1852: Die Gepäcktasche der unberittenen Offiziere
René Ackermann, veröffentlicht am 20.03.2026

Um seine sogenannte «kleine Ausrüstung», also seine Reservekleidung, sein Putzzeug und weitere Artikel des täglichen Bedarfs zu transportieren, verfügte 1852 jeder zu Fuss dienende Soldat und Unteroffizier über einen Tornister. Die Siebensachen der Offiziere wurden in der Regel auf einem Wagen transportiert. Um gewisse Artikel davon «auf Mann» mitführen zu können, verfügten die Offiziere bei den Truppen zu Fuss über eine Gepäcktasche. Mit dem Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres, vom 27. August 1852, wurde das Aussehen dieser Tasche festgelegt. Gut 20 Jahre später, mit Ordonnanz vom 23. Juli 1873, wurde für die unberittenen Offiziere der Armee, ein am Rücken zu tragender Tornister eingeführt, der die Gepäcktasche ablöste.

Das Reglement von 1852, §. 206, beschreibt die Offiziers-Gepäcktasche wie folgt:
«Die Gepäcktasche für die Offiziere ist von schwarzem maroquinirtem Gaisfell verfertigt; der mit schwarzem Leder eingefasste Deckel von kurz behaartem schwarzem Fell misst in der Breite 1 Fuss 16 Linien [34,8 cm], in der Höhe 9 Zoll 5 Linien [28,5 cm] und wird mit zwei Strippen und zweien unten an der Tasche angebrachten schwarzen Schnallen geschlossen. Die Tasche ist 1 Fuss breit [30 cm], 8 Zoll [24 cm] hoch und 2 Zoll 5 Linien [7,5 cm] tief. Seitenwände und Boden, welche aus einem Stück Leder zu verfertigen sind, legen sich in einer Falte einwärts. Die untern Ecken sind etwas abgerundet.
Die Tasche, welche sich oben auf beiden Seiten je mit einem Riemen und einer Schnalle schliesst, besteht aus zwei Abtheilungen. Am äussern Theil derselben ist ein 4 Zoll [12 cm] hohes, 6 Zoll 2 Linien [18,6 cm] breites und 1 Zoll [3 cm] tiefes Täschchen angebracht, dessen Deckel mit drei kleinen metallenen Knöpfen verschlossen wird. Futter von dunkler Leinwand; das Futter des Deckels bildet eine Tasche, welche mit drei Riemchen und drei kleinen metallenen Knöpfen sich schliesst.
Die Tasche wird an einem 14 Linien [4,2 cm] breiten, mit schwarzem Safianleder gefütterten Riemen getragen, deren längerer Theil 3 Fuss 8 Zoll [114 cm], der kürzere, mit einer schwarzen Schnalle versehene, 8 Zoll [24 cm] misst. Die Endtheile dieses Tragriemens werden an der Tasche mittelst zweier schwarz lakirten länglichtrunden Ringen befestigt».



Quellen und Literatur
- Reglement über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres, vom 27. August 1852.
- Ordonnanz über den Tornister für unberittene Offiziere der Eidgenössischen Armee, vom 23. Juli 1873.
- Ackermann, René: Uniformen der Schweizer Armee 1852–1874, Eine Sammlung historischer Fotografien und Vorschriften, Horw 2023.
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