 8 zurück.
Die Uniformierung blieb von 1868 bis 1898 im Wesentlichen unverändert. Einzig der Waffenrock wurde ab 1875 mit Achselklappen versehen. Auf diese wurden Stoffpatten mit der Nummer der Einheit aufgenäht. 1888 wurde allerdings wieder ein etwas höheres Tschakomodell eingeführt. Dieses wurde dann bis in den I. Weltkrieg beibehalten.

1898 erschien ein neues schweizerisches Bekleidungsreglement. Der dunkelblaue Waffenrock der Artillerie wurde etwas modifiziert und erhielt nun wieder einen roten Stehkragen. Auf diesem waren vorne zwei kleine, blaue Granaten angebracht. Dazu wurden dunkelblau-schwarz melierte Hosen getragen. Die neuen Gradabzeichen der Offiziere wurden nicht mehr quer, sondern längs auf den Schultern angebracht. Nach 1907, als die Truppengattung der Artillerie in Bundeskompetenz überging, wurde nur noch die eidgenössische Kokarde am Tschako getragen.
Die Bewaffnung änderte sich kaum. Einzig die Parkartillerie wurde ab den 1890er Jahren mit modernen Gewehren des Modells 1889, Kaliber 7,5 mm ausgerüstet. Die berittenen Unteroffiziere und Offiziere der Artillerie wurden ab 1880 mit Revolvern bewaffnet. 1899 wurde der bisherige Säbel der Offiziere durch einen Degen ersetzt. Nach 1900 gelangten dann sogenannte «Parabellumpistolen» zur Verteilung an die Offiziere.

1914–1949
1914! Vorbei war es mit der farbenfrohen Herrlichkeit der Militäruniformen. Der Weltkrieg erforderte Anpassungen. Tarnung wurde zu einem wichtigen Faktor. Die Uniformen der Schweizer Armee wechselten 1914 die Farbe. Waffenrock und Hose wurden für alle Truppengattungen aus feldgrauem Tuch hergestellt. Der neue Waffenrock war mit einem Stehkragen versehen, der vorne mit farbigen Kragenpatten garniert war. Zusätzlich wurden vorne auf den Ärmeln farbige Ärmelpatten angebracht. Einzig diese Abzeichen dienten von nun an noch zur Unterscheidung der Truppengattungen.
Die Abzeichenfarbe der Artillerie war ziegelrot. Anfangs wurden während weniger Jahre die Vorstösse der Uniformen auch noch in Abzeichenfarbe gefertigt. Dies erwies sich aber als wenig praktikabel. Ab 1917 verwendete man deshalb für alle Truppen nur noch schwarze Vorstösse. Die bisher verwendeten gelben und goldenen Borten für die Gradabzeichen der Unteroffiziere wurden durch solche aus grauer Farbe ersetzt. Die Offiziere trugen ihre Gradabzeichen nicht mehr auf den Schultern, sondern vorne auf den Kragenpatten.

Gegen Ende des Krieges wurde bei der Armee der Stahlhelm, vorerst als unpersönliches Korpsmaterial, eingeführt. Ab 1926 gehörte dieser dann zur persönlichen Ausrüstung und ersetzte den veralteten Tschako. Als zweite Kopfbedeckung diente eine Feldmütze aus feldgrauem Stoff. Offiziere und höhere Unteroffiziere trugen einen «steifen Hut» mit Lackschirm. Aufgrund gemachter Erfahrungen im II. Weltkrieg erfolgten 1940 einige Anpassungen an den Waffenröcken. Insbesondere wurde dabei der unbequeme Stehkragen durch einen Umlegkragen ersetzt.
An der persönlichen Bewaffnung der Artilleristen änderte sich anfänglich kaum etwas. Die bisherigen Seitenwaffen, also Faschinenmesser, Säbel und Degen blieben weiterhin im Gebrauch. Doch je länger je mehr, erforderte die moderne Kriegführung Anpassungen. Der II. Weltkrieg führte dann zu einer Zäsur. 1943 wurden alle langen Blankwaffen abgeschafft. Ab da trugen Mannschaften und Unteroffiziere nur noch das Bajonett an der Seite. Offiziere und höhere Unteroffiziere fassten einen Dolch. Schon zuvor war erkannt worden, dass es unumgänglich war, nunmehr sämmtliche Artilleristen mit Gewehren zu bewaffnen. So erhielten ab Ende der 1930er Jahre alle bisher noch nicht mit Feuerwaffen versehenen Artilleristen einen 7,5 mm Karabiner, Modell 1911, bzw. Modell 1931. Offiziere und höhere Unteroffiziere führten weiterhin eine Parabellumpistole.

Im Lauf der Zeit wurden immer mehr Artillerieeinheiten geschaffen. Schon seit 1907 gab es keine kantonale Artillerie mehr. Denn der Bund verantwortete ab diesem Zeitpunkt die Ausbildung und den Einsatz der gesamten Artilleriewaffe. Die Kantone stellten nur noch das Personal. Auch der Kanton Luzern rekrutierte weiterhin Artilleristen. Diese wurden in der Regel Einheiten zugewiesen, die dem 2. Armeekorps bzw. dem 2. Feldarmeekorps angehörten. Es sprengt den Rahmen dieses Artikels, alle diese Artillerieeinheiten hier noch aufzuführen.

1949 wurde wiederum ein neues Bekleidungsreglement erlassen. Die Uniform bestand weiterhin aus feldgrauem Tuch. Der Waffenrock hatte nun einen Reverskragen. Auf diesem wurden rhombusförmige Kragenpatten aus farbigem Tuch mit goldfarbener Stickerei angebracht. Die Farbgebung entsprach derjenigen der abgeschafften Ärmelpatten. Die Vertreter der Artillerie trugen somit ziegelrote Kragenpatten. Zur Bezeichnung der Spezialfunktionen wurden wappenschildförmige Spezialistenabzeichen am linken Oberarm getragen. Im Lauf der Zeit wurden immer wieder einzelne Kragenpatten und Spezialistenabzeichen abgeschafft, andere auch neu eingeführt. Die Gradabzeichen der Offiziere wurden in Form von Patten nun wieder auf den Schultern angebracht. Die weiterhin auf den Ärmeln getragenen Gradabzeichen der Unteroffiziere waren nun kleiner und aus gelbem Stoff gefertigt.
Die Uniform der Ordonnanz 1949 wurde mit gewissen, anfangs der 1970er Jahre erfolgten Anpassungen, bis zur Einführung der neuen Ausgangsuniform im Jahr 1995 getragen.
Quellen und Literatur
- Gesetz, betreffend die Organisazion der Miliztruppen. Luzern, vom 22sten Hornung, 1804.
- Allgemeines Militär-Reglement, für den Schweizerischen Bundes-Verein. Vom 22. Juny 1804.
- Neue Oragnisazion der Miliztruppen des Kantons Luzern. Vom 1ten Christmonat 1806.
- Gesetz. Militaire-Organisazion für den Kanton Luzern. Vom 29sten Jänner 1817.
- Allgemeines Militär-Reglement für die Schweizerische Eidgenossenschaft. 20. August 1817.
- Beschluss, die nähere Vollziehung des Militär-Organisazions-Gesetzes enthaltend, nebst den Vorschriften über den Geschäftsgang bey‘m Kriegsrath. Luzern, den 11ten Christmonat 1817.
- Die Militär-Organisazion für den Kanton Luzern. Luzern, den 27. Wintermonat 1828.
- Beschluss, die nähere Vollziehung des Militär-Gesetzes enthaltend, nebst den Vorschriften über den Geschäftsgang bey‘m Kriegsrath. Luzern, den 6. Märzmonat 1829.
- Reglement über die Bewaffnung u. Ausrüstung der Truppen aller Waffengattungen der eidgenössischen Armee. Vom 20. August 1842.
- Reglement über das Kleidungswesen und die Equipirung der verschiedenen Waffengattungen der eidgenössischen Armee. Vom 8. August 1843.
- Allgemeines Militär-Reglement für die Schweizerische Eidgenossenschaft, vom 20. August 1817, mit Berücksichtigung der bis zum 14. August 1845 beschlossenen Modifikationen.
- Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres. 27. August 1852.
- Abänderungen zum Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres vom 27. August 1852. Beschluss des Bundesrathes, vom 17. Jänner 1861.
- Abänderungen zum Bekleidungsreglement. Beschluss des Bundesrathes, vom 27. April 1868.
- Bundesrathsbeschluss betreffend die Kopfbedeckung für die schweizerische Armee. Vom 20. Januar 1869.
- Bekleidungsreglement für die schweizerische Armee. Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1875.
- Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der schweiz. Armee. Vom 11. Januar 1898.
- Egli, Karl: Schweizer Heereskunde, Zürich 1912.
- Isler, Johann: Das Wehrwesen der Schweiz, Die Wehrverfassungen vor 1907, Zürich 1914.
- Feldgraue Bekleidung der Armee. Bundesratsbeschlüsse vom 28. Oktober 1914, 7. Dezember 1914 und 16. März 1915.
- Bundesratsbeschluss betreffend die feldgraue Bekleidung der Armee und Gradabzeichen. Vom 4. Juni 1917.
- Reglement über die Bekleidung der Armee, vom 30. Dezember 1926.
- Reglement über die Bekleidung der Armee, vom 6. Dezember 1940.
- Escher, Albert von / Vallière, Paul de: Gravures militaires, Les dernières milices cantonales, 1804–1848. Mappen mit montierten, farbigen Uniformtafeln, Lausanne, Editions d’Art Suisse Ancien, 1937–1944.
- Verordnung über die Bekleidung der schweizerischen Armee. Vom 8. März 1949.
- Ackermann, René: Uniformen der Schweizer Armee 1852–1874, Eine Sammlung historischer Fotografien und Vorschriften, Horw, 2023.
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