Von der Feldgendarmerie zur Militärpolizei (I)

1861-1914: Die Anfänge

Im November 2017 überreichte das Kommando Militärische Sicherheit seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Informationsschrift über die Geschichte der schweizerischen Militärpolizei. Der Verfasser dieser Broschüre war René Ackermann. Mit der Publikation auf «1847.ch» wird nun dieser Einblick in die Entstehung und Entwicklung der Schweizer Militärpolizei, ergänzt mit zusätzlichen Abbildungen, einem weiteren Publikum zugänglich gemacht. Der Autor dankt dem Kommando Militärpolizei, das die Broschüre damals herausgab, für die entsprechende Genehmigung.

Kein Bedarf vorhanden

Wie die Zivilgesellschaften bedürfen auch Armeen der Dienste einer Polizei, welche die öffentliche Ordnung wahrt. So auch die Schweizer Armee. Vor dem Jahr 1848 war das schweizerische Militärwesen noch eine überwiegend kantonale Angelegenheit. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestimmten vorwiegend die einzelnen Kantone, wann welche Truppen mobilisiert wurden und wie deren Einsatz erfolgte. In der Regel waren die so aufgebotenen Truppenverbände nicht sehr gross und deren Einsätze eher von kurzer Dauer. Polizeirelevante Vorfälle wurden innerhalb der Einheiten bearbeitet bzw. an die zivilen Instanzen übergeben. Daher bestand lange kein Bedarf nach einem eigentlichen Militärpolizeikorps.

Erste Überlegungen

Erst der Sonderbundskrieg von 1847, bei dem rund 180 000 Soldaten im Einsatz standen, zeigte ein entsprechendes Bedürfnis auf. Im Jahr 1848 wurde deshalb vom eidgenössischen Kriegsrat die Frage diskutiert, ob eine Militärgendarmerie eingeführt werden sollte. Vorgeschlagen wurde, dass ein solches Korps entweder aus kantonalen Landjägern, so wurden die Polizisten noch bis weit ins 20. Jahrhundert genannt, aus Landwehrkavalleristen oder aus Guiden, einer Spezialtruppe der Kavallerie, gebildet werden sollte.1
Mit einer 1853 erlassenen Verordnung über die Guiden bestimmte der Bundesrat dann, dass diese, neben ihrer eigentlichen Tätigkeit als Ordonnanzen und Meldereiter der Stäbe, auch den berittenen Polizeidienst auf Märschen der Truppe zu erledigen hatten.2

Latrinen beaufsichtigen

Während sich die Guiden also um den Polizeidienst bei den Märschen zu kümmern hatten, wurden diese Tätigkeiten im Kantonnement durch dazu befohlene Soldaten und Unteroffiziere verrichtet. Im Dienstreglement von 1866 wurde der Polizeidienst unter dem Kapitel Wachtdienst abgehandelt. Der jeweilige Platzkommandant hatte die Befehle für den Polizeidienst zu erlassen und deren Ausführung zu überwachen. Die Wachen, die zur Handhabung der Militärpolizei eingesetzt wurden, wurden Polizeiwachen genannt.

Guide um 1868. Eine Aufgabe dieser Spezialabteilung der Kavallerie war der berittene Polizeidienst während den Märschen der Truppe.3

«Die Polizeiwachen sorgen im Innern des Ortes oder Lagers für die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Reinlichkeit. Sie stellen zu dem Behufe die nötigen Schildwachen aus und entsenden zur anbefohlenen Stunde und so oft es nötig erscheint, Patrouillen.

Sie überwachen das rechtzeitige Löschen der Lichter und Kochfeuer und sorgen dafür, dass die Lagerfeuer nicht ausarten.

Sie handhaben die Ordnung bei den Marketendern [der Truppe folgende ‹fliegende› Händler, Anm. d. Verf.] und in den Kantinen und wachen, dass die letztern zur bestimmten Stunde geschlossen werden und die Mannschaft sich in die Lokale, Zelte oder Quartiere zurückzieht. Zu dem Behufe sind im Lager nach dem Lichtlöschen und in Kantonnementen eine halbe Stunde nach dem Zapfenstreich Patrouillen zu entsenden.

Sie beaufsichtigen die Brunnen und die Latrinen, die Verhaftlokale oder das Gefangenenzelt usw.

Bürger, Fremde und Verkäufer, welche keine Erlaubnisscheine haben, sind aus dem Lager zu entfernen, Militärs vom Feldweibel abwärts aber, welche auf verbotenen Wegen angetroffen werden, zu arretieren.»4

Wenig Lust und Geschick

Die Regelung, dass befohlene Soldaten und Unteroffiziere aus der Truppe den Polizeidienst wahrzunehmen hatten, konnte den hohen Ansprüchen an diesen Dienst jedoch nicht gerecht werden. So wurde 1878 in der Schweizer Militärpresse eine mögliche Lösung vorgeschlagen:
«In den eidgenössischen Rekrutenschulen, Wiederholungskursen und bei den Truppenzusammenzügen wird der Polizeidienst durch Soldaten und Unteroffiziere ausgeübt. Diese werden beauftragt, gegenüber ihren Mitbürgern unangenehme Amtsverrichtungen zu versehen, zu welchen sie oft wenig Lust und Geschick haben.
[…]
Da der Polizeidienst ganz eigentümlicher Art ist, so sollte auch ein besonderes Corps zu demselben bestimmt werden. Dieses Corps hätte die Heeres-Gendarmerie zu bilden und zu demselben sollte jeder Kanton sein Kontingent stellen. Dieses wäre aus den Leuten, welche das kantonale Landjägercorps bilden, zu nehmen.»
5

Unteroffizier der Infanterie um 1864. Die Regelung, den Polizeidienst durch befohlene Soldaten und Unteroffiziere aus der Truppe wahrnehmen zu lassen, bewährte sich nicht.6

Vorbehalte

Doch dem Ansinnen, ein Polizei- oder Gendarmeriekorps aus Leuten, welche beruflich als Polizisten tätig und somit in der Handhabung der öffentliche Ordnung ausgebildet waren, für die Armee zu errichten, stand ein Passus der damals geltenden Militärorganisation entgegen. Demzufolge waren nämlich Offiziere und Soldaten der kantonalen Polizeikorps während der Dauer ihrer Anstellung von der Wehrpflicht befreit. Ausserdem hatten auch die Kantone ihre Vorbehalte gegenüber einem solchen Armee-Polizeikorps. Sie befürchteten eine Einschränkung der ihnen nach der Bundesverfassung zustehenden Polizeihoheit.

Unterstützung wird gewährt

Es war somit nicht möglich, kantonale Polizisten in die Armee aufzubieten. Durchaus möglich war es aber, für die Dauer eines Truppenzusammenzugs bei den Kantonen, in deren Gebiet die Übungen stattfanden, um Unterstützung durch deren Polizisten zu ersuchen. Da die involvierten Kantone selbstredend auch daran interessiert waren, dass während des Manövers auf ihrem Kantonsgebiet alles mit rechten Dingen zu und her ging, boten sie dazu Hand.

Manöverszene des Truppenzusammenzugs der VI. Division im Jahr 1882. Zu diesem militärischen Grossanlass stellte der Kanton Zürich eine Abteilung Landjäger als Feldgendarmerie zur Verfügung.7

Ein erster Anfang wurde so 1882 gemacht:
«Bei dem Truppenzusammenzug der VI. Division 1882 hat der Kanton Zürich, auf Veranlassung des Obersten Egloff [dieser war der Divisionskommandant, Anm. d. Verf.], diesem eine Abteilung Landjäger unter Polizei-Hauptmann Fischer zur Verfügung gestellt. Allgemein wurde der Nutzen und die guten Dienste dieser Abteilung anerkannt.»8

Auch in den folgenden Jahren wurde bei den jährlich stattfindenden grossen Armeemanövern, je nach Bedarf, aus Polizisten der Kantone in deren Gebiet die Übungen stattfanden, eine Feldgendarmerie gebildet.

Beim Truppenzusammenzug von 1887 wurde insbesondere auch der positive Einfluss der Feldgendarmerie auf die Qualität der Lebensmittel, welche an die Truppen abgegeben wurden, wahrgenommen:
«Besondere Erwähnung wird der guten Unterbringung der Truppen und ihrer freundlichen und zuvorkommenden Aufnahme durch die Einwohnerschaft getan, und es wird ferner bemerkt, dass die strenge Lebensmittelpolizei, welche namentlich durch die zürcherische Feldgendarmerie ausgeübt wurde, von sichtbar gutem Erfolge begleitet war.»9

Spezielles Erscheinungsbild

Die Tatsache, dass die Feldgendarmerie keine dauernde Einrichtung war, sondern nur von Fall zu Fall aus den Polizeibeständen der von den Manövern berührten Kantonen gebildet wurde, führte zu einem speziellen Erscheinungsbild dieser Truppe. Denn die Feldgendarmen waren während ihres Einsatzes nach kantonaler Ordonnanz uniformiert, trugen also ihre angestammten kantonalen Polizeiuniformen und -waffen. Während der Manöver galt die eingesetzte Feldgendarmerie als neutral. Um dies auch anzuzeigen, hatten die Feldgendarmen eine weisse Armbinde zu tragen.

Polizeinotorische Dirnen, Bettler und Vaganten

1891 erliess der Bundesrat detaillierte Weisungen bezüglich der Aufgaben und Tätigkeiten der Feldgendarmerie. Es wurden dabei sechs Bereiche unterschieden, nämlich allgemeiner Polizeidienst, Sicherheitsdienst, Sitten- und Fremdenpolizei, Wirtschaftspolizei, Rapportwesen und allgemeine Bestimmungen.

So verstand man unter allgemeinem Polizeidienst:
«Spezielle Aufgaben der Polizeisoldaten im Dienste der Kriminalpolizei:
Die Nachforschung nach Vergehen und Verbrechen, Erhebung des objektiven und subjektiven Tatbestandes und die Verzeigung an die zustehenden Behörden; die allgemeine Fahndung; der Transport der Arrestanten und Gefangenen; der Dienst beim Auditor, resp. die Ausführung der von der Militärjustiz ausgehenden Aufträge.»

Behelfsunterkunft einer Infanterieeinheit. Zum Aufgabenbereich der Feldgendarmerie gehörte das Überprüfen der Unterkünfte in sanitärer Hinsicht und in Bezug auf die Feuerpolizei, sowie das Absuchen der durch die Truppe verlassenen Kantonnemente nach verloren gegangenen Gegenständen.10

unter Sicherheitsdienst:
«Die Untersuchung der Unterkunftslokale in sanitärer Hinsicht und in Bezug auf die Vorschriften der Feuerpolizei; die Sicherung des Eigentums durch Absuchen der Kantonnemente, Lagerstätten, Biwakplätze etc. und soweit möglich des Manöverfeldes nach verloren gegangenen Gegenständen und deren Ablieferung an die zustehenden Truppenkommandos-, Abteilungschefs oder in das Zentraldepot, gemäss zu erlassendem Spezialbefehl; die Verhinderung von Zirkulationsstörungen auf den von den Truppen zu benützenden Strassen und Kolonnenwegen durch private Personen und Fuhrwerke, das Fernhalten des Publikums auf dem Manöverterrain, sofern durch das letztere die Truppenbewegungen gehindert oder beeinträchtigt werden, oder es für die eigene Sicherheit des Publikums angezeigt erscheint; die Abhaltung und Wegweisung des Publikums gemäss den ergangenen Befehlen aus den Unterkunftslokalen in den Kantonnementen, Koch-, Lager-, Biwak- und Parkplätzen, Vorratsmagazinen als eventuell nötige Soutiens für die hierfür bestellten Militärwachen; die Untersuchung der vom Militär zu benutzenden Brunnen und laufenden Wasser auf allfällige Gesundheitsschädlichkeit, soweit dies durch die zustehenden Militärpersonen oder Zivilbehörden nicht bereits geschehen ist. Überwachung bzw. Anordnung der notwendigen Vorkehren zur Verhütung der Wasserverunreinigung; allgemeiner Sicherheitsdienst in den Quartieren, auf Strassen und öffentlichen Plätzen während den Ruhepausen und nachts bis zum ‹Lichterlöschen› nach den für das Zivilverhältnis bestehenden Vorschriften.»

unter Sitten- und Fremdenpolizei:
«Kontrolle und Wegweisung, eventuell Abführung der den Truppen folgenden polizeinotorischen Dirnen, Bettler, Vaganten und der für die allgemeine Sicherheit als gefährlich bekannten oder verdächtig erscheinenden Personen; Überwachung derjenigen Individuen, welche den Truppen nachziehen unter dem Vorwande der Zivildienstleistung oder der Angabe, Bedientenstellung zu suchen oder bereits zu haben. Kontrolle der Hausierer etc.»

unter Wirtschaftspolizei (im wahrsten Sinne des Wortes):
«Mit aller Wachsamkeit und Strenge die Vorschriften der kantonalen Gesetze betreffend den Betrieb von Wirtschaften, den Verkauf von alkoholischen Getränken und die Fleischschau etc. in Anwendung zu bringen. Die fahrenden Wirtschaften, Marketender sind einer strengen Kontrolle zu unterwerfen, sowohl in Bezug auf den Besitz des kantonalen Patentes, als auf die Erfüllung der von der Kriegsverwaltung erlassenen Vorschriften formeller und materieller Natur.

Getränke und Esswaren sind nicht nur auf Qualität, sondern auch Preiswürdigkeit zu prüfen. Eine im Interesse der Soldaten sehr vernünftige und zeitgemässe Aufgabe, die allein schon die Einführung des Feldgendarmeriekorps in unsern Armeedienst rechtfertigt. Die Polizeimannschaft hat ferner dafür zu sorgen, dass sich diese fahrenden Wirtschaften nach Bedürfnis richtig auf die einzelnen Truppenabteilungen verteilen und die Wegsamkeit so wenig als möglich behindern.»

unter Rapportwesen:
«Von den Polizeimannschaften, welche den Kantonnementen zugeteilt sind, hat der mit dem Rapportwesen betraute Polizeisoldat, Patrouillenführer oder Unteroffizier dem jeweiligen Höchstkommandierenden oder einem hierfür speziell beorderten Offizier sich vorzustellen und dessen Befehle entgegenzunehmen. Diesem hat er jeden Morgen vor dem Ausrücken der Truppen über alle Vorfälle von polizeilichem Interesse Meldung zu machen. Täglich wird ein schriftlicher Rapport an das Polizeikommando, beziehungsweise den Korpschef erstattet.

Von den an den Auditoren abgehenden schriftlichen Denunziationen sind gleich wie von denjenigen an die Statthalterämter, resp. zivilen Untersuchungsbehörden sofort Duplikate an das Polizeikommando einzusenden.

Gewöhnliche polizeiliche Verzeigungen an die zivilen Administrativbehörden sollen im Tagesrapport unter den Meldungen in gewohnter Weise aufgeführt werden. Mit dem Beginn der Brigadeübungen wird die ganze für den Feld-Gendarmeriedienst disponible Polizeimannschaft bei jeder Division unter einheitliches Kommando gestellt.

Dieselbe hat sich täglich unmittelbar nach der Gefechtskritik und auf dem Platz, wo dieselbe stattgefunden hat, zum Rapport zu besammeln, um einerseits dem Feldgendarmeriekorps-Kommandanten die nötigen Meldungen zu machen, anderseits von ihm an Hand der Divisionsbefehle und Dislokationen weitere Dienstbefehle in Empfang zu nehmen.»

und unter allgemeinen Bestimmungen:
«Über die aufgefundenen Gegenstände, welche bis zum Schluss der Divisionsübungen nicht haben zurückgegeben werden können, wird ein genaues Verzeichnis erstellt und dasselbe gedruckt sämtlichen Truppen- und Abteilungskommandanten bis zu den Kompaniechefs hinunter mitgeteilt. Diese Gegenstände selbst werden alsdann den zustehenden Kantonskriegskommissariaten, zur späteren Distribution behändigt.

Die Feldgendarmerie, respektive deren Chef, ist direkt dem Befehle des Divisionärs, beziehungsweise einem von demselben zu bezeichnenden Organ unterstellt.

Die Feldgendarmerie ist neutral und wird deshalb mit der weissen Armbinde ausgerüstet.

Die Gemeinden, in welchen Truppen untergebracht werden, haben den benötigten Feldgendarmen unentgeltlich Quartier zu verabfolgen.»11

Diese, vom eidgenössischen Militärdepartement am 20. August 1891 festgelegten Bestimmungen zeigen deutlich, dass die der Feldgendarmerie zugedachte Aufgabe keine geringe war.

Beinahe schon rührend nimmt sich dabei noch eine Bemerkung aus, die sich ganz am Schluss der zitierten Bestimmungen findet:
«… dass auch vom Publikum erwartet werden darf, dass es den Anordnungen dieser Truppenabteilung im Interesse des Dienstes selbst nicht entgegentritt, sondern im Gegenteil dem Korps die Ausführung der erteilten Weisung erleichtert.»12

Anscheinend hat dann die Umsetzung geklappt. Denn die Presse bezeichnete im Anschluss an den Truppenzusammenzug die Sache wie folgt:
«Zum ersten Male funktioniert dieses Jahr auch ein Feldgendarmeriekorps, und zwar das der VI. Division, bestehend aus ca. 40 Mann (Zürcher Kantonalpolizisten unter Hauptmann Fischer). Nach einer vom eidg. Militärdepartement sanktionierten Instruktion bezüglich der Dienstleistung beim Truppenzusammenzug 1891 fallen der Feldgendarmerie folgende Aufgaben zu: Allgemeiner Polizeidienst, Sicherheitsdienst, Sitten- und Fremdenpolizei, Wirtschaftspolizei und Rapportwesen.»13

Sehr wichtiger Dienstzweig

Doch nicht nur in der Militärpresse war die Feldgendarmerie ein Thema. Natürlich machten sich auch höchste Armeestellen diesbezüglich ihre Gedanken:
«Schon unsere grösseren Friedensübungen weisen jeweils auf die Notwendigkeit eines militärisch-organisierten Polizeidienstes bei und hinter den Truppen hin, und im Falle einer Armeeaufstellung ist eine geschulte, festorganisierte Heerespolizei bei der Milizarmee ebenso unentbehrlich wie bei den Armeen unserer Nachbarmächte, wo diese Institution schon von lange her eingeführt ist.»14

Eine entsprechende Eingabe des Generalstabsbüros an das Militärdepartement blieb jedoch ohne Erfolg. Und so wurde auch 1893, beim Herbstmanöver des II. Armeekorps, wiederum der Wunsch nach einem fest organisierten Feldgendarmeriekorps laut:
«Die aus Detachements der Kantone Bern, Solothurn, Baselland und Baselstadt zusammengestellte Feldgendarmerie-Abteilung, in einer Stärke von 1 Offizier und 32 Mann, leistete in den Kantonnements, auf den Marschstraßen und dem Manöverterrain gute Dienste, eine feste Organisation wäre indessen für diesen besonders im Felde sehr wichtigen Dienstzweig erwünscht.»15

Und auch 1894, anlässlich des Truppenzusammenzuges des IV. Armeekorps, wurde der Einsatz der Feldgendarmerie einmal mehr lobend erwähnt:
«Die Feldgendarmerie war ähnlich wie 1893 und in gleicher Gesamtstärke zusammengesetzt, d. h. aus Polizeisoldaten derjenigen Kantone, in deren Gebiet die Übungen stattfanden. Die Feldgendarmerie hat in den Kantonnementen und bei den Manövern gute Polizei gehalten.»16

Landschaden

Die im Befehl für die Manöver des I. Armeekorps 1895 enthaltene Instruktionen für die Feldgendarmerie nannte wieder einmal deren Pflichten:
«Als ihre Aufgabe wird bezeichnet der Polizeidienst in dem Bereich des von den Truppen besetzten Rayons und besonders hinter der Front. Derselbe umfasst: den allgemeinen Polizeidienst, die öffentliche Sicherheit, Überwachung der Fremden und der Sittlichkeit, öffentlicher Gesundheitsdienst.»17

Zu den Aufgaben der Feldgendarmerie gehörte aber auch, das Anrichten von Landschaden zu verhindern. Wer dabei die potentiellen Verursacher von Landschäden seien, war offensichtlich klar:
«… das Publikum zu verhindern Landschaden anzurichten, die Ordnung auf den Strassen zu erhalten, von dem Übungsterrain Marketender und einzelne Verkäufer zu entfernen …»18

Nach dem Manöver wurde die Feldgendarmerie zwar wie gewohnt gelobt, jedoch wurde auch ein Problem erkannt:
«Die Feldgendarmerie, bestehend aus 40 Mann der Landjägercorps der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, leistete gute Dienste, erwies sich jedoch als zu wenig zahlreich, um sich auch mit den Nachzüglern befassen zu können.»19

Fundbüro

Wie immer kümmerte sich die Feldgendarmerie auch im Truppenzusammenzug von 1896 um das Marketenderwesen und schaute in den Unterkünften nach, ob die Truppe bei ihrem Auszug nichts liegengelassen hatte:
«Mit dem Schluss der Manöver ist auch die Feldgendarmerie wieder zu ihrem eigentlichen Berufe zurückgekehrt. Ihr Einfluss auf die Haltung der zahlreichen Marketender war ein nicht zu verkennender gewesen. Das durch die Gendarmerie jeden Tag erfolgte, sorgfältige Absuchen der Kantonnemente förderte eine grosse Zahl von verloren gegangenen Gegenständen zu Tage und, wie wir vernehmen, befinden sich noch zahlreiche Effekten, sogar Geld etc., bis heute unreklamiert in den Händen der Feldgendarmerie der VI. Division. Wer also etwas verloren und nicht wieder gefunden hat, wende sich am besten an den Chef dieser Abteilung, Herrn Polizeihauptmann Dr. Rappold in Zürich.»20

Es begann so gut

Und auch beim Truppenzusammenzug des IV. Armeekorps im Herbst 1897 nahm alles seinen gewohnten Lauf:
«Die Feldgendarmerie war gegenüber früheren Jahren etwas verstärkt. In Abweichung von dem bisherigen Verfahren wurden jedem Bataillon zwei Feldgendarmen zugeteilt, von denen der eine sich dem Gefechtstrain, der andere dem Bagagetrain anschließen sollte. Auf dem Marsch, im Gefecht und im Kantonnement hatte sich der Dienst dieser Gendarmen auch auf die benachbarten Spezialwaffen auszudehnen. Vor dem Abmarsche der Bagagekolonnen hatten die diesen zugeteilten Feldgendarmen die von den Truppen verlassenen Kantonnemente abzusuchen, um allfällig zurückgelassene oder verloren gegangene Ausrüstungs- oder Wertgegenstände einzusammeln und den Eigentümern wieder einzuhändigen.»21

Die Feldgendarmerie wurde als nützlich und tüchtig geführt bezeichnet:
«Gleich wie bei den Herbstübungen der letzten Jahre, wurde aus Mannschaften der Polizeikorps der Kantone des Armeekorpskreises eine Feldgendarmerie gebildet und zur Verfügung gestellt. Sie wurde auf Grund früher gemachter Erfahrungen in etwas größerer Stärke als letztes Jahr und in zwei nach beiden Divisionen getrennten selbständigen Detachementen organisiert, von denen ein jedes unter einem berittenen Chef stand und eine Stärke von 1 Offizier, 4 Unteroffizieren und 25 Soldaten hatte; das Detachement der VI. Division wurde gestellt von den Kantonen Zürich und Schaffhausen, dasjenige der VII. Division von St. Gallen und Thurgau.

Die Feldgendarmerie war nach der nämlichen Instruktion tätig wie bei den Herbstübungen der letzten Jahre. Sie leistete in eifriger, verständiger Erfüllung ihrer Aufgaben, unter tüchtiger Führung, sehr nützliche Dienste. Diese Einrichtung hat sich somit von neuem bewährt und als kaum mehr entbehrlich erwiesen. Die Verstärkung des Bestandes und die Aufstellung nach Divisionen getrennter Detachemente erwies sich als sehr zweckmässig.»22

Krethi und Plethi, Männlein und Weiblein

Doch nach Abschluss des Truppenzusammenzuges wurden auch kritische Stimmen zum Einsatz der Feldgendarmerie laut. Ein Major der Infanterie sah sich bemüssigt, einen geharnischten Artikel zu verfassen:
«Diese aus Landjägerkorps verschiedener Kantone des Gebiets des IV. Armeekorps zusammengewürfelte Truppe hat im letzten Truppenzusammenzug eine wahrhaft klägliche Rolle gespielt. Sie hatte u. a. die Aufgabe, auf dem Kritikplatze Ordnung zu halten. Früher fiel dieser Dienst den Guiden zu und sie besorgten ihn in musterhafter Weise; sie sorgten dafür, dass nur die mit Ausweiskarten versehenen, berechtigten Personen Zutritt zur Kritik erhielten, dass der Platz um die zur Kritik Versammelten in einem angemessenen Umfang freigehalten wurde und dass in der Nähe Ruhe herrschte.

Seitdem aber dieser Dienst von der Feldgendarmerie besorgt wird, drängt sich Krethi und Plethi, Männlein und Weiblein, Civil und Soldaten, zur Kritik. So verliert diese alle Würde. Wir gewähren der Kritik ein weites Mass von Öffentlichkeit, obwohl sie bei uns scharf, oft sehr scharf geübt wird. Aber alles hat seine Grenzen. Nur um die Neugierde des Manöver-Janhagels zu stillen, dazu ist denn doch die Manöver-Kritik eine zu ernste Sache. Letztes Jahr war die Unordnung gar zu arg. Soldaten der nächstgelegenen Truppenteile drängten sich in die vorderste Linie mitten unter die zur Kritik versammelten Offiziere; Bürger beiderlei Geschlechts nahmen die Plätze der mit Zutrittskarten versehenen Offiziere in Civil ein; rings um den Kritikplatz herum herrschte oft ein heilloser Lärm, – die löbliche Feldgendarmerie fühlte sich nicht bemüssigt Ordnung zu schaffen, sie sah dem Ding meist rat- und tatlos zu.
[…]
Unsere Erfahrungen, die wir im Truppenzusammenzug 1897 als Truppenoffizier mit ihr gemacht haben, waren wenig erfreulich. Unsere Ansicht ginge demnach dahin, es sei in Zukunft von weiteren Versuchen mit der Bildung von Feldgendarmeriekorps Umgang zu nehmen. Es scheint uns dies eine ganz überflüssige Angliederung eines Bestandteils zu sein, der nicht in unsere Armee und ihre Organisation passt.»23

Doch anscheinend war es um die Sache doch nicht gar so schlecht bestellt, denn auch während des Truppenzusammenzuges von 1898 leistete wiederum die Feldgendarmerie ihren Dienst:
«Dieselbe hatte sowohl in den Kantonnementen als bei den Manövern gute Dienste geleistet.»24

Feldgendarmen um 1900. Alle Gendarmen tragen zu ihrer kantonalen Polizeiuniform eine weisse, sie als neutral auszeichnende, Armbinde.25

Fundbüro zum Zweiten

Und wie stets, verloren auch 1898 Soldaten und Offiziere wieder verschiedenste Gegenstände:
«Verlorene Gegenstände. Im Manövergebiet des IV. Armeekorps von 1898 sind folgende Gegenstände von der Feldgendarmerie gefunden und in Verwahrung genommen worden: 1 Feldstecher, 1 Salonsäbel, 1 gelbe Offiziers-Pferdedecke, 1 Bund Schlüssel, 1 kleiner Wäschekorb mit Inhalt, 4 Taschenuhren, 2 Portemonnaies mit Inhalt, 3 Soldatenmesser, Mützen, Feldflaschen, Brotsäcke. Zu erfragen bei Major Brack in Aarau.»26

Kein brauchbarer Ersatz bekannt

1902 wollte der Bundesrat in Sachen Feldgendarmerie endlich Tatsachen schaffen. Er legte dem Parlament einen Gesetzesentwurf vor, mit welchem die bisher vom Dienst in der Armee befreiten Angehörigen der kantonalen Polizeikorps zum Militärdienst verpflichtet werden sollten. Im Begleittext zum Gesetzesentwurf wurde zuerst einmal auf die Notwendigkeit der Feldgendarmerie hingewiesen:
«In der Absicht, in der Armee den Feldgendarmeriedienst zu organisieren und zur Aufstellung des Feldgendarmeriekorps einen Teil der Offiziere und Mannschaften der Polizeicorps der Kantone beizuziehen, beehren wir uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetze […] mit nachstehenden erläuternden Bemerkungen zu unterbreiten.

Die schweizerische Armee kennt die Einrichtung der Feldgendarmerie, oder irgend eines brauchbaren Ersatzes für dieselbe nicht. Die Offiziere und Soldaten der kantonalen Polizeicorps sind vorbehaltlos vom Dienste befreit. Die Erfahrungen der Friedensmanöver weisen jedoch auf die absolute Notwendigkeit eines militärisch organisierten Polizeidienstes im Rücken der Truppe hin. Die Rücksicht auf die unzweifelhafte Wichtigkeit und Nützlichkeit des Feldgendarmeriedienstes lässt es dringlich erscheinen, diese offenbare Lücke nach Möglichkeit auszufüllen. Wir sind der Ansicht, dass damit nicht länger, namentlich auch nicht bis zu einer Revision des gesamten Militärorganisationsgesetzes zugewartet werden darf.

Die Zweckmäßigkeit der Einführung einer Feldgendarmerie kann schon durch die Tatsache nachgewiesen werden, dass die Armeen aller Nachbarstaaten solche Institutionen besitzen, und zwar entweder schon in Friedenszeiten organisiert und in Funktion (so in Frankreich) oder aber wenigstens derart vorbereitet, dass die Bildung der Corps und die Zuteilung zu den einzelnen Stäben ohne weitere Ausführungsbestimmungen auf Grund des Mobilmachungsbefehles stattfinden kann (so in Deutschland).»

danach wurden die Aufgaben der Feldgendarmerie erläutert:
«Die Notwendigkeit der Einführung eines Feldgendarmeriekorps erweist sich vorab dann, wenn man sich dessen vielgestaltige und außerordentlich wichtige Aufgaben vergegenwärtigt.

In erster Linie fällt der Feldgendarmerie die Handhabung des eigentlichen Polizeidienstes bei der Armee zu, also die Nachforschung nach Verbrechen und Vergehen und deren Vorzeigung an die zuständigen Organe, die allgemeine Fahndung, der Transport der Arrestanten, der Untersuchungs- und Strafgefangenen etc., sowie die Ausführung der von den Militärjustizbeamten erteilten Aufträge und Weisungen.

Eine Parktraineinheit wartet darauf, das es weitergeht. Das Freihalten der von den Truppen zu benutzenden Strassen zählte zum Aufgabenbereich der Feldgendarmerie.27

Der Feldgendarmerie fällt sodann der polizeiliche Sicherheitsdienst zu; sie sorgt für das Freihalten der von den Truppen zu benutzenden Straßen und Kolonnenwege und übt die Straßen- und Lokalpolizei in den Hauptquartieren und Truppenkantonnementen aus. Sie überwacht die Marketender, Hausierer, Fuhrleute, Pferdewärter, Offiziersbedienten etc., und hält die Ordnung beim Tross aufrecht. Ihr fällt die Verhütung der Spionage durch die so außerordentlich wichtige, genaueste Überwachung aller mit der Armee in Berührung tretenden Zivilpersonen, Fernhaltung aller verdächtigen Elemente usw. zu. Umgekehrt kann die Feldgendarmerie für das eigene Nachrichtenwesen zweckentsprechend verwendet werden.

Bei Märschen folgen die Feldgendarmen den Kolonnen, führen allfällige Nachzügler nach und sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung beim Train. Während des Kampfes liegt ihnen die Obsorge für Ordnung hinter der Linie, ganz besonders für Freihaltung der Kommunikationen, für Bekanntgabe der Standorte der Heeresanstalten hinter der Linie (z. B. Verbandplätze, Munitionsdepots etc.) ob. Nach dem Kampfe haben sie das Gefechtsfeld abzupatrouillieren und das Ausplündern der Verwundeten und Toten zu verhindern.

Der Dienst der Sitten- und Fremdenpolizei umfasst die Kontrolle und Wegweisung, eventuell Festnahme und Abführung der den Truppen folgenden Dirnen, Bettler, Vaganten und der für die allgemeine Sicherheit als gefährlich bekannten oder verdächtig scheinenden Personen.

Zerlegen einer Sau in einer Feldschlachterei. Die Feldgendarmerie hatte in ihrer Funktion als Gesundheitspolizei auch über die korrekte Entsorgung der Abfälle der Feldschlächtereien zu wachen.28

Im Dienste der Gesundheitspolizei fallen der Feldgendarmerie die Untersuchung der Brunnen und Wasserläufe, Maßnahmen gegen deren Verunreinigung, die Prüfung der feilgehaltenen Esswaren und Getränke, die Obsorge für Beerdigung von Toten, das Vergraben toter Tiere, sowie der Abfälle von Feldschlächtereien u. dgl. zu.»

und schliesslich wurde der Qualitätsanspruch begründet:
«Diese Andeutungen über die Aufgaben der Feldgendarmerie mögen genügen, um die Bedeutung dieser Institution ins Licht zu setzen. Sie liefern aber auch den Beweis, dass die Organe, denen dieser Dienst überbunden werden soll, eine Spezialausbildung beziehungsweise ganz besondere Qualifikationen haben müssen.

Es geht daher absolut nicht an, beispielsweise die Kavallerie mit diesen Aufgaben zu betrauen. Es müssen hierfür Leute verwendet werden, die vermöge ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer praktischen Erfahrung in der Handhabung des Polizeidienstes als solchem zu Hause sind und denen infolgedessen nur die Anwendung auf die spezifisch militärischen Verhältnisse beizubringen ist; damit ist man hinsichtlich der Rekrutierung ohne weiteres auf die kantonalen Polizeicorps angewiesen. Es ist nicht zu verkennen, dass für manche Kantone die plötzliche Wegnahme eines Teils ihrer Polizeicorps Inkonvenienzen verursachen wird.

Diese Rücksichten müssen aber angesichts des unleugbar vorhandenen Bedürfnisses zurücktreten und anderseits darf auch darauf verwiesen werden, dass durch die Schaffung der Feldgendarmerie den kantonalen Polizeicorps mannigfache Aufgaben abgenommen werden, deren Lösung sie sich kaum ganz hätten entziehen können. Indessen beabsichtigen wir, die Stärke des Gendarmeriekorps auf das zulässige Minimum zu beschränken. Es sollen der Armee-Stab, die Armeecorps- und Divisionsstäbe vorläufig je ein Detachement von 10–15 Feldgendarmen zugeteilt erhalten, so dass wir nicht mehr als circa 6 Offiziere und circa 200 Feldgendarmen nötig haben werden. Es würde das auf 8 Mann des gegenwärtigen Effektivbestandes der kantonalen Polizeicorps die Stellung eines Feldgendarmen treffen. Rechnen wir noch einen Zuschlag für allfälligen vermehrten Bedarf, sowie für die Abgänge während der Armeeaufstellung, so werden wir immerhin nicht in den Fall kommen, die Kantone für die Stellung von mehr als einem Vierteil ihrer Polizeicorps in Anspruch nehmen zu müssen.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen, beehren wir uns, Ihnen […] den beiliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme zu empfehlen.»29


Hoffnungsfroh wurde der entsprechende Gesetzesentwurf dem Parlament vorgelegt:
«1. […] ist der Bundesrat ermächtigt, behufs Aufstellung eines Feldgendarmeriekorps bei der Armee, einen Teil der Offiziere und Soldaten der kantonalen Polizeicorps – im Maximum ein Vierteil des gegenwärtigen Effektivbestandes des Polizeicorps jedes Kantons – zum Dienste
bei der Armee zuzuziehen.
«2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Er trifft durch eine Verordnung die nötigen Verfügungen über Bestand, Organisation und Aufgaben des Feldgendarmeriekorps.»
30

Doch das eidgenössische Parlament trat, da eine Schwächung der kantonalen Polizeikorps befürchtet wurde und man einer nur teilweisen Revision der bestehenden Militärorganisation abgeneigt war, nicht auf die Vorlage ein:
«Auf unsere Vorlage vom 30. Mai 1902, […] behufs Organisation des Feldgendarmeriedienstes beim schweizerischen Bundesheere, sind die eidgenössischen Räte nicht eingetreten.»31

Uneinigkeit bezüglich Hausierern

Und so musste man auch in den folgenden Jahren im Anschluss an die Truppenzusammenzüge mit schöner Regelmässigkeit wieder lesen, wie unbedingt notwendig ein eigentliches Feldgendarmeriekorps sei. So zum Beispiel 1903:
«Der Dienst der Feldgendarmerie wurde von einem aus Polizeimannschaft der Kantone des I. Armeekorps […] bestehenden Korps von 1 Kommandanten und 58 Gendarmen, worunter 14 Gradierte, besorgt; dieser Bestand der Feldgendarmerie ist indessen zu schwach, um allen Waffen die unbedingt notwendige Zahl von Gendarmen zuteilen zu können. Im Verlauf des Herbstmanövers des I. Armeekorps ist die Notwendigkeit der Formierung eines eigentlichen Feldgendarmeriekorps mehr denn je zu Tage getreten.»32

Bezüglich des Umgangs mit Hausierern schien man sich während dieses Truppenzusammenzuges zwischen dem Militär und den kantonalen Polizeikorps allerdings nicht ganz einig gewesen zu sein:
«Obwohl durch Korpsbefehl das Marketenderwesen untersagt worden war, folgte dennoch ein ganzer Tross von Hausierern und Kolporteuren den Truppen, diesen Pastillen, Schokolade, Ansichtskarten u. dgl. anbietend. Es hielt umso schwerer, diese Sorte von Leuten, die für die Disziplin der Truppen besonders gefährlich ist, fernzuhalten, als die Polizeibehörde eines Kantons ihnen gegen eine Gebühr von Fr. 20 Patente [Bewilligungen, Anm. d. Verf.] für den Verkauf von dergleichen Sachen verabfolgt hatte.»33

Das Fahrrad galt als probates Transportmittel für die Feldgendarmerie. Man musste jedoch auch feststellen, dass zu lange Fahrten zu gesundheitlichen Problemen führen konnten.34

Ein Leistenbruch gibt zu Reden

Dass auch Feldgendarmen krank werden oder sich Verletzungen zuziehen konnten, war durchaus klar. Wie diese Dinge jedoch finanziell gehandhabt werden sollten, wurde teils von Fall zu Fall entschieden. So auch 1906:
«Militärdepartement. Antrag vom 29. September.
Polizeikorporal Stutz. Bruchleiden.
Polizeikorporal Stutz in Aarau, hat als Feldgendarm die Manöver mitgemacht und am 6. September 1906 nach längerer Velofahrt das Vorhandensein einer Hernie wahrgenommen. Ein Unfall liegt also nicht vor. Stutz verlangt nun auf Kosten der Militärversicherung operiert zu werden. Die zu den Truppenzusammenzügen zur Besorgung des Feldgendarmeriedienstes beigezogenen Polizeimannschaften können aber unter keine der in Art.2 des Militärversicherungsgesetzes aufgeführten Kategorien der Versicherten eingereiht werden, da sie als Feldgendarmerie dem Heere nicht angehören; noch weniger passen die übrigen Kategorien des Artikels auf sie. Ein Unfall liegt nicht vor, der gestatten würde, den Petenten
[jemand, der eine Eingabe/Petition macht, Anm. d. Verf.] nach Ziffer 4 des Art.3 als von der Truppe in den Dienst genommenen Zivilarbeiter zu behandeln. Es kann also im vorliegenden Falle das Militärversicherungsgesetz nicht in Anwendung gebracht werden.

Und doch muss zugestanden werden, dass der nur in der Disposition vorhanden gewesene Leistenbruch des Petenten durch die Anstrengungen des Velofahrens im Dienste der Truppe zu einem inkommodierenden Leiden geworden ist. Kommt solches bei einem Wehrmanne im Dienste vor, so übernimmt der Bund in der Regel die Kosten der Bruchoperation, oder wenn sich der Betreffende zu der letzteren nicht entschliessen kann, die des Bruchbandes. Aus Billigkeitsrücksichten wird auf den Antrag des Oberfeldarztes und des Militärdepartements beschlossen, es sei dem Petenten die Operation seiner Hernie im Kantonsspital in Aarau auf Kosten des Kredites Unterricht (Wiederholungskurs des Divisionsstabes IV) bewilligt und ihm während der Zeit seines Spitalaufenthaltes der Sold, den er als Feldgendarm bezogen, auszurichten.»35

Landschäden waren auch 1907 wiederum ein Thema. Immer noch war man sich dabei über die hauptsächlichen Verursacher derselben absolut im Klaren:
«Die Feldgendarmerie hat ihren Dienst mit Sachkenntnis und Takt versehen. Weit mehr als die Truppen hat derselben das herbeigeströmte Publikum zu schaffen gemacht, das allein mehr Schaden an Kulturen verursacht hat, als die Truppen.»36

Während den grossen Armeemanövern sollte die Feldgendarmerie verhindern, dass das in Massen auftretende zivile Publikum Landschäden anrichtete. So auch 1912 beim Besuch des deutschen Kaisers Wilhelm II in der Schweiz.37

Die Heerespolizei wird geschaffen

1907 konnten endlich Nägel mit Köpfen gemacht werden. Das Schweizer Volk stimmte einer neuen Militärorganisation zu. Nun konnte die Schaffung einer dem Heer angegliederten Polizeitruppe in Angriff genommen werden:
«Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft.
(Vom 12. April 1907.)
Art. 62. Durch die Bundesversammlung wird zur Besorgung des Polizeidienstes bei den im Felde stehenden Truppen eine Heerespolizei organisiert, zu der Angehörige der Polizeikorps beizuziehen sind.»
38

Die Organisation einer Heerespolizei war nun also beschlossene Sache. Doch ausser dass sich der Bundesrat im Jahr 1908 noch mit Sold und Spesen der Feldgendarmen auseinander setzte, passierte in den nächsten paar Jahren nicht mehr viel Konkretes:

«Auf den Antrag des Militärdepartements wird beschlossen:
[…]
Die Feldgendarmerie wird folgendermassen besoldet: Die Polizeioffiziere erhalten Gradsold und Mundportion. Beträgt diese Vergütung weniger als Fr. 10, so ist ihnen letzterer Betrag als Tagesentschädigung auszurichten. Die Polizeiunteroffiziere beziehen eine tägliche Vergütung von Fr. 6, die Polizeisoldaten eine solche von Fr. 5. Allen ist die reglementarische Reiseentschädigung mit Abzug der ersten 20 km auszurichten. Unterkunft wird von der Truppe angewiesen. Für Verpflegung haben sie selbst zu sorgen. Wird der Polizeioffizier beritten aufgeboten, so bezieht er die Pferdekompetenzen für ein Pferd.»39

Die Generalstabsabteilung arbeitete pflichtgemäss Entwürfe einer Organisation der Heerespolizei sowie einer Verordnung über den Dienst der Heerespolizei aus. Darin beabsichtigte sie, die Feldgendarmerie der Abteilung für Infanterie zu unterstellen.40 Die Stellungnahme des Waffenchefs der Infanterie dazu war jedoch eindeutig:
«Ich bedaure mich entschieden dagegen verwahren zu müssen, dass die neu zu schaffende Organisation der Heerespolizei der Abteilung für Infanterie unterstellt werde. Diese Organisation dient der Gesamtheit der Armee. Sie kann somit nur der Generalstabsabteilung zugewiesen werden, die für Arbeiten, welche das Heeresganze betreffen, die vorgesehene Stelle ist.»41


In der Angelegenheit Heerespolizei ging es in der Folge nicht mehr wesentlich weiter. Und so kam das Jahr 1914 …

Quellen und Literatur

  1. Protokoll des eidgenössischen Kriegsrates vom 14. Juli 1848 betreffend der Einführung einer Militär-Gendarmerie. Schweizerisches Bundesarchiv, Bern, BAB E 27/577. ↩︎
  2. Verordnung des Bundesrates über die Rekrutierung, den Unterricht und die Pflichten der Guiden, vom 28. Dezember 1853, Art. 1, in: Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, III. Band, Bern, 1853, S. 675. ↩︎
  3. Fotografie: Privatsammlung des Verfassers. ↩︎
  4. Dienst-Reglement für die Eidgenössischen Truppen. Beschluss der schweiz. Bundesversammlung vom 19. Juli 1866, Ausgabe 1874, Ziff. 174 und 180. ↩︎
  5. ASMZ (Allgemeine schweizerische Militärzeitung) 1878, S. 178. ↩︎
  6. Fotografie: Privatsammlung des Verfassers. ↩︎
  7. Druckgrafik aus: Erinnerungen an die Manöver der VI. Division (Egloff) zwischen der Thur und dem Rhein, vom 11.-13. September 1882, von G. Wassermann, Zürich, 1882. ↩︎
  8. ASMZ 1890, S. 89. ↩︎
  9. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1887, in: Bundesblatt 1888, Band 2, S. 528. ↩︎
  10. Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Ans_15889-124-AL-FL. ↩︎
  11. ASMZ 1891, S. 321. ↩︎
  12. ASMZ 1891, S. 321. ↩︎
  13. ASMZ 1891, S. 289. ↩︎
  14. Entwurf zu einer Botschaft, Bundesgesetz und Verordnung betreffend der Organisation der Feldgendarmerie bei der schweizerischen Armee. Dem EMD vorgelegt am 3. Juli 1893.
    Schweizerisches Bundesarchiv, Bern, BAB E 27/578. ↩︎
  15. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1893, in: Bundesblatt 1894, Band 1, S. 861. ↩︎
  16. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1894, in: Bundesblatt 1895, Band 2, S. 277. ↩︎
  17. ASMZ 1895, S. 286. ↩︎
  18. ASMZ 1895, S. 286. ↩︎
  19. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1895, in: Bundesblatt 1896, Band 2, S. 434. ↩︎
  20. ASMZ 1896, S. 326. ↩︎
  21. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1897, in: Bundesblatt 1898, Band 2, S. 330. ↩︎
  22. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1896, in: Bundesblatt 1897, Band 2, S. 603. ↩︎
  23. ASMZ 1898, S. 93. ↩︎
  24. ASMZ 1898, S. 198 ↩︎
  25. Abbildung aus: Erinnerung an die Manöver des III. Armeecorps 1900, Polygraphisches Institut A. G., Zürich, 1900. ↩︎
  26. ASMZ 1899, S. 86. ↩︎
  27. Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Ans_12412. ↩︎
  28. Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Ans_05291-009-AL. ↩︎
  29. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Art. 2, Litt, c, der Militärorganisation vom 13. November 1874 (Dienstbefreiung der Offiziere und Soldaten der kantonalen Polizeicorps) behufs Organisation des Feldgendarmeriedienstes beim schweizerischen Bundesheere. (Vom 30. Mai 1902.), in: Bundesblatt, 1902, Band 3, S. 477. ↩︎
  30. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Art. 2, Litt, c, der Militärorganisation vom 13. November 1874 (Dienstbefreiung der Offiziere und Soldaten der kantonalen Polizeicorps) behufs Organisation des Feldgendarmeriedienstes beim schweizerischen Bundesheere. (Vom 30. Mai 1902.), in: Bundesblatt, 1902, Band 3, S. 481. ↩︎
  31. ASMZ 1902, S. 208. ↩︎
  32. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1903, in: Bundesblatt, 1904, Band 1, S. 716. ↩︎
  33. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1903, in: Bundesblatt, 1904, Band 1, S. 716. ↩︎
  34. Ansichtskarte, Privatsammlung J. Burlet. ↩︎
  35. Polizeikorporal Stutz. Bruchleiden, in: Protokolle des Bundesrates, 1906, Band 226, Heft/Dokument 089 (Beschlussprotokoll(-e) 01. Oktober – 04. Oktober 1906), Ad. 5247, pdf S. 14/15. ↩︎
  36. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1907, in: Bundesblatt, 1908, Band 2, S. 47. ↩︎
  37. Fotografie: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Fel_017047-RE. ↩︎
  38. Bundesblatt, 1907, Band 2, S. 1013. ↩︎
  39. Aus den Verhandlungen des Bundesrates. (Vom 13. November 1908), in: Bundesblatt, 1908, Band 5, S. 870. ↩︎
  40. Begleitschreiben des Chefs der Generalstabsabteilung des Schweizerischen Militärdepartements vom 4. Mai 1910, zum Entwurf betreffend die Organisation der Heerespolizei sowie zur Verordnung über den Dienst der Heerespolizei. Schweizerisches Bundesarchiv, Bern, BAB E 27/8763. ↩︎
  41. An das schweizerische Militärdepartement: Brief des Waffenchefs der Infanterie vom 1. August 1914 die Heerespolizei betreffend. Schweizerisches Bundesarchiv, Bern, BAB E 27/8763. ↩︎

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